Bekanntmachung des Kreises Viersen

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1 Verkündungsorgan für den Kreis Viersen sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal 62. Jahrgang Viersen, 27. Juli 2006 Nummer 24 Inhaltsverzeichnis: Kreis: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Offenlegung Liegenschaftskatasters Landschaftsplan Nr. 3 "Elmpter Wald" Niederkrüchten: Gemeindewerke; Jahresabschluss Tönsivorst: Bebauungsplan Tö-65 Willicher Str./Dammstr./ Viersener Straße Bebauungsplan Tö-66 Wilhelmplatz" Bebauungsplan Tö-65 Pastorswall" Bebauungsplan Tö-10 Südstraße" Bebauungsplan Tö-17 Gewerbegebiet Tempelshof, Nord" Bebauungsplan Tö-59 Benrader Straße/Mühlenstraße" Bebauungsplan Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn" Bebauungsplan Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst" Bebauungsplan Tö-60 Groß Lind" Bebauungsplan Tö-16 Friedrichstraße/Schelthofer Straße" Bebauungsplan Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak" Neuaufstellung Flächennutzungsplan Viersen: Bestellung einer Schiedsperson Änderung Flächennutzungsplan Bereich Omperter Weg" Bebauungsplan Nr. 153 Omperter Weg/Reierhof" Entwicklungsgesellschaft; Jahresabschluss Willich: Rechnungsprüfungsordnung Eigenbetrieb Objekt- und Wohnungsbau; Jahresabschluss des Kreises Viersen Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Der Dienstausweis Nr. 94, ausgestellt am vom Oberkreisdirektor des Kreises Viersen auf den Namen Christine Schare, geb in Braunschweig, ist in Verlust geraten. Er wird hiermit für ungültig erklärt. Der unbefugte Gebrauch des Dienstausweises wird strafrechtlich verfolgt. des Kreises Viersen Im Auftrag gez. J a n s e n Abl. Krs. Vie. 2006, S. 451 über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters Gemäß 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) vom (GV NW, S.174 ff) sind im Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung umfasst unter anderem auch die tatsächliche Nutzung der Flurstücke. Durch einen Feldvergleich wurden in der Stadt Viersen, Gemarkung Dülken, umfangreiche Abweichungen der tatsächlichen Nutzung von der entsprechenden Ausweisung im Liegenschaftskataster festgestellt. Daher wurde das Liegenschaftskataster in diesen Fällen fortgeführt. Gemäß 13 Abs. 5 des o.a. Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom werden die Fortführungen für das Gebiet der Stadt Viersen, Gemarkung Dülken in der Zeit vom in den Diensträumen des Katasteramtes in Sollte der Ausweis gefunden werden, wird gebeten, ihn bei der Kreisverwaltung des Kreises Viersen - Personalamt -, Rathausmarkt 3, Viersen, abzugeben Viersen, Viersen, Rathausmarkt 3, Zimmer 2112 montags bis donnerstags von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, sowie freitags von Uhr bis Uhr offengelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: 451

2 Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters können Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Katasteramt Viersen in Viersen, Rathausmarkt 3, Zimmer 2112 zu erklären. Viersen, den des Kreises Viersen Der Landrat Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag gez. Calefice Abl. Krs. Vie. 2006, S. 451 Landschaftsplan Nr. 3 Elmpter Wald", 3. Änderung vom Der Kreistag hat in seiner Sitzung am gemäß den 5 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung NRW (KrO NRW) in der Fassung der vom (GV. NW. 1994, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.2005 S. 306) in Verbindung mit 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz- LG NRW) in der Fassung der vom (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 35) die 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 3 als Satzung beschlossen. Die Änderung des Landschaftsplanes erfolgte auf der Grundlage des 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW (vereinfachte Änderung) und bedarf keiner Genehmigung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 3 ist dem abgedruckten unmaßstäblichen Ausschnitt der topographischen Karte zu entnehmen. Die Landschaftsplanänderung besteht aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen (Band I). Mit Ablauf des Erscheinungstages dieses Amtsblattes tritt die 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 3 in Kraft. Die Satzungsunterlagen für die 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 3 liegen im Amt für Planung und Umwelt des Kreises Viersen in Viersen, Rathausmarkt 3, 1. Obergeschoss, Zimmer 1219 während der Dienststunden, montags bis donnerstags von Uhr und von Uhr sowie freitags von Uhr zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. sverordnung Die 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 3 Elmpter Wald" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise Auf die Rechtsfolgen des 30 Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW wird verwiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit dieses Landschaftsplanes sind 1. eine Verletzung der in 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landschaftsgesetz NRW bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1. innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2. innerhalb von sieben Jahren seit dieses Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach 5 Abs. 6 Kreisordnung NRW kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung gegen die Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Viersen, den Der Landrat In Vertretung gez. Frentzen 452

