Jahrgang 5 Nr. 26. Inhalt:
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- Karola Kruse
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1 Jahrgang 5 Nr. 26 Inhalt: 1. Aufruf von abgelaufenen Reihengrabstätten auf städtischen Friedhöfen, bei denen die Ruhefrist 2016 endet gemäß 13 Abs. 9 der Friedhofssatzung der Stadt Witten vom Jahresabschluss der Stadtwerke Witten GmbH zum Jahresabschluss der Vermögensgesellschaft Witten mbh zum Jahresabschluss der Entwässerung Stadt Witten zum Öffentliche Zustellung einer Mitteilung der Sicherstellung und Anhörung Bebauungsplan Nr. 27 "Erlenweg-, Holzkampstr.-, Bundesbahn-, Robert-Koch-Str.-, Annenstr." einschließlich seiner 1. Änderung, Aufhebungsverfahren, erneute Bekanntmachung aufgrund eines ergänzenden Verfahrens gemäß 214 Abs. 4 Baugesetzbuch Aufhebung der Bebauungspläne - Nr. 63 "Annenstraße / Erlenweg / Bundesbahn" und - Nr. 216 "Annenstraße / Erlenweg / Westfalenstraße (ehem. Gelände Fa. Wickmann) 8 Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 16, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-datei auf den Seiten der Stadt Witten unter abrufbar.
2 Seite 2 Aufruf von abgelaufenen Reihengrabstätten auf städtischen Friedhöfen, bei denen die Ruhefrist 2016 endet gemäß 13 Abs. 9 der Friedhofssatzung der Stadt Witten vom Haupt: Reihengrabstätten des Feldes 28 komplett Stockum: Reihengrabstätten des Feldes 4 komplett Diese Reihengrabstätten, bei denen die Ruhefrist 2016 abgelaufen ist, werden sechs Monate nach dieser öffentlichen Bekanntmachung gem. 13 Abs. 9 der Friedhofssatzung der Stadt Witten vom eingeebnet. Sie werden ggf. neu belegt. Alle, die ein Nutzungsrecht an diesen Reihengräbern haben, werden aufgefordert, soweit Interesse besteht, Aufbauten und Bepflanzungen auf den Grabstätten bis zu diesem Zeitpunkt zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, werden diese im Rahmen der Einebnungsarbeiten beseitigt und entsorgt. Witten, den Die Bürgermeisterin In Vertretung Kleinschmidt
3 Seite 3 Jahresabschluss der Stadtwerke Witten GmbH zum Bekanntmachung gem. 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Witten GmbH i.v.m. 108 Abs. 2 Ziffer 1c der GO NW: Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04. Juli 2016: Gemäß 11 Buchstabe c des Gesellschaftsvertrages werden der Lagebericht und der Jahresabschluss festgestellt. An die ewmr wurden auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ,30 EUR abgeführt. Dem Aufsichtsrat und dem Geschäftsführer werden für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, EversheimStuible Treuberater GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Faasch Wirtschaftsprüfer Kempf Wirtschaftsprüfer wurde am 27. April 2016 erteilt. Jahresabschluss der Vermögensgesellschaft Witten mbh zum Bekanntmachung gem. 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Vermögensgesellschaft Witten mbh i.v.m. 108 Abs. 2 Ziffer 1c der GO NW: Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02. Juni 2016: Die Gesellschafterversammlung stellt gemäß Absatz 9 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 fest. Auf Grund des Gewinnabführungsvertrages wird ein Verlust von ,72 EUR durch die Stadtwerke Witten GmbH ausgeglichen. Gemäß Absatz 9 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages wird der Geschäftsführung Entlastung erteilt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, EversheimStuible Treuberater GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Faasch Wirtschaftsprüfer Kempf Wirtschaftsprüfer wurde am 24. Februar 2016 erteilt.
