12/2013 Bekanntmachung zum Jahresabschluss der Stadtbetriebe Delbrück zum

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1 A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück 39. Jahrgang Nummer INHALTSVERZEICHNIS 12/2013 Bekanntmachung zum Jahresabschluss der Stadtbetriebe Delbrück zum /2013 Bekanntmachung zum Jahresabschluss des Abwasserwerkes Delbrück zum /2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 30 "Heisterkamp" in Delbrück- Ostenland, 4. Änderung hier: Schlussbekanntmachung 15/2013 Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 64 Vor dem Walde in Delbrück-Mitte hier: Aufhebungsbeschluss 16/2013 Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 Vor dem Walde in Delbrück-Mitte hier: Erneute öffentliche Auslegung 17/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 97 GE Kaunitzer Straße in Delbrück-Mitte hier: Schlussbekanntmachung 18/2013 Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 98 Speits Kamp in Delbrück-Mitte hier: Öffentliche Auslegung 19/2013 Bekanntmachung des Antrages der Fa. Sand- und Kiesbaggerei Hubert Ridder & Sohn GbR auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Erweiterung einer Nassabgrabung in der Gemarkung Boke, Flur 3, Flurstück Herausgeber: Stadtverwaltung Delbrück, Postfach 14 63, Delbrück Telefon / 9960 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos in der Stadtverwaltung abholen bzw. gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Sie finden das Amtsblatt auch im Internet unter

2 Bekanntmachung zum Jahresabschluss der Stadtbetriebe Delbrück zum Der Rat der Stadt Delbrück hat am den Jahresabschluss und den Lagebericht zum festgestellt und über den Verlustausgleich wie folgt beschlossen: Die Schlussbilanz zum wird auf der Aktiv- und Passivseite auf ,65 EUR festgestellt und als richtig anerkannt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2011, die mit einem Jahresfehlbetrag von ,12 EUR abschließt, wird festgestellt und als richtig anerkannt. Der Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres 2011 in Höhe ,12 EUR wird der allgemeinen Rücklage entnommen. In der steuerrechtlichen Spartenrechnung wird der Gewinn des Wasserwerkes über ,73 EUR der zweckgebundenen Rücklage für Investitionen und Tilgungen zugeführt. Der Jahresfehlbetrag des Hallenbades über ,85 EUR wird der allgemeinen Rücklage entnommen. Der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 wird festgestellt." 2. Jahresabschluss und Lagebericht liegen zur Einsichtsnahme vom bis zur Feststellung des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres 2012 während der Dienststunden montags bis freitags montags bis mittwochs und donnerstags von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr bei der Stadtverwaltung Delbrück, Lange Str. 45, Zimmer 36 aus. 3. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW über die Prüfung des Jahresabschlusses lautet wie folgt: Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer der Stadtbetriebe Delbrück. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INTECON GmbH, Niederlassung Bad Oeynhausen, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. "Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtbetriebe Delbrück für das Wirtschaftsjahr vom bis geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht des Eigenbetriebes abzugeben. Amtsblatt Nr. 5 vom

3 Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadtbetriebe Delbrück. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INTECON GmbH, Niederlassung Bad Oenhausen, ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW Im Auftrag gez. Matthias Middel Der vorstehende Ratsbeschluss sowie der Bestätigungsvermerk werden hiermit gemäß 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch VO vom (GV. NRW. S. 296)), öffentlich bekanntgemacht. Delbrück, den Der Bürgermeister Die Betriebsleitung gez. Peitz gez. Drüke gez. Merschmann gez. Wolf Amtsblatt Nr. 5 vom

4 Bekanntmachung zum Jahresabschluss des Abwasserwerkes Delbrück zum Der Rat der Stadt Delbrück hat am den Jahresabschluss und den Lagebericht zum festgestellt und über die Gewinnverwendung wie folgt beschlossen: Die Schlussbilanz zum wird auf der Aktiv- und Passivseite auf ,86 EUR festgestellt und als richtig anerkannt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2011, die mit einem Jahresgewinn von ,96 EUR abschließt, wird festgestellt und als richtig anerkannt. Nachrichtlich wird der allgemeinen Rücklage der Betrag von ,96 EUR entnommen. Der im Anschluss an den Jahresabschluss erfolgten Einstellung in die zweckgebundene Rücklage (Beitragsausgleichsrücklage) in Höhe von ,17 EUR wird zugestimmt. Der Bilanzgewinn 2011 in Höhe von ,75 EUR entspricht der erwirtschafteten Eigenkapitalverzinsung. Die Eigenkapitalverzinsung in Höhe von ,75 EUR wird an die Stadt Delbrück abgeführt. Der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 wird festgestellt. 2. Jahresabschluss und Lagebericht liegen zur Einsichtnahme vom bis zur Feststellung des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres 2012 während der Dienststunden montags bis freitags montags bis mittwochs und donnerstags von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr bei der Stadtverwaltung Delbrück, Lange Str. 45, Zimmer 36 aus. 3. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW über die Prüfung des Jahresabschlusses lautet wie folgt: Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Abwasserwerk Delbrück. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INTECON GmbH, Niederlassung Bad Oeynhausen, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. "Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserwerkes Delbrück für das Wirtschaftsjahr vom bis geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht des Eigenbetriebes abzugeben. Amtsblatt Nr. 5 vom