3 Abl. Krs. Vie. 2006, S

4 der Gemeindewerke Niederkrüchten GmbH Die Gesellschafterversammlung der Gemeindewerke Niederkrüchten GmbH, Dam 107, Niederkrüchten, hat am 22. Mai 2006 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 festgestellt und beschlossen, den Bilanzgewinn an die Gesellschafter auszuschütten. Wiedergabe des Bestätigungsvermerkes der Abschlussprüfer Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Gemeindewerke Niederkrüchten GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Krefeld, den 5. April 2006 treuhandpartner Jäger. Finken. Welling. Janssen. Steinborn. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft gez. Welling Wirtschaftsprüfer der Stadt Tönisvorst gez. von Beckerath Wirtschaftsprüfer Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht liegen vom Tage der Veröffentlichung an eine Woche lang während der Dienststunden bei den Gemeindewerken Niederkrüchten GmbH, Dam 107, Niederkrüchten, zur Einsichtnahme aus. Niederkrüchten, den 13. Juli 2006 gez. Blech Kfm. Geschäftsführer gez. Rögele Techn. Geschäftsführer Abl. Krs. Vie. 2006, S. 454 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-65 Willicher Str./Dammstraße/Viersener Straße, Stadtteil St. Tönis; hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Der am vom Planungsausschuss gefasste Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Tö-65 Willicher Straße/Dammstraße/ Viersener Straße wird gemäß 1 (8) des 454

5 Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der z. Zt. geltenden Fassung aufgehoben. Tönisvorst, den Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schmitz Beigeordnete Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S.68 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 454 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-66 Wilhelmplatz, Stadtteil St. Tönis; hier: Aufstellungsbeschluss Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst hat in seiner Sitzung am gemäß 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der z. Zt. geltenden Fassung den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Tö- 66 Wilhelmplatz gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-66 Wilhelmplatz ergibt sich aus dem u.a. Kartenausschnitt. Tönisvorst, den Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schmitz Beigeordnete Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 69 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 455 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-65 Pastorswall, Stadtteil St. Tönis; hier: Aufstellungsbeschluss Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst hat in seiner Sitzung am gemäß 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der z. Zt. geltenden Fassung den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Tö- 65 Pastorswall gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-65 Pastorswall ergibt sich aus dem u.a. Kartenausschnitt. Der Bebauungsplan Tö-65 Pastorswall hat das Ziel, die Grünfläche Pastorswall planungsrechtlich zu erhalten und den Bebauungsplan Nr. 2 C-D abzulösen. Der Bebauungsplan Tö-66 Wilhelmplatz hat das Ziel, den Bereich Willicher Straße, Wilhelmplatz, Benrader Straße städtebaulich und verkehrlich neu zu ordnen und zu entwickeln. Tönisvorst, den Der Bürgermeister Abgrenzung des Bebauungsplanes Tö-66 Wilhelmplatz 455

6 Abgrenzung des Bebauungsplanes Tö-65 Pastorswall In Vertretung gez. Schmitz Beigeordnete Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 70 Abl. Krs. Vie. 2006, S. 455 der Stadt Tönisvorst Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 456

7 Bebauungsplan Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-10 Südstraße 1. Änderung der 2. Änderung zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom 457

8 , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 71 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 456 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als 458

9 Bebauungsplan Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö Teil Gewerbegebiet Tempelshof, Nord 1. Änderung zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 73 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 458 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-59 Benrader Straße/Mühlenstraße, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-59 Benrader Straße/Mühlenstraße gemäß 10 des Bauge- setzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-59 Benrader Straße/Mühlenstraße ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-59 Benrader Straße/ Mühlenstraße tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-59 Benrader Straße/ Mühlenstraße wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-59 Benrader Straße/ Mühlenstraße und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form- 459

