INGENIEURVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG

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1 INGENIVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG Zwischen dem Auftraggeber: Stadtverwaltung Böhlen, Karl-Marx-Straße 5 in Böhlen ggf. vertreten durch: Dietmar Berndt - nachfolgend Auftraggeber genannt - und dem Auftragnehmer / Ingenieur: (Name, Anschrift) - nachfolgend Ingenieur genannt - wird folgender Ingenieurvertrag geschlossen: 1. Gegenstand des Vertrages sind folgende Ingenieurleistungen: Gas-, Wasser-, Abwasseranlagen Förderanlagen Starkstromanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Fernmelde- und informationstechn. Anlagen Gebäudeautomation Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen am Bauvorhaben Neubau Zweifeldsporthalle 1.1 Errichtung Zweifeldhalle für Vereins- und Schulsport, entspr. vorliegender Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Anpassung der Ingenieurleistung an die Änderung der Kubatur des Gebäudes bzw. Änderung der Raumsituation 2. Leistungen des Ingenieurs 2.1 Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur folgende, für die Bearbeitung der in Ziffer 1. bezeichneten Bauaufgabe erforderliche Grundleistungen folgender Leistungsphasen nach 55 HOAI, Anlage 15 zu 55 HOAI, die in v.h. des Honorars nach 56 Abs. 1 HOAI bewertet sind Grundlagenermittlung v.h. des Honorars 55 HOAI beauftragt Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung Bauüberwachung und Dokumentation Objektbetreuung Summe der vereinbarten v.h.-sätze Die in diesem Vertrag mit versehenen Bestimmungen sind im Vereinbarungsfall anzukreuzen (X).

2 2.2 Zusätzlich werden folgende weitere Leistungen nach HOAI und Besonderen Leistungen (Anlage 15 zu 55 Abs. 3 HOAI) beauftragt: 2.3 Werden nach Vertragsschluss weitere Leistungen und/oder Besondere Leistungen erforderlich, sind diese zusätzlich zu vereinbaren. Wird eine Honorarhöhe nicht schriftlich vereinbart, sollen folgende Stundensätze gelten: Ingenieur Mitarbeiter Technischer Zeichner Sonstige 2.4 Beratungsleistungen - Umweltverträglichkeitsstudie - gem Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI Bewertung v.h. des Honorars Klären der Aufgabenstellung/Ermittlung Leistungsumfang 3 % Grundlagenermittlung 37 % Vorläufige Fassung 50 % Abgestimmte Fassung 10 % Vereinbarte Honorarzone Vereinbarter Honorarsatz Werden sonstige Leistungen nach Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI übertragen, wird der Ingenieur nach dem in Ziffer 2.3 vereinbarten Stundensatz honoriert. 2.5 Beratungsleistungen Bauphysik Wärmeschutz und Energiebilanzierung (Anlage 1 gem. 3 Abs. 1 HOAI) Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes, 2.6. Beratungsleistung Bauphysik Bauakustik ( Anlage 1 gem. 3 Abs. 1 HOAI) 2.7. Zusätzlich werden folgende weiteren Leistungen beauftragt Werden sonstige Leistungen nach Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI übertragen, wird der Ingenieur nach dem in Ziffer 2.3 vereinbarten Stundensatz honoriert. 3. Leistungen des Auftraggebers Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere soll er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Ingenieurs unverzüglich entscheiden. Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung seitens des Ingenieurs durch den Auftraggeber beauftragt. Der Auftraggeber beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: Der Auftraggeber übergibt dem Ingenieur sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen, soweit diese für die Vertragserfüllung oder die Erstellung der Honorarrechnung erforderlich sind. Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Ingenieurs durch förmliche Abnahme rechtsgeschäftlich ab. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Abnahme an zu laufen und bestimmt sich nach 7 dieses Vertrages. Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufes soll der Auftraggeber Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Ingenieur erteilen.

