Bebauungsplan Arbach-Quartier Teil Nord und Süd ; Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. 25 BauGB
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- Victoria Schreiber
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1 Stadt Pfullingen Den AZ.: 501-Rie Gemeinderatsdrucksache Nr. 09/ Sitzung des Bauausschusses am 23. Januar nichtöffentlich- 2. Sitzung des Gemeinderats am 6. Februar öffentlich- Bebauungsplan Arbach-Quartier Teil Nord und Süd ; Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. 25 BauGB Anlagen: Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 BauGB mit Gebietsabgrenzungsplan vom Bezug: GR-Drucksache Nr. 83a/2017 Begründung: 1. Anlass für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung Die Stadt Pfullingen hat am 25. Juli 2017 ein Bebauungsplanverfahren für den Bereich Arbach-Quartier Teil Nord und Süd eingeleitet (GR-Drucksache 83a/2017, siehe Abb. 1 und 2). Abbildung 1 -Lage im Stadtgrundriss- Abbildung 2 -Plangebiet-
2 2 2. Zwecke der Vorkaufsrechtssatzung Neben der Veränderungssperre ( 14ff. BauGB) und der Zurückstellung von Baugesuchen ( 15 BauGB) gehören auch die gemeindlichen Vorkaufsrechte ( ) zu den Plansicherungsinstrumenten, mit denen die gemeindliche Bauleitplanung flankierend gesichert werden soll. Die gemeindlichen Vorkaufsrechte dienen jedoch über diesen Sicherungszweck hinaus auch der Umsetzung der gemeindlichen Zielvorstellungen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach 24 BauGB und dem besonderen Vorkaufsrecht nach 25 BauGB. Das allgemeine Vorkaufsrecht des 24 BauGB besteht abgesehen von den auf unbebaute Grundstücke beschränkten Fälle des 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 kraft Gesetzes an bebauten und unbebauten Grundstücken. 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB erweitert den Vorkaufsrechtsfall dahin, dass das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden darf, wenn die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat und die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 begonnen hat.
3 3 Neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht kann die Gemeinde durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 BauGB für städtebauliche Problembereiche begründen. Das Satzungsvorkaufsrecht kann für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), sowie in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ( 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) auch für bebaute Grundstücke ausgeübt werden. Nach derzeitigem Planungsstand ist die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. für den Bebauungsplan Arbach-Quartier Teil Nord und Süd frühestens im August/September 2018 vorgesehen, daher ist zur Sicherstellung der planerischen Optionen für das Plangebiet ein besonderes Vorkaufsrecht zu beschließen. Die Satzung ist gem. 25 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 16 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß bekanntzumachen. Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Arbach-Quartier Teil Nord und Süd, für den der Gemeinderat am 25. Juli 2017 das Verfahren eingeleitet hat, beschließt der Gemeinderat eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht, entsprechend der Anlage zur Drucksache. Oehrle Baier Fink stv. Bürgermeister
4 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans Arbach-Quartier Teil Nord und Süd Aufgrund von 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Pfullingen am folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen: Begründung: Die Stadt Pfullingen sieht sich angesichts des aktuellen Mangels an bezahlbarem Wohnraum und den steigenden Immobilienpreisen mit einem angespannten Wohnungsmarkt konfrontiert. Es fehlt insbesondere günstiger Wohnraum für Menschen mit geringerem Einkommen und Wohnraum für Eigennutzer in einem günstigeren Preissegment. Der Stadt Pfullingen ist es daher ein großes Anliegen, die bedarfsorientierte Wohnraumversorgung auch für die Zukunft sicherzustellen. Die Bereitstellung von Wohnraum stellt nicht nur eine wesentliche Säule der kommunalen Daseinsvorsorge dar, sondern auch einen zentralen wirtschaftlichen Standortfaktor für die Stadt Pfullingen. Ein attraktives, bedarfsgerechtes und bezahlbares Wohnungsangebot für alle Bevölkerungsschichten und Haushaltstypen in einem lebenswerten Umfeld und in intakten Wohnquartieren hat große Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Städte. Eine konzeptionelle kommunale Wohnungspolitik, die die Lösung räumlicher und sozialer Probleme zum Ziel hat, wird daher künftig erheblich an Bedeutung gewinnen. Insofern leistet eine aktive und vorausschauende Wohnungspolitik einen wichtigen Beitrag zur Stadtentwicklung. Zugleich hat eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum, insbesondere im preiswerten Segment, auch erhebliche sozialpolitische Bedeutung. Die Stadt Pfullingen beabsichtigt den abgegrenzten Bereich Arbach-Quartier teil Nord und Süd als neue Wohnbaufläche (MU bzw. WA) zu entwickeln. Am. 25. Juli 2017 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Arbach-Quartier Teil Nord und Süd gefasst. Der Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung des Arbach-Quartiers schafft daher einen wichtigen Beitrag für die kommunale Wohnungspolitik der Stadt Pfullingen. 1 Anordnung des Vorkaufsrechts 1. Der Stadt Pfullingen steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Arbach-Quartier Teil Nord und Süd, in dem städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden, ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu. 2. Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Gemeinde im Sinne des 28 Abs. 1 den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen wird.
5 2 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Gebietsabgrenzungsplan vom maßgebend. Die Satzung gilt insbesondere für folgende Flurstücke der Gemarkung Pfullingen: Flst. Nr. 2684/3-17, 2765/1, 2785/2,2786, 2807, 2819, 14930/ und
6 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Pfullingen, Schrenk Bürgermeister
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