Amtsblatt der Stadt Greven
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- Alwin Brodbeck
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1 Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 19 Jahrgang 56 Erscheinungstag Lfd. Nr. Inhalt Seite 41 Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Drosselweg Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Elsterweg Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Taubenstraße 44 Öffentliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung Teichstraße 45 Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Greven 46 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr Hermes 47 Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamkeit der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr Hermes Herausgeber: Stadt Greven, Fachbereich Service Greven, Postfach 1664, Telefon , Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 oder im Abo zum Preis von 12,00 jährlich zzgl. Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer 115, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürgermeister der Stadt Greven. Sie können das Amtsblatt auch in unserem Stadtportal herunterladen.
2 Stadt Greven Widmungsverfügung Straßenbezeichnung: Name der Straße: Katasterbezeichnung: Drosselweg Gemarkung: Greven Flur: 37 Flurstücke: 943 teilweise, 204 teilweise, 947, 126, 1167 teilweise, 1171 Einstufung: Straßengruppe: Untergruppe: Gemeindestraße Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Straßengruppe folgt aus 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information. Beschränkungen: Benutzungsart: Benutzungszweck: Benutzerkreis: Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht ( 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Greven, Stadt Greven gez. Peter Vennemeyer 117 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
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4 Stadt Greven Widmungsverfügung Straßenbezeichnung: Name der Straße: Katasterbezeichnung: Elsterweg Gemarkung: Greven Flur: 37 Flurstücke: 204 Einstufung: Straßengruppe: Untergruppe: Gemeindestraße Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Straßengruppe folgt aus 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information. Beschränkungen: Benutzungsart: Benutzungszweck: Benutzerkreis: Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht ( 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Greven, Stadt Greven gez. Peter Vennemeyer 119 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
5 Stadt Greven Widmungsverfügung Straßenbezeichnung: Name der Straße: Katasterbezeichnung: Taubenstraße Gemarkung: Greven Flur: 37 Flurstücke: 1200, 204 teilweise, 939, 1167 teilweise, 1168, 1169, 931 Einstufung: Straßengruppe: Untergruppe: Gemeindestraße Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Straßengruppe folgt aus 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information. Beschränkungen: Benutzungsart: Benutzungszweck: Benutzerkreis: Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht ( 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Greven 120 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
6 Stadt Greven Widmungsverfügung Straßenbezeichnung: Name der Straße: Katasterbezeichnung: Taubenstraße Gemarkung: Greven Flur: 37 Flurstücke: 1200, 204 teilweise, 939, 1167 teilweise, 1168, 1169, 931 Einstufung: Straßengruppe: Untergruppe: Gemeindestraße Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Straßengruppe folgt aus 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information. Beschränkungen: Benutzungsart: Benutzungszweck: Benutzerkreis: Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht ( 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Greven, Stadt Greven gez. Peter Vennemeyer 121 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
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8 Stadt Greven Widmungsverfügung Straßenbezeichnung: Name der Straße: Katasterbezeichnung: Teichstraße Gemarkung: Greven Flur: 113 Flurstücke: 599, 47, 56 Einstufung: Straßengruppe: Untergruppe: Gemeindestraße Anliegerstraße Die Notwendigkeit der Einstufung ergibt sich aus 6 Absatz 3 des Straßen- und Wege-Gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (im folgenden StrWG NW genannt). Die Einstufung in die Straßengruppe folgt aus 3 Absatz 1 StrWG NW, die Zuordnung zu der Untergruppe aus 3 Absatz 4. Die Zuordnung zu einer Untergruppe hat keine Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der Information. Beschränkungen: Benutzungsart: Benutzungszweck: Benutzerkreis: Besonderheiten: es werden keine Besonderheiten festgelegt Die Notwendigkeit, diese Widmungsinhalte zu bestimmen, ergibt sich aus 6 Absatz 3, 2. Halbsatz StrWG NW. Rechtsbehelf, Inkrafttreten, Bekanntmachung: Gegen diese Allgemeinverfügung, die der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht ( 6 Absatz 1 StrWG NW), ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster, erhoben werden. Die Widmungsverfügung, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Greven, Stadt Greven gez. Peter Vennemeyer 123 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
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12 BEKANNTMACHUNG des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr Hermes Der Rat der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der derzeit gültigen Fassung den o. a. Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Gem. 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des Bebauungsplanes mit dem Ratsbeschluss vom übereinstimmt und dass in dem Verfahren vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung: Gem. 2 Abs. 3 BekanntmVO wird die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes hiermit angeordnet. Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. a. Bebauungsplan in Kraft. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Greven, Rathausstr. 6, Greven, Fachbereich Stadtentwicklung, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen jedermann Auskunft gegeben. Hinweise: Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO NW) wird hingewiesen: 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 215 Abs. 1 BauGB (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 127 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
13 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a beachtlich sind. 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW (6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Greven, Stadt Greven gez. Peter Vennemeyer 128 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
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15 GENEHMIGUNG UND WIRKSAMKEIT der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr "Hermes" Die Bezirksregierung Münster hat zur o. a. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven nachfolgenden Genehmigungsbescheid erteilt: Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven Gemäß 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Greven am beschlossene 18. Änderung des Flächennutzungsplans. Münster, Bezirksregierung Münster Az.: / Im Auftrag (S) gez. M. Koch Gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ratsbeschluss vom übereinstimmt. Es wird bestätigt, dass in dem Verfahren vor der Bekanntmachung der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Absatz 1 und 2 des 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) in der derzeit gültigen Fassung verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung: Die Bekanntmachung der Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven wird gem. 2 Abs. 3 BekanntmVO angeordnet. Die vorstehende Genehmigung wird hiermit gemäß 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Damit wird die o. a. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven wirksam. Die Abgrenzung des Bereiches der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtsplan ersichtlich. Die o. a. Änderung des Flächennutzungsplanes kann während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Greven, Rathausstr. 6, Greven, Fachbereich Stadtentwicklung, von jedermann eingesehen werden. 130 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
16 Hinweise: Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO NW) wird hingewiesen: 215 Abs. 1 BauGB (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW (6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Greven, Stadt Greven gez. Peter Vennemeyer 131 Amtsblatt Stadt Greven 19/2018
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