ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN

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1 ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadtverwaltung Böhlen Karl-Marx-Straße 5, Böhlen ggf. vertreten durch: Bürgermeister, Dietmar Berndt - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten, der Arbeitsgemeinschaft von Landschaftsarchitekten: - nachfolgend Landschaftsarchitekt genannt - wird folgender Architektenvertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages gem. HOAI )* 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für folgende Freianlagen Außenanlagen zum Neubau der Zweifeldsporthalle - Anpassung Planung an die geänderte Kubatur der Zweifeldhalle mit Stand 04/ Leistungen für folgende Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen 2 Leistungsphasen und Honorar für Leistungen gem. Ziff. 1.1: 2.1 Der Bauherr überträgt dem Landschaftsarchitekten folgende für die Bearbeitung der in Ziff. 1.1 bezeichneten Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen ( 39 HOAI, Anlage 11 zu 39 HOAI), die in v.h. des Honorars nach 40 HOAI bewertet sind. v.h. des Honorars nach 39, 40 HOAI Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung Bauüberwachung und Dokumentation Objektbetreuung * HOAI 2013 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

2 2.2 Bauüberwachung Wird dem Architekten die Leistungsphase 8 (2.1.8) nicht übertragen, vereinbaren die Parteien für das Überwachen der Herstellung des Objektes hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung folgendes Honorar: des Honorars nach 40 HOAI 2.3 Die Grundlagen des Honorars werden wie folgt vereinbart: Honorarzone Honorarsatz ( 40 Abs. 4 HOAI, Anlage 11 zu 39 HOAI) ( 7 HOAI) Vorplanung Entwurfsplanung als Einzelleistung ( 9 Abs. 1 HOAI)¹ ) 2.4 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach 4, 38 HOAI. Die Berechnung des Honorars für die Leistungsphase 8 erfolgt in Abweichung von der HOAI 2013 nach der endgültigen Kostenfeststellung. 2.5 Für die gestalterische Einbindung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen in die Umgebung, die innerhalb von Freianlagen liegen, wird ein Honorar gem. Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI wie folgt vereinbart: der anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke, die vom Landschaftsarchitekten gestalterisch in die Umgebung eingebunden werden. 3 Die Leistungen gem. Ziff. 1.2 werden gem. 42 bzw. 46 HOAI vergütet. 4 Besondere Leistungen und Honorare 4.1 Der Bauherr überträgt dem Landschaftsarchitekten folgende Besondere Leistungen (Anlage 12 zu 43 Abs. 5, 44 Abs. 5 HOAI bzw. Anlage 13 zu 47 Abs. 2, 48 Abs. 5 HOAI), für die nachstehend aufgeführte Honorare vereinbart werden: 4.2 Für den Fall, dass Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss übertragen werden, sind folgende Stundensätze vereinbart für den Landschaftsarchitekten für den Mitarbeiter, der technische wirtschaftliche Aufgaben erfüllt für Techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation 5 Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages 5.1 Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung ( 39 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Landschaftsarchitekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Landschaftsarchitekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat. 5.2 Wird die Durchführung des Vertrages länger als 6 Monate unterbrochen, so hat der Landschaftsarchitekt für die Dauer der Unterbrechung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, die Unterbrechung ist vom Bauherrn nicht zu vertreten. 11 HOAI bleibt unberührt. 6 Sonderfachleute Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten Sonderfachleuten erbracht und sind von dem Landschaftsarchitekten zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten: Leistungen Sonderfachleute () Die Verträge mit den Sonderfachleuten werden vom Bauherrn abgeschlossen. Die Leistungen der Sonderfachleute werden vom Bauherrn unmittelbar vergütet. 1) Die in 9 vorgesehenen v.h.-sätze des Honorars sind einzusetzen.

