2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt:
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- Falko Kalb
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1 2. Jahrgang Nr. 16 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 247 Drei Könige - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 247 Drei Könige, -Satzung über eine Veränderungssperre Online-Versteigerung von Fundsachen... 6 Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 2, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-datei auf den Seiten der Stadt Witten unter abrufbar.
2 Seite 2 Bebauungsplan Nr. 247 Drei Könige - Aufstellungsbeschluss Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 247 Drei Könige wird im Westen durch die aktiv genutzten Bahnflächen der Bahnstrecke Witten Bochum begrenzt. Im Süden sind noch die Straßenfläche der Herbeder Straße von der Bahnunterführung bis zur Einmündung des Fischertalweges einschließlich des Parkplatzes der Deutschen Edelstahlwerke und die Grundstücke südlich der Herbeder Straße von der Hausnummer 25-35a enthalten. Westlich davon bilden die Grundstücke Herbeder Straße die südliche Grenze. Im Westen umfasst der Geltungsbereich die Grundstücke an der Sprockhöveler Straße von der Hausnummer und die gesamte Straßenfläche der Hans-Böckler-Straße einschließlich der Bebauung auf der südlichen Seite. Nördlich davon verläuft die Grenze entlang des Böschungsfußes der Gewerbebrache östlich des Fischertalweges. Nördlich davon endet der Geltungsbereich östlich der Grundstücke Fischertalweg 14 bzw. 16 und östlich des Grundstücks Am Wannenbach 30. Die südliche Grenze der Straßenparzelle Am Wannenbach bildet den nördlichen Abschluss des Geltungsbereiches. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt Witten hat am folgenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 247 "Drei Könige" gem. 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach dem Plan vom mit der Vergrößerung des Geltungsbereiches um die Grundstücke Herbeder Straße und den von der Sprockhöveler Straße, der Herbeder Straße und Hans-Böckler-Straße umschlossenen Siedlungsbereich sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Veranstaltung.
3 Seite 3 Rechtsgrundlage: 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBL.I S. 2414) in Verbindung mit 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023). Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) dieser Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den Leidemann Bürgermeisterin
4 Seite 4 Bebauungsplan Nr. 247 Drei Könige, - Satzung über eine Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst in Witten-Heven die Liegenschaften der Herbeder Straße 4-40 einschließlich aller dazugehörigen Stellplatzanlagen. Weiterhin sind die Liegenschaften an der Hans-Böckler-Straße 2-6 auf der Nordseite sowie 1-17 auf der Südseite in der Abgrenzung enthalten. Die Liegenschaften am Fischertalweg 3 und 5 zwischen der Herbeder Straße und der Hans-Böckler-Straße, sowie die Liegenschaften östlich der Sprockhöveler Straße von der Hausnummer bilden den westlichen Abschluss der Abgrenzung
5 Seite 5 Der Rat der Stadt Witten hat am folgende Satzung beschlossen: S A T Z U N G über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 247 "Drei Könige vom Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Für den am aufgestellten Bebauungsplan Nr. 247 wird für den gekennzeichneten Bereich im Plan vom , der Bestandteil dieser Satzung ist, die Veränderungssperre beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Veränderungssperre dürfen 2 Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme gemäß 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. 3 Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 und 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 3 und 4 der Bekanntmachungsverordnung vom (GV.NW.S. 516/SGV. NW. 2023) und 12 der Hauptsatzung der Stadt Witten in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekanntgemacht Hinweise: 1. Die Satzung und der o. g. Plan vom über den Geltungsbereich der Veränderungssperre kann ab sofort im Planungsamt, Zimmer 106, Annenstraße 113, Witten eingesehen werden. 2. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 BauGB über die Entschädigung von bei Veränderungssperren eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 215 BauGB die Verletzung folgender Vorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist:
6 Seite 6 a) eine nach 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des FNP und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 4. Außerdem kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Plan- bzw. Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei sind die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den Leidemann Bürgermeisterin Online-Versteigerung von Fundsachen Am Donnerstag, , beginnt um 19 Uhr die 10-tägige Online-Versteigerung der Fundsachen. Bereits 4 Wochen vorher, ab dem kann man direkt auf den Internetseiten: und oder über einen Link auf der Internetseite die einzelnen Versteigerungsgegenstände sehen. Versteigert werden Fundsachen, deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten abgelaufen ist. Die Eigentümer der oben genannten Fundgegenstände werden aufgefordert, ihre Rechte bis spätestens (10 Tage vor Versteigerungsbeginn) im Rathaus in Witten, Bürgerberatung, Marktsstraße 16, Witten anzumelden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist können keine Rechte mehr an diesen Fundgegenständen geltend gemacht werden. Witten, Leidemann Bürgermeisterin
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