44. Jahrgang ausgegeben am 10. Februar 2015 Nr. 01/2015. Rathaus geschlossen
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- Reinhardt Brinkerhoff
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1 1 Amtsblatt für die Gemeinde Waldfeucht 44. Jahrgang ausgegeben am 10. Februar 2015 Nr. 01/2015 Rathaus geschlossen Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Waldfeucht an den Karnevalstagen: Donnerstag, 12. Februar 2015 ab Uhr geschlossen Rosenmontag, 16. Februar 2015 ganztägig geschlossen Veilchendienstag, 17. Februar 2015 ganztätig geschlossen Ab Mittwoch, 18. Februar 2015, gelten wieder die üblichen Öffnungszeiten. Hallenbad Waldfeucht-Haaren Das Hallenbad Waldfeucht-Haaren ist während der Karnevalstage 2015 zu folgenden Zeiten bzw. geschlossen: Donnerstag 12. Februar 2015 ab Uhr geschlossen Freitag 13. Februar 2015 von 8.00 Uhr bis Uhr Uhr bis17.00 Uhr Spielenachmittag Samstag 14. Februar 2015 von Uhr bis Uhr Sonntag 15. Februar 2015 geschlossen Montag 16. Februar 2015 geschlossen Dienstag 17. Februar 2015 von 6.45 Uhr bis Uhr
2 2 Am 9. Januar 2015 verstarb im Alter von 73 Jahren Nachruf Frau Erika Knoben. Frau Knoben war von 1989 bis 1999 Mitglied des Rates der Gemeinde Waldfeucht. In ihrer kommunalpolitischen Arbeit ist sie in verschiedenen Ratsausschüssen tätig gewesen. Ihr persönliches Engagement während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit war vorbildlich und uneigennützig und von sozialen Grundgedanken geprägt. Die Gemeinde Waldfeucht ist Erika Knoben zu großem Dank verpflichtet und wird ihr ein ehrendes Andenken bewahren. Unsere Anteilnahme gilt den Angehörigen. Heinz-Josef Schrammen Bürgermeister Hanni Stolz 1. stellv. Bürgermeisterin Widerspruchsmöglichkeit gegen die Weitergabe von Meldedaten Jeder Meldepflichtige hat ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung seiner nach dem Meldegesetz NRW erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen ( 35 Abs. 1), an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden ( 35 Abs. 2), als auch beim Abruf einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet ( 34 Abs. 1b). Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk nur nach Einwilligung der Jubilare erteilen ( 35 Abs. 3). Eine Datenweitergabe an Adressbuchverlage, ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern, bei der eine Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten nicht zulässig ist, darf nur erfolgen, sofern der Meldepflichtige zuvor schriftlich seine Einwilligung erteilt hat ( 35 Abs. 4). Soweit die Datenweitergabe nur nach Einwilligung erfolgen darf, kann der Meldepflichtige diese verweigern bzw. eine von ihm erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Erteilung oder dem Widerruf der Einwilligung entstehen keine Kosten. Von den Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen kann bei der Anmeldung durch Erklärung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Waldfeucht, 04. Februar 2015 Gemeinde Waldfeucht Der Bürgermeister Schrammen Fundsachen 1 Schlüssel 1 Fahrrad
3 3 Bekanntmachung Gemäß 80 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.1994, S. 666 / SGV.NRW.2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird nachstehender Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Waldfeucht für das Haushaltsjahr 2015 bekannt gemacht: ***************************** Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Waldfeucht für das Haushaltsjahr Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf ,00 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ,00 im Finanzplan mit aus laufender Verwaltungstätigkeit auf ,00 aus laufender Verwaltungstätigkeit auf ,00 festgesetzt. aus der Investitionstätigkeit auf ,00 aus der Investitionstätigkeit auf ,00 aus der Finanzierungstätigkeit auf ,00 aus der Finanzierungstätigkeit auf ,00 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf ,00 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf ,00 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt.
4 4 6 Für das Haushaltsjahr 2015 gelten folgende, durch gesonderte Satzung festgesetzte Steuersätze für die Gemeindesteuern: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 280 v.h. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 520 v.h. 2. Gewerbesteuer 421 v.h. 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2023 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. 8 Soweit im Stellenplan Stellen als künftig wegfallend (k.w.) bezeichnet sind, dürfen diese Stellen bei Freiwerden nicht mehr besetzt werden. Die Stellen, die als künftig umzuwandeln (k.u.) bezeichnet sind, dürfen bei Freiwerden nur entsprechend der durch den Stellenplanvermerk bestimmten Besoldungsgruppe wieder besetzt werden. ***************************** Nach erfolgter Zuleitung an den Rat am 9. Februar 2015 wird der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Waldfeucht für das Haushaltsjahr 2015 mit ihren Anlagen ab sofort während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rathaus der Gemeinde Waldfeucht, Lambertusstraße 13, Waldfeucht, Zimmer 13a, zu den nachfolgenden Dienststunden zur Einsichtnahme verfügbar gehalten: montags, dienstags und donnerstags mittwochs von und von und Uhr Uhr Uhr Uhr freitags von Uhr Der Entwurf kann auch im Internet unter downloads Satzungen eingesehen werden. Gegen den Entwurf können Einwohner oder Abgabenpflichtige in der Zeit vom 11. Februar bis einschließlich 27. Februar 2015 während der vorstehenden Dienststunden Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen oder beim Bürgermeister der Gemeinde Waldfeucht, Rathaus, Zimmer 13a, zur Niederschrift zu erklären. Über die Einwendungen beschließt der Rat der Gemeinde Waldfeucht in öffentlicher Sitzung. Waldfeucht, den 10. Februar 2015 Der Bürgermeister gez. Schrammen
5 Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Tel / Ländliche Entwicklung und Bodenordnung - Flurbereinigung Kirchhoven Az H. - 5 Öffentliche Bekanntmachung Durch den 8. Änderungsbeschluss vom und den 11. Änderungsbeschluss vom wurden die nachstehenden Grundstücke zum Flurbereinigungsverfahren Kirchhoven zugezogen und für diese die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Köln Kreis Heinsberg Stadt Heinsberg Gemarkung Heinsberg Flur 22 Flurstück 5 Gemeinde Gangelt Gemarkung Gangelt Flur 8 Flurstück 65 Gemeinde Waldfeucht Gemarkung Haaren Flur 3 Flurstücke 125 und 126 Zur Ausführung der vorgenannten Änderungsbeschlüsse wird hiermit Folgendes bekannt gegeben: Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach 14 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794), innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der unter Angabe des Az anzumelden. Bezirksregierung Köln, Köln Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat der Anmeldende seine Rechte innerhalb einer von der Bezirksregierung zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung Köln die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird. Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie Ihre Rechte auch elektronisch anmelden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite unter dem Suchbegriff EGVP. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. L.S. Im Auftrag gez. (Frings-Schäfer) Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es wird bei der Gemeindeverwaltung (Rathaus), den Banken und Sparkassen sowie den Poststellen im Gemeindegebiet zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Das Amtsblatt kann im Abonnement oder als Einzelstück gegen Erstattung der jeweiligen Portogebühren bei der Gemeindeverwaltung Waldfeucht bezogen werden. Herausgeber: Bürgermeister der Gemeinde Waldfeucht, Waldfeucht - Rathaus - Herstellung: Eigendruck
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