3 7 Nebenkosten 7.1 Die nach 14 HOAI mögliche Berechnung der Nebenkosten erfolgt: insgesamt mit einer Pauschale von des Nettohonorars Post- und Fernmeldegebühren werden pauschal mit / des Nettohonorars erstattet, die sonstigen Nebenkosten auf Nachweis insgesamt auf Nachweis 8 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird zusätzlich in Rechnung gestellt ( 16 HOAI). 9 Haftpflichtversicherung Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Bauherrn aus diesem Vertrag ist von dem Landschaftsarchitekten ein Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherungen betragen: a) für Personenschäden b) für sonstige Schäden Anzuwendende Vorschriften Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Verpflichtungen sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend: die Regelungen dieses Vertrages, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag für Freianlagen und ergänzend die Bestimmungen der HOAI sowie die Regeln über das Werkvertragsrecht gemäß 631 ff. BGB als Bestandteile dieses Vertrages. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Im Falle einer Novellierung der Honorarordnung während der Vertragserfüllung verpflichten sich beide Parteien, über eine Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln. Tritt eine neue Honorartafel in Kraft, gilt diese für die noch zu erbringenden Leistungen unter Beibehaltung der im Übrigen vereinbarten Konditionen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt. 12 Zusätzliche Vereinbarungen Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Bauherr Unterschrift Landschaftsarchitekt

4 Hinweise zum Achitektenvertrag für Freianlagen Gegenstand des Vertrages Der Regelungsgehalt der HOAI für die Leistung Freianlagen ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Die bereits mit der Fassung der HOAI vorgenommen Verschiebung einzelner, vormals in den 10, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20 HOAI 2002 enthaltenen Regelungen in die Anlage 11 wurde beibehalten bzw. erweitert. Die besonderen Leistungen bleiben demnach weiterhin außerhalb des des verbindlichen Teils und damit außerhalb der preisrechtlichen Vorgaben. Die Rechtsprechung des BGH bzgl. des vertraglich vereinbarten Leistungsbildes gilt unverändert fort. Insoweit sollte der Planer, um Honorarverluste zu vermeiden, bei Abschluss des Vertrages genau prüfen, ob die Grundleistungen der Leistungsbilder im Wortlaut in den Vertrag übernommen werden können. Werden nicht sämtliche der benannten Grundleistungen ausgeführt bzw. in Auftrag gegeben, besteht das Risiko, dass dies eine Kürzung des Honoraranspruches nach sich zieht. Um unberechtigte bzw. unangemessene Honorarkürzungen zu umgehen, empfiehlt es sich daher für diese Fälle den Minderwert bzw. ggf. Minderaufwand vertraglich zu regeln. 8 Abs. 2 und Abs.3 HOAI 2013 bieten wie bisher Absatz 2 - den Ansatz, um ein Minus des Honorars aufgrund der Nichtbeauftragung einzelner Teilleistungen einer Leistungsphase dennoch zu kompensieren: Der neue Abs. 3 regelt, dass zusätzlichen Koordinations- und Zeitaufwandes bei der Honorierung zu berücksichtigen ist. Dies sollte berücksichtigt werden, mit der Folge, dass sich ggf. von den sogenannten Splitting- Bewertungstabellen gelöst wird und nur dann eine Honorarminderung zum Tragen kommt, wenn wesentliche Teile von Leistungen nicht übertragen werden. Grundlagen des Honorars Anrechenbare Kosten Unverändert werden die anrechenbaren Kosten anhand eines objektiven Maßstabes, den Kosten des Objektes ermittelt. Da die Regelung des 6 HOAI keine Einschränkung enthält, ist auch hier grundsätzlich der Weg für eine Vereinbarung der Baukosten offen. Zu beachten ist jedoch, dass dies zum einen nur unter den strengen Voraussetzungen des 6 Abs. 3 HOAI wirksam vereinbart werden kann und zum anderen aktuell noch aus zwei weiteren Gesichtspunkten nicht zu empfehlen, weil u.a. haftungsträchtig sein dürfte. Die Vereinbarung der Baukosten eröffnet dem Auftraggeber ggf. den Weg zur Anwendung der Malusregelung in 7 Abs. 6 Satz 3 HOAI. Ggf. kann eine damit einhergehende Schadensersatzforderung außerhalb des Versicherungsschutzes liegen. Kommt es zur Kostenüberschreitung wird der Auftraggeber vortragen, dass er auf den vereinbarten Rahmen vertraut habe, dies folglich bindend sei. Weiter wird er argumentieren, dass es sich nicht nur um eine Absprache betreffs des Honorars, sondern zugleich um eine Beschaffenheitsvereinbarung der Architektenleistung gehandelt hat und das davon abweichende Werk als mangelhaft einstufen. Für Schäden bzw. Haftungsfälle aufgrund nicht eingehaltener Kostenzusagen treten die Haftpflichtversicherungen jedoch nicht ein. Solange seitens der Versicherer keine Anpassung der Vertragsbedingungen an die Neuerung des 6 HOAI vorgenommen wurde, empfiehlt es sich daher, Verträge mit Baukostenvereinbarungen vor ihrem Abschluss mit dem Versicherer bzgl. des Versicherungsschutzes zu besprechen. Besondere und sonstige Leistungen Entsprechend der Möglichkeit, diese Leistungen zusätzlich in Auftrag zu geben, ist auch gesondert über deren Honorierung zu befinden. Durch die beibehaltene Ausgliederung derselben aus dem preisrechtlichen Teil der HOAI 2013 können die Parteien dieses frei vereinbaren. Die im Muster vorgesehene Vereinbarung von Stundensätzen ist hier nur eine Möglichkeit. 11 HOAI Die Regelung zur Honorarverringerung ist, da 11 I HOAIauf den Objektbegriff abstellt, auch für den Bereich Freianlagen anwendbar. Infolge dessen kommt die Honorarminderung im Falle der Beauftragung für mehrere Objekte auch hier zum Tragen.

