Amtsblatt der Stadt Rüthen

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1 Nr Jahrgang Seite 48 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rüthen Bebauungsplan RT Nr. 32 "Unter den Eichen der Stadt Rüthen Schlussbekanntmachung gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2004 S.2414), i.v.m. den 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S.666), - es gelten die z. Z. gültigen Fassungen - Die Stadtvertretung Rüthen hat in ihrer Sitzung am den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan RT Nr. 32 Unter den Eichen der Stadt Rüthen gefasst (Geltungsbereich siehe Lageplan). Der Bebauungsplanes RT Nr. 32 Unter den Eichen schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Bebaubarkeit der Westseite der Straße Unter den Eichen und fördert damit die Innenentwicklung. Dem Bebauungsplan wurde die Begründung von März 2016 einschließlich Artenschutzprüfung und Versickerungsgutachten beigefügt Der Bebauungsplan RT Nr. 32 Unter den Eichen der Stadt Rüthen wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 aufgestellt. In diesem Verfahren wurde des Weiteren von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Überwachung evtl. Umweltauswirkungen ( 4c BauGB - Monitoring) ist nicht anzuwenden Der Bebauungsplan RT Nr. 32 Unter den Eichen der Stadt Rüthen tritt am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Kraft.

2 Nr Jahrgang Seite 49 Der Plan wird mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Rüthen, Fachbereich 3 - Stadtentwicklung, Zimmer 18 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Rüthen zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches nur in den unter 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB genannten Fällen beachtlich ist. Von diesen werden wiederum die meisten Mängeltatbestände unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Erscheinungsdatum der hier vorliegenden Bekanntmachung gegenüber der Stadt Rüthen schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder anderer Vorschriften beim Zustandekommen dieser Bebauungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Bebauungsplan RT Nr. 32 Unter den Eichen der Stadt Rüthen ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Die bereits am unterzeichnete und am veröffentlichte Schlussbekanntmachung enthielt fehlerhafte Angaben. Sie wird hiermit aufgehoben. Rüthen, gez. Weiken Bürgermeister

3 Nr Jahrgang Seite 50 Öffentliche Bekanntmachung Gesamtabschluss 2010 der Stadt Rüthen Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss 2010, bestehend aus Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung, Gesamtbilanz, Gesamtanhang und Gesamtlagebericht der Stadt Rüthen für das Haushaltsjahr vom bis nach 116 Abs. 6 GO NRW i.v.m. 101 GO NRW geprüft. Die Prüfung schließt mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab. Der Rat der Stadt Rüthen hat in der Sitzung vom den geprüften Gesamtabschluss 2010 bestätigt. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks: Der Gesamtabschluss der Stadt Rüthen für das Haushaltsjahr 2010, bestehend aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang, wurde nach 116 Absatz 6 i. V. m. 103 Absatz 5 und 6 GO NRW unter Einbeziehung des Gesamtlageberichts geprüft. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie ergänzende Regelungen der örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Gesamtlagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt Rüthen wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Geschäfts- und Verwaltungsstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt einschließlich der gemeindlichen Betriebe sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben im Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen gemeindlichen Betriebe, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungsgrundsätze sowie die Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmethoden sowie der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts umfasst. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Gesamtabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Regelungen der örtlichen Satzungen und den sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese sich auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen. Der Gesamtabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt Rüthen einschließlich der gemeindlichen Betriebe. Der Gesamtlagebericht steht in Einklang mit dem Gesamtabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt einschließlich der gemeindlichen Betriebe. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Gesamtentwicklung der Stadt Rüthen zutreffend dargestellt.

4 Nr Jahrgang Seite 51 Der Gesamtabschluss 2010 liegt in der Zeit vom bis zur Feststellung des Gesamtabschlusses 2011 im Rathaus der Stadt Rüthen, Hochstrasse 14, Rüthen, Zimmer 33, aus. Rüthen, Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Becker Stadtkämmerer

5 Nr Jahrgang Seite 52 Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2015 der Stadt Rüthen Der Rat der Stadt Rüthen hat in seiner Sitzung am den Jahresabschluss 2015 festgestellt. Zur Prüfung gehörten die Schlussbilanz zum , die Gesamtergebnisrechnung, die Gesamtfinanzrechnung sowie ein Lagebericht mit Anhang, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Der Jahresabschluss ist gemäß 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NW öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2016 im Rathaus der Stadt Rüthen, Hochstrasse 14, Rüthen, Zimmer 33, aus. Rüthen, Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Becker Stadtkämmerer

6 Nr Jahrgang Seite 53 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rüthen Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes W 4 Windpark Ettingerhof der Stadt Rüthen hier: - Einleitungsbeschluss - Beschluss über die Form der Bürgerbeteiligung a) Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gem. 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Windpark Ettingerhof der Stadt Rüthen Die Stadtvertretung Rüthen hat in ihrer Sitzung am den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gem. 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich der rechtskräftigen 30. Änderung des Flächennutzungsplanes (damals unter dem Begriff Windpark Meiste siehe nachstehenden Auszug) gefasst. Der Bebauungsplan erhält im Hinblick auf den erfolgten Investorenwechsel den Titel Windpark Ettingerhof.