10 Bebauungsplan Tö-59 Benrader Straße/Mühlenstraße vorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-59 Benrader Straße/Mühlenstraße, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-59 Benrader Straße/ Mühlenstraße zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise 460

11 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 75 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 459 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-59a Maysweg/ Krefelder Eisenbahn gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-59a Maysweg/ Krefelder Eisenbahn und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als 461

12 Bebauungsplan Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-59a Maysweg/Krefelder Eisenbahn zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 77 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 461 Aufstellung des Bebauungsplanes Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst, Stadtteil Vorst hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- 462

13 Bebauungsplan Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Vo-38 Innenstadtentwicklung Vorst zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. 463

14 Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 79 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 462 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-60 Groß Lind, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-60 Groß Lind gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-60 Groß Lind ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-60 Groß Lind tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-60 Groß Lind wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-60 Groß Lind und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als 464

15 Bebauungsplan Tö-60 Groß Lind Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-60 Groß Lind, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-60 Groß Lind zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 81 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 463 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/ Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/ Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/ Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung wird 465

16 Bebauungsplan Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung 466

17 Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-16, 2. Teil Friedrichstraße/Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö- 16, 2. Teil Friedrichstraße/Schelthofer Straße 2. vereinfachte Änderung zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 83 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2006, S. 465 Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung, Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung wird einschließlich Begründung beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht 467

18 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-37 Auf dem Haspel/ Biwak 1. vereinfachte Änderung zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den Bebauungsplan Tö-37 Auf dem Haspel/Biwak 1. vereinfachte Änderung gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 85 Abl. Krs. Vie. 2006, S. 466 der Stadt Tönisvorst Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Tönisvorst; Genehmigung und Wirksamkeit gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der z. Zt. geltenden Fassung Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die Stadt Tönisvorst wie folgt genehmigt: Gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich den vom Rat der Stadt Tönisvorst am beschlossene Flächennutzungsplan der Stadt Tönisvorst. Düsseldorf, den Bezirksregierung Düsseldorf Az.: (Tön-FNP-Neu)06 Im Auftrag: (DS) gez. Dreißigacker Mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Stadt Tönisvorst, in dem diese veröffentlicht wird, wird die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches wirksam. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird 468

19 einschl. dazugehörigem Erläuterungsbericht beim Team für Umwelt und Planung im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der vom (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.S. 245), kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Flächennutzungsplanänderung vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Die von der Bezirksregierung Düsseldorf am , Az.: (Tön-FNP-Neu)06, erteilte Genehmigung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Ort und Zeit, in der der Plan und Erläuterungsbericht zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 12/Nr. 13/S. 87 der Stadt Viersen Abl. Krs. Vie. 2006, S. 468 Bestellung zur Schiedsperson und zur stellvertretenden Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk I ( Stadtteil Viersen-Nord) und Bestellung zu stellvertretenden Schiedspersonen für den Schiedsamtbezirk II (Viersen- Süd) und Schiedsamtsbezirk IV (Stadtteil Süchteln) Die am durch den Rat der Stadt Viersen erfolgten Wahlen 1. der Frau Theresia Klanten, wohnhaft Vogteistr. 47, Viersen, zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I in der Stadt Viersen, 2. des Herrn Klaus Gedtke, wohnhaft Rotdornweg 48, Viersen zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I in der Stadt Viersen, 3. des Herrn Dieter Mallossek, wohnhaft Kreuzstr. 469

