Amtsblatt der Stadt Greven

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1 Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 12 Jahrgang 54 Erscheinungstag Lfd. Nummer Inhalt Seite 42 Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Ergebnisses der Jahresabschlussprüfung der GFW Greven mbh 43 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr "Hanseller Straße Grotenkamp 4. Änderung" 44 Bekanntmachung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr "Mühlenstraße Ost" 45 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr "In den Bergen II" Herausgeber: Stadt Greven, der Bürgermeister Fachbereich Service Greven, Postfach 1664, Telefon , Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 oder im Abo zum Preis von 12,00 jährlich zuzüglich Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer 115, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürgermeister der Stadt Greven. Sie finden das Amtsblatt auch in unserem Stadtportal zum Herunterladen.

2 Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Ergebnisses der Jahresabschlussprüfung der GFW Greven mbh Ortsübliche Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Ergebnisses der Jahresabschlussprüfung gem. 108 Abs. 2 GO, in Verbindung mit dem Erlass des Innenministers des Landes NRW vom Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Gesellschaft zur Entwicklung und Förderung der Wirtschaft in der Stadt Greven mbh für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der von Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftervertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Greven, den gez. Stefan Deimann Geschäftsführer 121

3 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS für den Bebauungsplan Nr "Hanseller Straße Grotenkamp 4. Änderung" Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am gemäß 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes beschlossen. Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr wird angeordnet und hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss lautet wie folgt: I. Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplanes Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr Hanseller Straße Grotenkamp 4. Änderung wird beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem Übersichtsplan i. M. 1:5000 ersichtlich. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. II. III. Beschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Beschluss der Beteiligung der Behörden Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem zusammen mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 ersichtlich. Bekanntmachung gem. 13a Absatz 3 BauGB Der o. a. Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt. Die Öffentlichkeit kann sich daher über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Greven, Fachdienst Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer B318, B319 oder B321, Rathausstraße 6, Greven unterrichten und sich bis zum zur Planung äußern. Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 122

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5 BEKANNTMACHUNG der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr Mühlenstraße Ost Aufgrund der 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141) zuletzt geändert durch Art. 6 vom (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit den 7, 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt Greven in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr Mühlenstraße Ost gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Mühlenstraße Ost bezieht sich auf Grundstücke an der Mühlenstraße. Im Geltungsbereich dieser Satzung liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Greven, Flur 8, Flurstück 352, 353, 355, 703, 704, 711, 712, 755, 888, 1007, 1039, 1040, , 1306, 1307, 1316 teilw., 1319, 1333 teilw., 1336, 1337, 1341, 1484, 1485, 1497, 149 teilw. Gemarkung Greven, Flur 10, Flurstück 184, 187, 346 teilw., 403, 404, , 469, , 479 teilw. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beigefügten Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. 2 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem unter 1 genannten Bereich dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Greven als Baugenehmigungsbehörde. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 124

6 4 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan. Nr Mühlenstraße Ost rechtsverbindlich wird, jedoch spätestens nach Ablauf von 2 Jahren. 5 Geltungsdauer Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Hinweise: Eine etwaige Verletzung der in 214 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Greven geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß 18 BauGB und die Vorschriften des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Die Veränderungssperre kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Greven, Fachdienst Stadtentwicklung und Umwelt, Rathausstraße 6, Zimmer B 318, 319 und 321 von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen jedermann Auskunft gegeben. Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 125

7 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechtsfolgen des 7 Abs. 6 Satz 1 GO wird hingewiesen. 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW lautet wie folgt: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Ratsbeschluss vom übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW vom (GV.NRW S. 516) in der aktuell geltenden Fassung verfahren worden ist. Hinweis: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß 18 BauGB und die Vorschriften des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 126

8 Satzung der Stadt Greven über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Mühlenstraße Ost Aufgrund der 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141) zuletzt geändert durch Art. 6 vom (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit den 7, 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Stadt Greven in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr Mühlenstraße Ost gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Mühlenstraße Ost bezieht sich auf Grundstücke an der Mühlenstraße. Im Geltungsbereich dieser Satzung liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Greven, Flur 8, Flurstück 352, 353, 355, 703, 704, 711, 712, 755, 888, 1007, 1039, 1040, , 1306, 1307, 1316 teilw., 1319, 1333 teilw., 1336, 1337, 1341, 1484, 1485, 1497, 149 teilw. Gemarkung Greven, Flur 10, Flurstück 184, 187, 346 teilw., 403, 404, , 469, , 479 teilw. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beigefügten Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. 2 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem unter 1 genannten Bereich dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Greven als Baugenehmigungsbehörde. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 127

9 4 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan. Nr Mühlenstraße Ost rechtsverbindlich wird, jedoch spätestens nach Ablauf von 2 Jahren. 5 Geltungsdauer Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 128

10 BEKANNTMACHUNG des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr In den Bergen II Der Rat der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage der 7 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der derzeit gültigen Fassung den o. a. Bebauungsplan gemäß 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem zusammen mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtsplan ersichtlich. Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung wird hiermit gemäß 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Greven, Fachdienst Stadtentwicklung, Rathausstraße 6, Zimmer B318, B319 oder B321, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen jedermann Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. a. Bebauungsplan in Kraft. Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO NW) wird hingewiesen: 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 215 Abs. 1 BauGB (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 129

11 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW (6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister Peter Vennemeyer 130

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