3 4. Grundlagen des Honorars 4.1 Gas-, Wasser-, Abwasseranlagen Förderanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Honorarzone 56 Abs. 2 HOAI Honorarsatz 7 HOAI 4.2 Sämtliche Anlagengruppen sind mit demselben Leistungsprozentsatz bewertet, mit Ausnahme von: 4.3 Erhöhung des Honorars Erhöhung für den Umbau und Modernisierung gem. 6 Abs. 2, 56 Abs. 5 HOAI % Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltung und Instandsetzung gem. 12 HOAI % Vorplanung oder Entwurfsplanung abweichend von Ziffer 2.1 als Einzelleistung gem. 9 HOAI % Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundlegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten gem. 54 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 HOAI ermittelt. oder Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Honorar des Ingenieurs für die vereinbarten Grundleistungen gemäß 6 Abs. 1 HOAI auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung nach Kostenschätzung berechnet wird. Die Berechnung des Honorars für die Leistungsphase 8 erfolgt in Abweichung von 6 Abs. 1 HOAI nach der endgültigen Kostenfeststellung. Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten noch nicht vorliegt, so gelten gem. 6 Abs. 3 HOAI die anrechenbaren Kosten gemäß der Baukostenvereinbarung als Grundlage. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Ingenieurs erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen gem. 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HOAI zusätzlich zu honorieren. 4.4 Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mit zu verarbeitenden Bausubstanz werden gemäß 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert als gemessen vereinbart: m 3 á oder Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung des Auftrages, ist der nach 4 Abs. 3 HOAI angenommene Wert anzupassen. Ist der Umfang der Anrechnung bei Vertragsabschluss nicht schriftlich vereinbart, werden die Parteien diese nachholen. 4.5 Die Nebenkosten, 14 HOAI, werden wie folgt berechnet: Pauschal mit Pauschal in Höhe von auf Nachweis, Pkw-Kosten mit % des Nettohonorars /km 4.6 Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 4.7 Die Parteien vereinbaren folgende Sicherheitsleistungen: Der Auftraggeber erbringt eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Zahlungsgarantie eines im Geltungsbereiches der deutschen Gesetze zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe % der Auftragssumme Der Auftragnehmer erbringt eine Fertigstellungsbürgschaft eines im Geltungsbereiches der deutschen Gesetze zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherers in Höhe % der Auftragssumme 4.8 Für die Berechnung des Honoraranspruchs gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Honorarordnung (HOAI). Neue Inhalte einer HOAI-Novelle bedürfen einer schriftlichen Vertragsänderung, die keine Rückwirkung besitzt.

4 5. Schutz des Ingenieurwerkes Dem Ingenieur verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zustehen. Die über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Verwendung nicht urheberschutzfähiger Pläne oder die Nachfertigung solcher Pläne ist nach den Vorschriften der HOAI zu honorieren. 6. Bauzeit, Unterbrechung Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers unterbrochen und hat der Ingenieur den Auftraggeber ergebnislos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Ingenieur für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu. 11 HOAI bleibt unberührt. Dauert die Unterbrechung der Bauzeit länger als 6 Monate, und ist die Verlängerung der Bauzeit vom Auftraggeber zu vertreten, so sind dem Ingenieur nach erfolgloser Mahnung die nachweislich entstandenen Mehrkosten zu erstatten. 7. Gewährleistung und Verjährung Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren mit dem Ablauf von 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme der Ingenieurleistungen, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind. Wird der Ingenieur wegen eines Schadens am Bauwerk in Anspruch genommen, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der Ingenieur wegen des Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass der Auftraggeber sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht. 8. Versicherung Der Ingenieur weist zu Beginn der Ausführung eine Haftpflichtversicherung nach, deren Deckungssumme für Personenschäden sonstige Schäden betragen. 9. Vorzeitige Beendigung des Vertrages Der Vertrag ist vor Ablauf nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass der Ingenieur die Kündigung zu vertreten hat, besteht sein Anspruch auf Vergütung nur für die bis dahin erbrachten Leistungen, sofern diese brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen. Andernfalls steht dem Ingenieur das vertraglich vereinbarte Honorar unter Anrechnung der infolge der Nichterbringung ersparten Aufwendungen zu. 10. Aufbewahrungspflichten Nach vollständiger und beiderseitiger Leistungserbringung kann der Auftraggeber die Übergabe der genehmigten Bauvorlagen, Pausen, der Originalzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Eine Aufbewahrungspflicht zur Aushändigung an den Auftraggeber besteht für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme. 11. Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag werden schriftlich gefasst. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein sollten, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. 12. Zusätzliche Vereinbarungen Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Ingenieur