20 30, Viersen, zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk II in der Stadt Viersen, 4. des Herrn Josef Ingmanns, wohnhaft Anne-Frank- Str. 89, Viersen zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk IV in der Stadt Viersen sind am durch den Direktor des Amtsgerichts Viersen bestätigt worden. Die Amtszeit von Frau Klanten läuft vom bis , die Amtszeit von Herrn Gedtke, Herrn Mallossek und Herrn Ingmanns läuft vom bis Die Sprechstunden für den Schiedsamtsbezirk I (Stadtteil Viersen-Nord) können telefonisch unter Ruf- Nr /30002 (dienstags bis freitags von bis Uhr) vereinbart werden. Für den Schiedsamtsbezirk II (Stadtteil Viersen-Süd) finden die Sprechstunden jeden Donnerstag in der Zeit von Uhr bis Uhr im Rathaus Viersen, Bahnhofstr , Viersen, Zimmer 105, statt. Die Sprechstunden für den Schiedsamtsbezirk IV (Stadtteil Süchteln) finden jeden Mittwoch in der Zeit von Uhr bis Uhr im Tendyckhaus, Propsteistr. 14, Viersen statt. Viersen, den der Stadt Viersen 73. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich Omperter Weg in Viersen - Beschluss über die Auslegung - In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am ist folgender Beschluss gefasst worden: Der Bau- und Planungsausschuss gez. Thönnessen Bürgermeister Abl. Krs. Vie. 2006, S. 469 beschließt die Auslegung der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes Omperter Weg in Viersen. lich genutzten Flächen im Süden und Westen. Das Plangebiet besteht aus einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 3 und umfasst eine Fläche von ca. 3,1 ha. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich. Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Entwurfsbegründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB, der gemäß 2a BauGB ein Umweltbericht beigefügt ist. Grundlage für diesen Beschluss sind die 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der vom (GV. NRW. S.666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 498) in Verbindung mit den 3 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1818). Aufgrund dieses Beschlusses liegt die 73. Änderung des FNP einschließlich Entwurfsbegründung sowie die verfügbaren umweltbezogenen Informationen - Landschaftspflegerischer Begleitplan, Lärm-, Geruchs- und Bodengutachten - im Fachbereich 60/I Stadtplanung -, Bahnhofstraße 23, Viersen, 3. Obergeschoss, während der folgenden Dienststunden öffentlich aus: montags bis freitags vormittags von bis Uhr montags bis donnerstags nachmittags von bis Uhr. Die Auslegungsfrist läuft vom bis einschließlich Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Viersen unberücksichtigt bleiben. Der vom Bau- und Planungsausschuss der Stadt Viersen am gefasste Beschluss zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes Viersen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Viersen, den gez. T h ö n n e s s e n Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand der Ortslage Ompert in der Gemarkung Viersen Flur 130 und wird begrenzt durch einen Wirtschaftsweg im Norden, den Omperter Weg im Osten sowie landwirtschaft- 470

21 Abl. Krs. Vie. 2006, S. 470 der Stadt Viersen Bebauungsplan Nr. 153 Omperter Weg / Reiterhof in Viersen - Beschluss über die Auslegung - In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am ist folgender Beschluss gefasst worden: Der Bau- und Planungsausschuss beschließt die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 153 Omperter Weg / Reiterhof in Viersen. Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand der Ortslage Ompert in der Gemarkung Viersen Flur 130 und wird begrenzt durch einen Wirtschaftsweg im Norden, den Omperter Weg im Osten sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen im Süden und Westen. Das Plangebiet besteht aus einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 3 und umfasst eine Fläche von ca. 3,1 ha. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich. Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Entwurfsbegründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB, der gemäß 2 a BauGB ein Umweltbericht beigefügt wird. Grundlage für diesen Beschluss sind die 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der vom (GV. NRW. S.666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 498) in Verbindung mit den 3 und 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1818). Aufgrund dieses Beschlusses liegt der Bebauungsplan einschließlich Entwurfsbegründung sowie die verfügbaren umweltbezogenen Informationen Landschaftspflegerischer Begleitplan, Lärm-, Geruchs- und Bodengutachten - im Fachbereich 60/I - Stadtplanung -, Bahnhofstr. 23, Viersen, 3. Obergeschoss, während der folgenden Dienststunden öffentlich aus: montags bis freitags vormittags von 7.45 bis Uhr montags bis donnerstags nachmittags von bis Uhr. 471

22 Die Auslegungsfrist läuft vom bis einschließlich Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes Nr. 153 unberücksichtigt bleiben. Der vom Bau- und Planungsausschuss der Stadt Viersen am gefasste Beschluss über die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 153 Omperter Weg / Reiterhof in Viersen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Viersen, den der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbh Jahresabschluss 2005 gez. T h ö n n e s s e n Abl. Krs. Vie. 2006, S. 471 Die Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbh, Flämische Allee 399, Viersen, hat am den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 festgestellt und beschlossen, den Jahresüberschuss 2005 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner, Krefeld, hat nach dem Ergebnis der Prüfung folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: Bestätigungsvermerk Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftervertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt ingesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Krefeld, den 07. April