7 Nr Jahrgang Seite 54 Ziel des Bebauungsplanes ist es, abschließend zu klären, ob innerhalb der auf Ebene des Flächennutzungsplanes dargestellten Windvorrangzone/n die Errichtung von Windrädern in allen dargestellten Nutzungsflächen uneingeschränkt möglich ist, oder ob neu gewonnene Erkenntnisse in Teilen der Vorrangzonen bauliche Einschränkungen rechtfertigen. Insbesondere der Aspekt des Wasserschutzes bzw. der Errichtung baulicher Anlagen in der Wasserschutzzone II der Rißneiquellen wurde auf Ebene des FNP nur oberflächlich behandelt und erst nach dessen Rechtskraft kontrovers eingestuft, so dass trotz Planvorgabe erhebliche baugenehmigungsrechtliche Hindernisse gesehen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ganz oder teilweise die Grundstücke: Gemarkung Rüthen, Flur 7, Flurstücke 6, 49-51, 56 und 60, Gemarkung Kneblinghausen, Flur 7, Flurstücke 118 und 119, Gemarkung Kneblinghausen, Flur 11, Flurstücke 1, 109, , 211 und Gemarkung Kneblinghausen, Flur 12, Flurstücke 1, 9, 40, 41, Darüber hinaus werden einige öffentliche Wegeparzellen tangiert. Der Beschluss zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes gem. 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Windpark Ettingerhof wird gemäß 2 Abs. 1 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) In der Sitzung der Stadtvertretung Rüthen am wurde des Weiteren beschlossen, die gemäß 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige und öffentliche Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt mit anschl. 14-tägiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung durchzuführen. Die Bekanntmachung der Planungsziele und inhalte erfolgt kurzfristig in einem gesonderten Amtsblatt, da zuvor noch Behördenabstimmungen über die möglichen Planfestsetzungen erforderlich sind Rüthen, gez. Weiken Bürgermeister

8 Nr Jahrgang Seite 55 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rüthen Satzung der Stadt Rüthen über die förmliche Festlegung einer Veränderungssperre gemäß 14 und 16 BauGB für den Bereich des so genannten Windpark Ettingerhof Aufgrund 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I Nr.52 vom S.2414), das zuletzt durch zuletzt durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1722) m.w.v geändert worden ist. i.v.m. den 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) - es gelten die z. Z. gültigen Fassungen -, hat die Stadtvertretung Rüthen am folgende Satzung beschlossen: Die Stadtvertretung Rüthen hat am beschlossen, für die Windvorrangzone Meiste (gem. 30. Änderung des FNP) einen einfachen Bebauungsplan mit der Bezeichnung W 4 Windpark Ettingerhof aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, innerhalb seines Geltungsbereiches eine Konkretisierung potenzieller Standorte zukünftiger Windräder vorzunehmen. 1 Zur Sicherung dieses Planungszieles wird hiermit für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs W 4 Windpark Ettingerhof eine V e r ä n d e r u n g s s p e r r e erlassen. Hierdurch sind im Einzelnen die Grundstücke Gemarkung Rüthen, Flur 7, Flurstücke 6, 49-51, 56 und 60, Gemarkung Kneblinghausen, Flur 7, Flurstücke 118 und 119, Gemarkung Kneblinghausen, Flur 11, Flurstücke 1, 109, , 211 und Gemarkung Kneblinghausen, Flur 12, Flurstücke 1, 9, 40, 41, betroffen. Im Geltungsbereich befinden sich darüber hinaus einige öffentliche Wegeparzellen.

9 Nr Jahrgang Seite 56 2 Im Geltungsbereich der gemäß 1 angeordneten Veränderungssperre ist es untersagt: Vorhaben im Sinne des 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen; Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen 3 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft auf Antrag des Betroffenen die Baugenehmigungsbehörde (Die Landrätin Kreisbauamt Soest) im Einvernehmen mit der Stadt Rüthen. Vorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Satzung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 5 Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan rechtswirksam geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren... Der Bürgermeister (Dienstsiegel)

10 Nr Jahrgang Seite 57 Bekanntmachungsanordnung Gemäß 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung NRW wird erklärt, dass der vorstehende Beschluss über den Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung einer Veränderungssperre mit dem Beschluss der Stadtvertretung Rüthen vom übereinstimmt. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen ( 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW). Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre nach den 14 und 16 des Baugesetzbuches für den Bereich des (einfachen) Bebauungsplanes W 4 Windpark Ettingerhof der Stadt Rüthen mit dem Ziel einer abschließenden Klärung des Konfliktes Windkraftanlagen in ausgewiesener Wasserschutzzone II wird hiermit bekanntgemacht Auf die Vorschriften des 18 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen, wonach der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn ihm Vermögensnachteile dadurch entstanden sind, dass die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB hinaus dauert. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Rüthen beantragt. Des Weiteren wird auf die Vorschriften des 18 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung hingewiesen. - - Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches nur in den unter 214 Abs. 1, 2 und 3 BauGB genannten Fällen beachtlich ist. Von diesen werden wiederum die meisten Mängeltatbestände unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Erscheinungsdatum der hier vorliegenden Bekanntmachung gegenüber der Stadt Rüthen schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder anderer Vorschriften beim Zustandekommen dieser Veränderungssperre nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentli-chung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Veränderungssperre ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Rüthen, gez. Weiken Bürgermeister

11 Nr Jahrgang Seite 58

12 Nr Jahrgang Seite 59

13 Nr Jahrgang Seite 60 Zwangsversteigerungen Vom Amtsgericht Warstein wird auf einige Zwangsversteigerungen hingewiesen. Einzelheiten sind im Bekanntmachungskasten des Rathauses, Hochstraße 14, Rüthen ausgehängt.

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