Vertrag -Tragwerksplanung-
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- Kevin Kraus
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1 Vertrag -Tragwerksplanung- Anhang 12 Bund (RifT-Muster B213) - BMVBW «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAPBez2» «SAPBez3» «SAPBez4» «SAPBez5» «SAP1» «SAP2» «SAP3» «SAP4» «SAP5» Vertrag -Tragwerksplanung- Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das vertreten durch die diese vertreten durch das Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Dienstort Freiburg Bundesbau Baden-Württemberg Betriebsleitung Stefan-Meier-Straße Freiburg (Fachaufsichtführende Ebene) «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Postfach «Postfach» «PLZPostfach» «Ort1» (Baudurchführende Ebene) - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / den «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «Strasse» «Plz» «Ort» vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen. B_M213.dot
2 Bund (RifT-Muster B213) Seite 2 von 7 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages 2 Grundlagen des Vertrages 3 Leistungen des Auftragnehmers 4 Fachlich Beteiligte 5 Termine und Fristen 6 Vergütung 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 8 Ergänzende Vereinbarungen Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) Vorläufige Honorarermittlung Aufschlüsselung der Nebenkosten Muster Verpflichtungserklärung Vereinbarung über digitale Unterlagen
3 Bund (RifT-Muster B213) Seite 3 von 7 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme «Massnahme». und zwar für folgende (genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen *) Ingenieurbauwerke *) 2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) sind Bestandteil dieses Vertrages. 2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: Für den Beitrag zu den Haushaltsunterlagen (z. B. ES - Bau - oder EW - Bau -): Folgende Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Für die weitere Bearbeitung (3.3 bis 3.5): Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.3 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten: 2.4 Baufachliche Planungsleistungen unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren / Zustimmungsverfahren / Kenntnisgabeverfahren *) nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. 3 Leistungen des Auftragnehmers 3.1 Auftragsumfang Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage der ihm vom Auftrag-
4 Bund (RifT-Muster B213) Seite 4 von 7 geber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen aus. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.3 übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2 Beitrag zur Entwurfsunterlage - Bau Vorplanung Grundleistungen nach 64 HOAI - Leistungsphase Entwurfsplanung Grundleistungen nach 64 HOAI - Leistungsphase Beitrag zur weiteren Planung Genehmigungsplanung Grundleistungen nach 64 HOAI - Leistungsphase Ausführungsplanung Grundleistungen nach 64 HOAI - Leistungsphase Vorbereitung der Vergabe Grundleistungen nach 64 HOAI - Leistungsphase Besondere / Zusätzliche Leistungen nach HOAI 3.6 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in -facher Ausfertigung, davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z. B. als CD-ROM) zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u. a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form übergeben, ist hierzu bei Vertragsabschluss eine entsprechende Vereinbarung über die Datei-Formate zu treffen.
5 Bund (RifT-Muster B213) Seite 5 von Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" bzw. "Planverfasser" zu unterzeichnen. 4 Fachlich Beteiligte 4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: Gebäudeplanung von Planung Ingenieurbauwerke von Prüfung Tragwerksplanung von Planung Techn. Ausrüstung von Planung Freianlagen von von 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen: Termine / Fristen für die Lieferung der Pläne und sonstigen Unterlagen, die in den Planungs- und Baubesprechungen festgelegt bzw. konkretisiert und fortgeschrieben werden, sind vom Auftragnehmer vertraglich nachzuvollziehen. Über die Festlegung der Termine ist vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Termin- / Fristenfestlegungen in der Niederschrift werden diese Vertragsbestandteil. 6 Vergütung *) **) 6.1 Der Honorarermittlung werden die anrechenbaren Kosten nach 62 Abs. 4 und 8 HOAI in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 ohne Nachträge für Leistungen nach Abs. 6 bis 8 HOAI in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 ohne Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. 6.2 Erbringt der Ingenieur Mehrleistungen nach 62 Abs. 8 HOAI, so wird vereinbart, dass die dort genannten Kosten zu v.h. zu den anrechenbaren Kosten gehören. **) Soweit der Vertrag mehrere Gebäude mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken umfasst, ist für jedes Tragwerk die Art der Honorarermittlung anzugeben.
6 Bund (RifT-Muster B213) Seite 6 von Folgende Grundlagen im Sinne der 63 und 65 HOAI sowie Bewertung der Leistungen werden vereinbart: Gebäude/ Ingenieurbauwerke Honorarzone 63 HOAI Erhöhung bei Umbauten 66 (5) HOAI v.h. Bewertung der Leistungen v.h Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 65 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: *) v.h. der Differenz zum Höchstsatz für die Gebäude/Ingenieurbauwerke. 6.5 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht feststehen, treten für die Bemessung der Abschlagszahlungen an deren Stelle der Kostenanschlag, die seitens des Auftraggebers bestätigte Kostenberechnung zur EW - Bau -, bzw. die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES- Bau -. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. Bis zur endgültigen Kostenfeststellung werden die der Honorarermittlung zu Grunde zu legenden anrechenbaren Kosten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt. Hierbei sind die Muster zur Honorarberechnung (Muster 1-3 zu Anh. 12 RBBau) zu verwenden. 6.6 Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet ( 6 HOAI), werden folgende Stundensätze vergütet: Für den Auftragnehmer: Für Mitarbeiter: Für Technische Zeichner: / Stunde, / Stunde, / Stunde. 6.7 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen / Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit. *) 6.8 Die Nebenkosten werden nach 7 HOAI - jeweils pauschal / zum Nachweis *) - erstattet für die Leistung nach für die Leistungen nach 3.3 und für die Leistung nach 3.5
7 Bund (RifT-Muster B213) Seite 7 von Trennungsentschädigungen [ 7 (2) Nr. 5 HOAI] für die Leistungen nach 3.3 und für die Leistung nach 3.5 Summe zuzüglich Umsatzsteuer Gesamtsumme 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach 10 AVB müssen mindestens betragen Für Personenschäden, für sonstige Schäden. 8 Ergänzende Vereinbarungen *) 8.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name und Qualifikation): 8.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. 8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten, Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben. Auftraggeber: «Amt» «OrtAmt» Auftragnehmer: «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «OrtAmt» «Ort» Ort Datum Ort Datum Unterschrift Unterschrift
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