HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017 vom

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1 HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017 vom Der Stadtrat der Stadt Andernach hat aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde vom hiermit bekannt gemacht wird: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag Euro Euro Euro 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen Euro Euro Euro Euro 0 Euro Euro

2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Euro Euro Euro die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Euro Euro Euro 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für - zinslose Kredite auf 0 Euro - verzinste Kredite auf Euro - zusammen auf Euro Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen genehmigungspflichtigen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird durch die Aufsichtsbehörde gemäß 103 Abs. 2 GemO vorerst in der um reduzierten Höhe von festgesetzt unter der Bedingung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer der VV zu 103 GemO erfüllen. 1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung

3 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf Euro Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf Euro 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf Euro 5 Kredite und Verpflichtungen für Sondervermögen Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Andernach Euro b) Kredite zur Liquiditätssicherung - Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Andernach Euro c) Verpflichtungsermächtigungen - Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Andernach 0 Euro Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro

4 6 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: a) Grundsteuer - Grundsteuer A 320 v.h. - Grundsteuer B 400 v.h. b) Gewerbesteuer 400 v.h. 7 Eigenkapital Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Jahres 2014 Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Vorvorjahres Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Vorjahres Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsjahres ,95 Euro ,69 Euro ,69 Euro ,69 Euro Andernach, den Stadtverwaltung Andernach Achim Hütten Oberbürgermeister

5 Hinweis: 1. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Andernach, Rathaus, Amt für Finanzwesen, Läufstraße 11, Zimmer 222 während der allgemeinen Zeiten des Publikumsverkehrs (Öffnungszeiten) montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr öffentlich aus und kann in dieser Zeit eingesehen werden. 2. Satzungen, die unter Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, gelten als von Anfang an gültig, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Andernach, Stadtverwaltung Andernach Achim Hütten Oberbürgermeister

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