Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018
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- Manfred Schubert
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1 Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung 2018 sind erteilt. Haushaltssatzung der Stadt Butzbach für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. S. 167) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Überschuss von EUR EUR EUR 0 EUR EUR im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR EUR EUR
2 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Finanzmittelüberschuss des Hj. von EUR EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf EUR festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von EUR veranschlagt. 2 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 510 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 370 v.h. 4 Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte durch Satzung vom (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter. Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. 6
3 Unerheblich im Sinne von 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnisplan, wenn sie a) bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht die Hälfte des Budgets überschreiten und höchstens jedoch einen Wert von EUR betragen, b) bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen auf einer Buchungsstelle den Betrag von EUR nicht überschreiten, bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie a) bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht die Hälfte des Budgets überschreiten und höchstens jedoch einen Wert von EUR betragen, b) bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bei einer Buchungsstelle den Betrag von EUR nicht überschreiten. Unerheblich im Sinne von 12 GemHVO sind Auszahlungen und Aufwendungen, wenn sie 7 8 a) bei Investitionen von erheblicher Bedeutung deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Betrag in Höhe von nicht übersteigen. b) bei Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen, wenn die Aufwendungen einen Betrag in Höhe von nicht übersteigen. 9 Es gelten die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Budgetierungsrichtlinien vom Die Übertragbarkeit gemäß 21 der Gemeindehaushaltsverordnung wird im Ergebnishaushalt auf folgende Hauptkonten angewendet. Hauptkonto Bezeichnung 612 Entwicklungs-, Versuchs- und Konstruktionsarbeiten durch Dritte 616 Fremdinstandhaltung (Merle) Bürgermeister
4 G E N E H M I G U N G Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 ist hinsichtlich der in den 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Aufgrund des 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2018 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von insgesamt (in Worten: Siebzehn Millionen Einhundertachtundneunzigtausendneunhundert Euro) unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite meiner Genehmigung nach 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. 2. Aufgrund des 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den im Haushaltsjahr 2018 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt (in Worten: Drei Millionen dreihundertachtundvierzigtausend Euro) erteilt. 3. Aufgrund des 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für die Aufnahme von Kassenkrediten die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von (in Worten: Sechsundzwanzig Million Euro) erteilt Jan Weckler Landrat
5 Öffentliche Auslegung des Haushaltsplans 2018 Der Haushaltsplan 2018 liegt gemäß 97 Abs. 5 HGO zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung, Butzbach, Schlossplatz 1, Zimmer 4, während der Dienststunden öffentlich aus. Butzbach, den Merle Bürgermeister
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