5 Hinweise zum Ingenieurvertrag für Technische Ausrüstung Gegenstand des Vertrages Die mit der HOAI 2009 vollzogene Neuordnung der Anlagengruppen wurde beibehalten. Die Rechtsprechung des BGH bzgl. des vertraglich vereinbarten Leistungsbildes gilt mithin unverändert fort. Insoweit sollte der Planer, um Honorarverluste zu vermeiden, bei Abschluss des Vertrages genau prüfen, ob die Grundleistungen der Leistungsbilder im Wortlaut in den Vertrag übernommen werden können. Werden nicht sämtliche der benannten Grundleistungen ausgeführt bzw. in Auftrag gegeben, besteht das Risiko, dass dies eine Kürzung des Honoraranspruches nach sich zieht. Um unberechtigte bzw. unangemessene Honorarkürzungen zu umgehen, empfiehlt es sich daher für diese Fälle den Minderwert bzw. ggf. Minderaufwand vertraglich zu regeln. Grundlagen des Honorars Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, bei Abschluss des Vertrages eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Treffen die Parteien keine dahingehende Regelung, erfolgt die Vergütung anhand der Mindestsatzabrechnung der anrechenbaren Kosten. Der Weg zur Abrechnung über Zeithonorare ist dann versperrt. Es empfiehlt sich daher weiterhin die anfängliche schriftliche Regelung des Honorars. Besondere und sonstige Leistungen Diese sind außerhalb des Preisrechtes der HOAI geregelt. Über ihre Honorierung haben die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung der Honorierung auf Basis von Stundensätze stellt hierbei nur eine Möglichkeit dar. Anders noch als in der HOAI 2009, welche die Objektlisten zunächst noch ohne inhaltliche Neuordnung in einer Anlage (Anlage 3) zusammenfasste, weisen nunmehr die Anlagen 10 bis 15 jeweils eigene Objektlisten aus. Anrechenbare Kosten Im Umkehrschluss aus 54 Abs. 4 HOAI 2013 ergibt sich, dass die anrechenbaren Kosten der nichtöffentlichen Erschließung der Technischen Anlagen in Außenanlagen, werden diese Leistungen erbracht, grundsätzlich zu den anrechenbaren Kosten gehören. Einer gesonderten Vereinbarung bedarf dies nicht. Da der Begriff der mitverarbeiteten Bausubstanz im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten wieder Eingang in die HOAI gefunden hat, erübrigt sich die Diskussion, ob diese zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten weiterhin herangezogen werden. Ferner sind auch die Kosten für sonstige Maßnahmen für technische Anlagen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. 54 Abs.5 HOAI 2013 gibt darüber hinaus den Parteien die Möglichkeit, eine Vereinbarung bzgl. weiterer anrechenbarer Kosten zu treffen. 54 Abs. 2 HOAI bestimmt schließlich, dass 11 Abs. 1 HOAI keine Anwendung findet, so dass, werden mehrere Anlagen einer Anlagengruppe zusammengefasst und in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, d.h. als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant/betrieben bzw. genutzt werden, die anrechenbaren Kosten weiterhin zusammengerechnet werden. Vor dem Hintergrund, dass durch eine solche Zusammenfassung erheblich Einfluss auf die Honorierung genommen werden kann, ist zu erwarten, dass der Begriff Anlass für Diskussion der Vertragspartner und somit letztlich durch die Rechtsprechung näher zu definieren sein wird. Zuschlag für Umbau und Modernisierung 6 Abs 2 bzw. 56 Abs. 5 HOAI treten an die Stelle der vormals eigenständigen Regelung des 76 HOAI Insoweit bedarf es nicht mehr des Vorliegens eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, um eine prozentuale Erhöhung des Honorars zu erzielen. Vielmehr kommt der Zuschlag von 20 Prozent automatisch zum Tragen. Dennoch sollte die durch 56 Abs. 5 HOAI geschaffene Möglichkeit aktiv genutzt werden. Wenn bereits der Einstiegsprozentsatz von 20 Prozent ohne das Vorliegen eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades dem Honorar zuzuschlagen ist, lässt sich argumentieren, dass das Vorliegen eines dahingehenden Schwierigkeitsgrades eine weitergehende Erhöhung bis hin zu 50 Prozent rechtfertigt.

6 Bauablauf Vor dem Hintergrund, dass die Parteien bereits im Zuge der Kostenermittlung das Vorhaben auch in seinem zeitlichen Umfang recht detailliert erörtern, kann im Einzelfall das Risiko und der mögliche Umfang zu erwartender Bauzeitverlängerungen ebenfalls frühzeitig abgeschätzt werden. Insoweit ist es möglich, bereits bei Vertragsabschluss die Parameter des geschuldeten Honorarzuschlages im Falle einer Bauverzögerung zu überschauen und zu regeln. Denkbar wäre bspw. eine Formulierung wie: Dauert die Planungszeit, gerechnet ab Vertragsschluss, ohne Verschulden des Architekten länger als im Bauzeitenplan vorgesehen, vereinbaren die Parteien für jede Verlängerungswoche folgenden Honorarzuschlag. Ggf. kann es geboten sein, bereits an dieser Stelle eine zeitliche und/oder finanzielle Obergrenze zu bestimmen, bei deren Erreichen die Parteien sich verpflichten, gesondert über das weitere Schicksal des Vertrages bzw. dessen Fortsetzung zu verhandeln. Versicherung Bereits die Berufsordnung verlangt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, so dass der entsprechende Vertragspassus nur deklaratorische Bedeutung hat. Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten Die Regelung erfasst weder die nach dem Steuerrecht geltenden Pflichten, noch erstreckt sie sich auf die Herausgabe weitergehender digitaler Daten. Deren Herausgabe und vor allem auch das Recht zu deren Verwendung bedürfen einer gesonderten Regelung.

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