5 Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Abwasserwerkes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Abwasserwerkes Delbrück. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Abwasserwerkes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INTECON GmbH, Niederlassung Bad Oeynhausen, ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW Im Auftrag gez. Matthias Middel Der vorstehende Ratsbeschluss sowie der Bestätigungsvermerk werden hiermit gemäß 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch VO vom (GV. NRW. S. 296), öffentlich bekanntgemacht. Delbrück, Der Bürgermeister Die Betriebsleitung gez. Peitz gez. Drüke gez. Merschmann gez. Wolf Amtsblatt Nr. 5 vom

6 Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 30 "Heisterkamp" in Delbrück-Ostenland, 4. Änderung hier: Schlussbekanntmachung gem. 10 Abs. 3 i.v.m. 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung Der vom Rat der Stadt Delbrück am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 30 "Heisterkamp in Delbrück-Ostenland, 4. Änderung, Geltungsbereich siehe nachstehende Übersicht, wird gem. 10 Abs. 3 i.v.m. 13 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung Delbrück, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ebenfalls hingewiesen wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Amtsblatt Nr. 5 vom

7 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Delbrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Delbrück, den Der Bürgermeister gez. Peitz Amtsblatt Nr. 5 vom

8 Öffentliche Bekanntmachung Aufhebung eines Bebauungsplanes hier: Öffentliche Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gem. 10 Abs. 3 i.v.m. 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am die Aufhebung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 64 Vor dem Walde in Delbrück-Mitte vom beschlossen. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 11, 15, 16, 19, 22 und ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich: Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Aufhebungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Delbrück, den Der Bürgermeister gez. Peitz Amtsblatt Nr. 5 vom

9 Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 64 Vor dem Walde in Delbrück-Mitte, 1. Änderung hier: Erneute öffentliche Auslegung gem. 4a Abs. 3 i.v.m 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am die erneute öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 64 Vor dem Walde in Delbrück-Mitte beschlossen. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 11, 15, 16, 19, 22 und ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom bis einschließlich in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Delbrück, im Flur an der Informationswand vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden öffentlich aus. Umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor. Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Delbrück, den Der Bürgermeister gez. Peitz Amtsblatt Nr. 5 vom

10 Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 97 "GE Kaunitzer Straße" in Delbrück-Mitte hier: Schlussbekanntmachung gem. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung Der vom Rat der Stadt Delbrück am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 97 "GE Kaunitzer Straße in Delbrück-Mitte, Geltungsbereich siehe nachstehende Übersicht, wird gem. 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage ab im Fachbereich VI Bauen und Planen der Stadtverwaltung Delbrück, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ebenfalls hingewiesen wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Amtsblatt Nr. 5 vom

11 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Delbrück vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Delbrück, den Der Bürgermeister gez. Peitz Amtsblatt Nr. 5 vom

12 Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 98 Speits Kamp in Delbrück-Mitte hier: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan- Entwurfes Nr. 98 Speits Kamp in Delbrück-Mitte beschlossen. Es handelt sich um die Aufstellung des Bebauungsplanes. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 12, und ist aus nachstehendem Lageplan ersichtlich: Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom bis einschließlich in der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude Marktstr. 6, Delbrück, im Flur an der Informationswand vor dem Fachbereich VI Bauen und Planen, 2. OG, während der Dienststunden öffentlich aus. Die Offenlage umfasst folgende umweltbezogene Gutachten: - Landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung 02/ Bodengutachten 03/2012. Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor. Jedermann kann schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Delbrück, den Der Bürgermeister gez. Peitz Amtsblatt Nr. 5 vom

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