ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN

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1 ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten, der Arbeitsgemeinschaft von Landschaftsarchitekten: - nachfolgend Landschaftsarchitekt genannt - wird folgender Architektenvertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für folgende Freianlagen Sanierung der Schwimmhalle, Kirchhofstr.7 in Burg 1.2 Leistungen für folgende Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Freiflächenplanung 2 Leistungsphasen und Honorar für Leistungen gem. Ziff. 1.1: 2.1 Der Bauherr überträgt dem Landschaftsarchitekten folgende für die Bearbeitung der in Ziff. 1.1 bezeichneten Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen ( 39 HOAI, Anlage 11 zu 39 HOAI), die in v.h. des Honorars nach 40 HOAI bewertet sind. v.h. des Honorars nach 39, 40 HOAI Grundlagenermittlung / % Vorplanung / % Entwurfsplanung 16 % Genehmigungsplanung / % Ausführungsplanung 25 % Vorbereitung der Vergabe 7 % Mitwirkung bei der Vergabe 2 % Objektüberwachung - Bauüberwachung 30 % Objektbetreuung und Dokumentation 2 %

2 2.2 Bauüberwachung Wird dem Architekten die Leistungsphase 8 (2.1.8) nicht übertragen, vereinbaren die Parteien für das Überwachen der Herstellung des Objektes hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung folgendes Honorar: / % des Honorars nach 40 HOAI 2.3 Die Grundlagen des Honorars werden wie folgt vereinbart: Honorarzone ( 40 Abs. 4 HOAI, Anlage 11 zu 39 HOAI) III Honorarsatz ( 7 HOAI) / Vorplanung Entwurfsplanung als Einzelleistung ( 9 Abs. 1 HOAI)¹ ) / 2.4 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach 4, 38 HOAI. 2.5 Für die gestalterische Einbindung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen in die Umgebung, die innerhalb von Freianlagen liegen, wird ein Honorar gem. Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI wie folgt vereinbart: / % der anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke, die vom Landschafts-architekten gestalterisch in die Umgebung eingebunden werden. / EUR 3 Die Leistungen gem. Ziff. 1.2 werden gem. 42 bzw. 46 HOAI vergütet. 4 Besondere Leistungen und Honorare 4.1 Der Bauherr überträgt dem Landschaftsarchitekten folgende Besondere Leistungen (Anlage 12 zu 43 Abs. 5, 44 Abs. 5 HOAI bzw. Anlage 13 zu 47 Abs. 2, 48 Abs. 5 HOAI), für die nachstehend aufgeführte Honorare vereinbart werden: / 4.2 Für den Fall, dass Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss übertragen werden, sind folgende Stundensätze vereinbart für den Landschaftsarchitekten EUR 65,00 für den Mitarbeiter, der technische wirtschaftliche Aufgaben erfüllt EUR 50,00 für Techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation EUR 40,00 5 Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages 5.1 Dauert die Bauausführung länger als / Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung ( 39 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Landschaftsarchitekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Landschaftsarchitekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat. 5.2 Wird die Durchführung des Vertrages länger als / Monate unterbrochen, so hat der Landschaftsarchitekt für die Dauer der Unterbrechung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, die Unterbrechung ist vom Bauherrn nicht zu vertreten. 11 HOAI bleibt unberührt. 6 Sonderfachleute Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten Sonderfachleuten erbracht und sind von dem Landschaftsarchitekten zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten: Leistungen Sonderfachleute () 1. KEINE Die Verträge mit den Sonderfachleuten werden vom Bauherrn abgeschlossen. Die Leistungen der Sonderfachleute werden vom Bauherrn unmittelbar vergütet.

3 1) Die in 9 vorgesehenen v.h.-sätze des Honorars sind einzusetzen.

4 7 Nebenkosten 7.1 Die nach 14 HOAI mögliche Berechnung der Nebenkosten erfolgt: insgesamt mit einer Pauschale von / EUR 4 % des Nettohonorars Post- und Fernmeldegebühren werden pauschal mit / EUR / / % des Nettohonorars erstattet, die sonstigen Nebenkosten auf Nachweis insgesamt auf Nachweis 7.2 Bei Abrechnung auf Nachweis wird erstattet für: Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW / EUR/km sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel eine Tagesgeldpauschale von / EUR Übernachtungskosten / EUR 8 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird zusätzlich in Rechnung gestellt ( 16 HOAI). 9 Haftpflichtversicherung Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Bauherrn aus diesem Vertrag ist von dem Landschaftsarchitekten ein Haftpflicht-versicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherungen betragen: a) für Personenschäden ,00 EUR b) für sonstige Schäden ,00 EUR 10 Anzuwendende Vorschriften Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Verpflichtungen sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend: die Regelungen dieses Vertrages, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag für Freianlagen und ergänzend die Bestimmungen der HOAI sowie die Regeln über das Werkvertragsrecht gemäß 631 ff. BGB als Bestandteile dieses Vertrages. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Im Falle einer Novellierung der Honorarordnung während der Vertragserfüllung verpflichten sich beide Parteien, über eine Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln. Tritt eine neue Honorartafel in Kraft, gilt diese für die noch zu erbringenden Leistungen unter Beibehaltung der im Übrigen vereinbarten Konditionen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt. 12 Zusätzliche Vereinbarungen Die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Umbau- und Sanierungsarbeiten belaufen sich auf.euro (netto) Die Honorarberechnung nach HOAI 2013 erfolgt auf Grundlage der anrechenbaren Kosten und ist in einer gesonderten Anlage dargestellt. Der Vertrag wird als Stufenvertrag geschlossen. Dem Auftragnehmer wird zunächst die Leistungsphase 3 übertragen. Alle weiteren Planungsleistungen bedürfen einer gesonderten Freigabe. Der Vertrag endet automatisch, sollte das Projekt nicht weitergeführt werden. Sonstige Bestimmungen: s. Anlage Vertrags- und Honorierungseckpunkte- Ort, Datum Ort, Datum Burg, Unterschrift Bauherr Unterschrift Landschaftsarchitekt

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