23 Dr. Heilmaier & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. Kempkens Wirtschaftsprüfer" Der Jahresabschluss der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbh zum (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht) liegt ab dem für eine Woche, während der Dienststunden (8.00 Uhr bis Uhr), in den Geschäftsräumen der Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbh - Finanzbuchhaltung - Flämische Allee 399, Viersen, zur Einsicht offen. Viersen, den 12. Juli 2006 gez. Becker Geschäftsführer der Stadt Willich gez. Kuropka Geschäftsführer Abl. Krs. Vie. 2006, S, 472 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Willich vom Für die Durchführung der in den 59 (3) und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 498) hat der Rat der Stadt Willich am folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: 1 Geschäftsbereich Rechnungsprüfung (1) Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung. (3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung nur dem Gesetz unterworfen. 2 Bedienstete des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung (1) Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung besteht aus dem Leiter, den Prüfern und sonstigen Dienstkräften. (2) Der Leiter und die Prüfer des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung werden nach Anhörung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberufen. (3) Der Leiter und die Prüfer müssen persönlich und fachlich für die Aufgaben des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen; insbesondere sollen sie die für die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem, kaufmännischem, haushaltsrechtlichem oder technischem Gebiet sowie auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung besitzen. (4) Der Leiter des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. 3 Aufgaben (1) Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung übt die Kontrolle über das Rechnungswesen, die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die wirtschaftliche Betätigung der Stadt und ihrer Eigenbetriebe aus. (2) Über die dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung nach 103 Abs. 1 GO NW obliegenden gesetzlichen Aufgaben hinaus überträgt der Rat dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung gem. 103 Abs. 2 GO NW folgende weitere Aufgaben: 1. Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 2. Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie Prüfung der Kassen- und Buchführung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei Hingabe eines Darlehens oder in sonstiger Form vorbehalten hat, 3. Beratung und Unterstützung der Verwaltung bei allen Fragestellungen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, 4. gutachterliche Stellungnahme zu allen wesentlichen Änderungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie im Bereich der Kostenrechnung, und zu Verträgen, die besondere wirtschaftliche Bedeutung haben, vor ihrem Abschluß, 5. Prüfung der Voraussetzungen vor der unbefristeten Niederschlagung oder dem Erlaß eines Anspruches, soweit er für eigene Rechnung der Stadt oder ihrer Eigenbetriebe geltend gemacht wird, 6. Prüfung bei Verdacht auf oder beim Vorliegen von Unregelmäßigkeiten (Veruntreuung, 473