4 Seite 4 Jahresabschluss der Entwässerung Stadt Witten zum Bekanntmachung gem. 26 EigVO Beschluss des Rates der Stadt Witten vom : 1. Der Jahresabschluss 2015 und der Lagebericht werden festgestellt. 2. Der Jahresgewinn beträgt ,96 EUR und wird an den Haushalt der Stadt Witten abgeführt. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW: Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Entwässerung der Stadt Witten. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Bergmann, Kauffmann & Partner GmbH & Co. KG, Dortmund, bedient. Diese hat mit Datum vom 23. Juni 2016 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Entwässerung Stadt Witten, Witten, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Einrichtung sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebricht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Einrichtung. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Einrichtung und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Bergmann, Kauffmann & Partner GmbH & Co. KG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis:
5 Seite 5 Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den GPA NRW Im Auftrag Harald Debertshäuser Auslegung: Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk der vorgenannten Gesellschaften und des Eigenbetriebes können im Hause der Stadtwerke Witten GmbH, Westfalenstraße 18 20, eingesehen werden. Der Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk der vorgenannten Kapitalgesellschaften sind im elektronischen Bundesanzeiger ebenfalls einsehbar. Öffentliche Zustellung einer Mitteilung der Sicherstellung und Anhörung Die Mitteilung über Sicherstellung und Anhörung vom , Aktenzeichen 32.3 St , an Herrn Daviti Lochoschwili, geb. am in Kataisi, letzter bekannter Aufenthaltsort: Feldstraße 10, Höxter, wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Mitteilung über Sicherstellung und Anhörung durch die Post gemäß 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Durch die öffentliche Bekanntmachung wird eine Frist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Mitteilung über Sicherstellung und Anhörung kann bei der Stadt Witten, Annenstraße 111 b, Witten, Zimmer 6, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Frau Stanczuk. Witten, Im Auftrag Gez. Stanczuk
6 Seite 6 Bebauungsplan Nr. 27 "Erlenweg-, Holzkampstr.-, Bundesbahn-, Robert-Koch-Str.-, Annenstr." einschließlich seiner 1. Änderung, Aufhebungsverfahren, erneute Bekanntmachung aufgrund eines ergänzenden Verfahrens gemäß 214 Abs. 4 Baugesetzbuch Planbereich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 "Erlenweg-, Holzkampstr.-, Bundesbahn-, Robert-Koch-Str.-, Annenstr." umfasst eine Fläche von rund qm. Er besteht aus einem Teilbereich nördlich der Annenstraße und östlich des Erlenwegs sowie einem Teilbereich südlich der Annenstraße, östlich der Holzkampstraße, nördlich des Rheinischen Esels und westlich der Robert-Koch-Straße. Der Rat der Stadt Witten hat am folgende Satzung beschlossen:
7 Seite 7 S A T Z U N G über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 27 "Erlenweg-, Holzkampstr.-, Bundesbahn-, Robert-Koch-Str.-, Annenstr." einschließlich seiner 1. Änderung vom Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit gültigen Fassung und der 1 und 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Der Bebauungsplan Nr. 27 "Erlenweg-, Holzkampstr.-, Bundesbahn-, Robert-Koch-Str.-, Annenstr." einschließlich seiner 1. Änderung wird aufgehoben. 2 Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Hinweise: 1. Die Satzung und der Plan über den Geltungsbereich der Satzung können ab sofort im Planungsamt, Zimmer 106, Annenstraße 113, Witten eingesehen werden. 2. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 BauGB über die Entschädigung von bei Veränderungssperren eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 215 BauGB die Verletzung folgender Vorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist: a) eine nach 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 4. Außerdem kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Plan- bzw. Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei sind die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den Leidemann Bürgermeisterin
8 Seite 8 Aufhebung der Bebauungspläne - Nr. 63 "Annenstraße / Erlenweg / Bundesbahn" und - Nr. 216 "Annenstraße / Erlenweg / Westfalenstraße (ehem. Gelände Fa. Wickmann) Planbereich des Bebauungsplans Nr. 63: Das Plangebiet befindet sich im westlichen Teil des Stadtgebiets im Stadtteil Annen zwischen den Straßen Erlenweg, Annenstraße und der Bahntrasse Witten-Dortmund. Es umfasst Teile der Fußgängerbrücke Richtung Goethestraße nördlich der Westfalenstraße, die östlich angrenzende Wohnbebauung der Westfalenstraße, weite Teile der bis 2005 von der Firma Wickmann genutzten Gewerbefläche einschließlich der angrenzenden Wohnbebauung entlang des Erlenwegs und Teile des Erlenwegs. Das Plangebiet beinhaltet die Fläche des SBWarenhauses und weite Teile der dazugehörigen Stellplatzanlage. Zudem enthält der Geltungsbereich einen Teil der Annenstraße einschließlich der Grundstücke mit den Hausnummern 129 bis 141. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund m².
9 Seite 9 Planbereich des Bebauungsplans Nr. 216: Das Plangebiet befindet sich im westlichen Teil des Stadtgebiets im Stadtteil Annen zwischen den Straßen Erlenweg, Annenstraße und der Bahntrasse Witten-Dortmund. Es umfasst größtenteils die Fläche der bis 2005 von der Firma Wickmann genutzten Gewerbefläche einschließlich der angrenzenden Wohnbebauung entlang des Erlenwegs und nördlich der Westfalenstraße, die das Plangebiet von Westen nach Osten durchquert. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Anlage 1 zu entnehmen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund m². Der Rat der Stadt Witten hat am folgende Satzungen beschlossen: SATZUNG über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 63 für das Gebiet Annenstraße / Erlenweg / Bundesbahn vom Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit gültigen Fassung und der 1 und 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Der Bebauungsplan Nr. 63 Annenstraße / Erlenweg / Bundesbahn wird aufgehoben. 2 Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sowie:
10 Seite 10 S A T Z U N G über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 216 Annenstraße, Erlenweg, Westfalenstraße (ehemaliges Gelände Fa. Wickmann) Vom Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit gültigen Fassung und der 1 und 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Der Bebauungsplan Nr. 216 Annenstraße, Erlenweg, Westfalenstraße (ehemaliges Gelände Fa. Wickmann) wird aufgehoben. 2 Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehenden Satzungen werden hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die Satzungen in Kraft. Hinweise: 1. Die Satzungen und die aufgehobenen Pläne können ab sofort im Planungsamt, Zimmer 106, Annenstraße 113, Witten eingesehen werden. 2. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 BauGB über die Entschädigung von bei Veränderungssperren eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 215 BauGB die Verletzung folgender Vorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist: a) eine nach 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 4. Außerdem kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Plan- bzw. Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei sind die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den Leidemann Bürgermeisterin
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