5 Bauablauf Vor dem Hintergrund, dass die Parteien bereits im Zuge der Kostenermittlung das Vorhaben auch in seinem zeitlichen Umfang recht detailliert erörtern, kann im Einzelfall das Risiko und der mögliche Umfang zu erwartender Bauzeitverlängerungen ebenfalls frühzeitig abgeschätzt werden. Insoweit ist es möglich, bereits bei Vertragsabschluss die Parameter des geschuldeten Honorarzuschlages im Falle einer Bauverzögerung zu überschauen und zu regeln. Denkbar wäre bspw. eine Formulierung wie: Dauert die Planungszeit, gerechnet ab Vertragsschluss, ohne Verschulden des Architekten länger als im Bauzeitenplan vorgesehen, vereinbaren die Parteien für jede Verlängerungswoche folgenden Honorarzuschlag. Ggf. kann es geboten sein, bereits an dieser Stelle eine zeitliche und/ finanzielle Obergrenze zu bestimmen, bei deren Erreichen die Parteien sich verpflichten, gesondert über das weitere Schicksal des Vertrages bzw. dessen Fortsetzung zu verhandeln. Abschlagszahlungen Je nach Umfang des Auftragsinhaltes bzw. des damit einhergehenden Zeitaufwandes kann es im Interesse des Planers sein, nicht in Gänze in Vorleistung zu gehen, sondern von der Möglichkeit, Abschlagsrechnungen stellen zu können, Gebrauch zu machen. Hierbei empfiehlt es sich, dies durch einen gesonderten Zahlungsplan, der dem Vertrag als Anlage beizufügen ist, zu regeln. Dieser Plan kann alternativ an die Fertigstellung bestimmter Teilleistungen an zeitliche Abstände gekoppelt werden. Versicherung Bereits die Berufsordnung verlangt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, so dass der entsprechende Vertragspassus nur deklaratorische Bedeutung hat.

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