24 Unterschlagung, Vorteilsnahme u. a. grobe Pflichtverletzungen) und Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen. 7. technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen bei Investitionen ( 14 GemHVO) und die Prüfung von Ausschreibungsunterlagen (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben soll in Stichproben mit wechselnden Schwerpunkten erfolgen. Der Umfang der Aufgabenerfüllung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Leiters des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung gestellt. (4) Im Rahmen des gesetzlichen Prüfungsauftrages nach 103 (1) Nr. 8 GO NW hat der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung alle Vergaben vor deren Rechtswirksamkeit zu prüfen, bei denen der Auftragswert die vom Rechnungsprüfungsausschuss festgelegte Wertgrenze überschreitet. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung, gegebenenfalls Vergaben auch unterhalb der genannten Auftragswerte in Stichproben oder nachträglich zu prüfen. 4 Prüfaufträge (1) Der Rat der Stadt und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung Prüfaufträge erteilen. (2) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereiches unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen. (3) Durch die mit Beschluß des Rates oder durch besonderen Auftrag des Bürgermeisters übertragenen Arbeiten darf die Durchführung der Pflichtaufgaben des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden. 5 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Aufgaben, Befugnisse und Geschäftsgang des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach 59 (3) und 101 GO NW, der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse und nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. (2) An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses nehmen der Bürgermeister, die Beigeordneten und der Leiter des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung teil. Ergänzend zu 18 (3) der Hauptsatzung kann der Leiter des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung bestimmen, welche beteiligten Prüfer an der Sitzung teilnehmen. (3) Sitzungsvorlagen an den Rechnungsprüfungsausschuß werden vom Leiter des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung unterschrieben. 105 GO NRW sowie 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 dieser Rechnungsprüfungsordnung bleiben hiervon unberührt. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern. Es gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt sinngemäß. (5) Das Ergebnis von Prüfungen, für die der Rechnungsprüfungsausschuß beratende Zuständigkeiten hat, wird dem Stadtrat vom Ausschußvorsitzenden vorgetragen. 6 Pflichten gegenüber dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung (1) Dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung sind alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zuzusenden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten entsprechend. (2) Dem Leiter und den Prüfern des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung ist, soweit zur Erfüllung von Prüfungsaufgaben erforderlich, auf Verlangen Zutritt zu Räumen zu gewähren und die Öffnung von Behältnissen zu ermöglichen. Sie sind befugt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und Veranstaltungen zu besuchen. Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus. (3) Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung ist von jedem städtischen Bediensteten unverzüglich von allen Unregelmäßigkeiten, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten. Die zuständige Geschäftsoder Betriebsleitung hat den Geschäftsbereich Rechnungsprüfung unverzüglich zu unterrichten, wenn Fehlbestände am Vermögen der Stadt vermutet oder festgestellt werden. (4) Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung ist unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Bereich der EDV zu unterrichten, die zu Datenverlust führen können, insbesondere über Maschinenausfallzeiten und Wiederholungsverarbeitungen. Das gleiche gilt für haushaltsrelevante Daten, die im Rahmen der EDV von Dienststellen der Stadt Willich erarbeitet oder eingesetzt werden. (5) Dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung ist die Absicht, wesentliche Änderungen im Rechnungswesen sowie im Bereich der Kostenrechnung vornehmen zu wollen, so rechtzeitig zur Kenntnis zu geben, daß es in der Lage ist, sich vorher gutachterlich zu äußern. (6) Dem Geschäftsbereich Rechnungsprüfung sind 474

25 zuzuleiten: 1. alle Vorschriften, Erlasse, Verfügungen u. a. generelle Regelungen, die zu prüfende Bereiche, insbesondere das Rechnungswesenwesen und das Personalwesen betreffen, unmittelbar nach ihrem Erscheinen, 2. alle Einladungen mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen zu Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sowie die Sitzungsniederschriften, 3. unter Angabe von Art und Umfang der Ermächtigung die Namen aller Dienstkräfte, die befugt sind, Verpflichtungserklärungen und/ oder Kassenanordnungen (hier unter Beifügung von Unterschriftsproben) zu unterzeichnen, 4. Prüfberichte anderer Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregierung, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt, Krankenkasse, Wirtschaftsprüfer u.a.), 5. Zwischen- und Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Prüfberichte von Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, an denen der Stadt unmittelbar oder mittelbar Anteile gehören, sowie Berichte (Unterlagen) über Kalkulation und Betriebsabrechnung bei öffentlichen Einrichtungen der Stadt. 7 Prüfungsablauf (1) Der Leiter oder die Prüfer des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung haben vor Beginn von Prüfungen den Leiter der zu prüfenden Stelle über die Prüfungsabsicht zu unterrichten; es sei denn, der Prüfungszweck läßt das nicht zu. Bei regelmäßigen Prüfungen genügt eine einmalige, bei unvermuteten Prüfungen die nachträgliche Unterrichtung. (2) Über Prüfungen, die nicht zu Beanstandungen, Hinweisen u. ä. führen, ist in der Regel ein Vermerk zu fertigen. Das gleiche gilt, wenn Beanstandungen von geringer Bedeutung im Einvernehmen mit der geprüften Stelle unmittelbar ausgeräumt werden. In allen anderen Fällen ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. (3) Prüfberichte und Prüfvermerke unterzeichnet der Leiter des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung. Er ist berechtigt, seine Zeichnungsbefugnis zu delegieren. (4) Vor Abschluss einer Prüfung soll das Prüfungsergebnis mit der jeweiligen Geschäfts- bzw. Betriebsleitung besprochen werden. (5) Prüfungsberichte werden dem Bürgermeister, den zuständigen Beigeordneten und den geprüften Stellen zugeleitet, Prüfvermerke dagegen nur den geprüften Stellen. Zu Berichten und Vermerken des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung ist fristgerecht Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt im allgemeinen vier Wochen. (6) Wird die Durchführung von Prüfungen erschwert, so sollen der zuständige Beigeordnete oder der Bürgermeister für Abhilfe sorgen. 8 Prüfungsberichte, Beratung, Unterrichtung (1) Der Geschäftsbereich Rechnungsprüfung leitet seine Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Bürgermeister und allen Mitgliedern des Rates zu. Berichte über Prüfungen, die aufgrund eines besonderen Prüfungsauftrages durchgeführt wurden, werden dem Bürgermeister und den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zugeleitet. Diese Prüfungsberichte werden ungeachtet des Veranlassers der Prüfung zunächst im Rechnungsprüfungsausschuss behandelt. Bei Prüfaufträgen des Stadtrates oder nach Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erfolgt anschließend eine Behandlung im Stadtrat. (2) Für die Versendung der genannten Prüfungsberichte gelten im übrigen die Regelungen der Geschäftsordnung für den Versand von Beratungsunterlagen zu Sitzungen des Rates und der Ausschüsse. (3) Werden bei Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen, Vorteilsnahme oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt, hat der Leiter des Geschäftsbereichs Rechnungsprüfung unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. Der Rechnungsprüfungsausschuß ist in seiner nächsten Sitzung zu informieren. Das gleiche gilt bei erheblichen Fehlbeständen am Vermögen der Stadt, die nicht aufgeklärt werden können. 9 Schriftverkehr (1) Das Geschäftsbereich Rechnungsprüfung führt im Rahmen seiner gesetzlichen und übertragenen Aufgaben den internen und externen Schriftverkehr selbständig. (2) Bei externem Schriftverkehr sind Briefbögen mit der Bezeichnung Stadt Willich - Geschäftsbereich Rechnungsprüfung - zu verwenden. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer in Kraft. Gleichzeitig verliert die Rechnungsprüfungsordnung vom ihre Gültigkeit. 475

26 Willich, den gez. Heyes (Bürgermeister) Abl. Krs. Vie. 2006, S. 473 des Eigenbetriebes Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich Jahresabschluss des Eigenbetriebes Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich zum Gem. 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: 1. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes Die Bilanz des Eigenbetriebes Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich zum wird in Aktiva und Passiva gleichlautend auf ,03 EUR festgestellt Der ausgewiesene Gewinn in Höhe von ,81 EUR wird der Allgemeinen Rücklage des Betriebes zugeführt. Der Rat der Stadt Willich hat am den Jahresabschluss und den Lagebericht 2005 des Eigenbetriebes Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich festgestellt und der Gewinnverwendung zugestimmt Der Rat der Stadt Willich hat am dem Betriebsausschuss in Bezug auf den Eigenbetrieb OWB für das Jahr 2005 Entlastung erteilt Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhandpartner Jäger, Finken, Welling, Janssen, Steinborn GmbH hat am folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebes Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes Objekt und Wohnungsbau der Stadt Willich. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Im Auftrag Thomas Siegert 2. Öffentliche Auslegung 476

27 Der Jahresabschluss und der Lagebericht über das Wirtschaftsjahr 2005 liegen ab dem Tag der Veröffentlichung an sieben Tagen in der Verwaltung des Eigenbetriebes Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich, Viersener Str. 2, 1. Etage, Zimmer 106, Willich-Anrath, zur Einsichtnahme aus. Willich, Eigenbetrieb Objekt- und Wohnungsbau der Stadt Willich gez. Mäntz Abl. Krs. Vie. 2006, S

28 Amtsblatt KREIS VIERSEN Herausgeber: Der Landrat des Kreises Viersen - Hauptamt, Rathausmarkt 3, Viersen, Tel. (02162) Amtsblatt@kreis-viersen.de Erscheinungsweise: Alle 14 Tage Topographisches Landeskartenwerk: Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung des Landrats des Kreises Viersen - Katasteramt - Bezug: Inklusive Versandkosten Jahresabonnement: 31,20 EUR Einzelabgabe: 0,80 EUR zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung (Zu bestellen beim Herausgeber) Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen. Verantwortlich für den Inhalt: Landrat Peter Ottmann Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Viersen Kreis Viersen - Der Landrat- Postfach Viersen Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt 478

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