Hardware-Kaufvertrag

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1 1 Hardware-Kaufvertrag zwischen der Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firma und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt -

2 2 1 VERTRAGSGEGENSTAND Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung von Rahmenbedingungen für den Erwerb von Geräten und Komponenten, nachfolgend Hardware genannt, durch den Auftraggeber. Die Einzelheiten wie Kaufpreis, Liefertermine etc werden in Einzelvereinbarungen, die unter die Regelungen dieses Vertrages fallen, geregelt. 2 LEISTUNGSUMFANG 1. Der Leistungs- und Funktionsumfang der Hardware ergibt sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung sowie aus der Leistungsbeschreibung. Zu dieser Leistungsbeschreibung gehören alle vom Auftragnehmer und wenn der Auftragnehmer nicht Hersteller der Hardware ist vom Hersteller getroffenen Aussagen über die Beschaffenheit der Hardware. 2. Sind dem Auftragnehmer Leistungsanforderungen des Auftraggebers bekannt, so trägt der Auftragnehmer die Verantwortung dafür, dass die gelieferte Hardware diese Anforderungen erfüllt. 3. Die Anzahl und Bezeichnung der Hardware ergibt sich aus der Einzelvereinbarung. 3 ABLIEFERUNG 1. Lieferort und Liefertermin sind in der Einzelvereinbarung definiert. Die Lieferung erfolgt frei Haus. 2. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Hardware dem Auftraggeber am vereinbarten Lieferort übergeben und übereignet wurde oder gemäß 5 dieses Vertrages beim Auftraggeber installiert und übereignet wurde. 3. Zu Teilleistungen ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn dies in der Einzelvereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde. 4. Die Gefahr geht mit Eingang am vereinbarten Lieferort über. Erfolgt die Installation gemäß 5 dieser Vereinbarung, geht die Gefahr mit erfolgreicher Installation über.

3 3 5 INSTALLATION 1. Erfolgt die Installation durch den Auftragnehmer, so ist die Installation im Kaufpreis inbegriffen. 2. Die Installation beinhaltet die Aufstellung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Hardware sowie die Einweisung der vom Auftraggeber benannten Personen in den Gebrauch der Hardware. Kann die Installation aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nach Bereitstellung der Hardware nicht durchgeführt werden, teilt der Auftraggeber diese Gründe dem Auftragnehmer schriftlich mit. Der Auftraggeber beseitigt diese Gründe innerhalb angemessener Frist. 3. Der Auftragnehmer sorgt auf eigene Kosten für eine fachgerechte Entsorgung der Verpackungsmaterialien. 6 KAUFPREIS 1. Der Kaufpreis ist in der Einzelvereinbarung festgelegt. Der Kaufpreis enthält sämtliche Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten. 2. Der Kaufpreis wird nach vollständiger Lieferung fällig. Der Kaufpreis ist innerhalb von 60 Tagen nach Stellung einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. 7 GEWÄHRLEISTUNG 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferte Hardware frei von Mängeln ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Hardware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Hardware nur dann frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertragszweck vorausgesetzte Verwendung

4 4 eignet oder, wenn eine solche nicht feststellbar ist, sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Produkten üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann. 434 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2. Über das Auftreten von Mängeln bzw. das Fehlen oder den Wegfall garantierter Eigenschaften wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer ist dann zur unverzüglichen Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. 3. Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers innerhalb angemessener Frist. 4. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, ist sie unmöglich, führt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Erfolg, verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unzumutbar,, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten (wobei eine Nutzungsentschädigung vom Auftraggeber im Falle des durch ihn erklärten Rücktrittes nicht fällig wird) und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz aus sonstigen Gründen zu verlangen, bleibt unberührt. 5. Einer Androhung, dass die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufen der Mängelbeseitigungsfrist abgelehnt werde, bedarf es in keinem der vorgenannten Fälle. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug, so kann der Auftraggeber den Fehler selbst beseitigen oder beseitigen lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. 6. Hat der Auftraggeber nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen das Recht, vom Vertrag oder einer Einzelvereinbarung zurückzutreten, so kann er auch von weiteren Verträgen mit dem Auftragnehmer, die in einem rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen zurücktreten oder diese soweit es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt fristlos kündigen und bereits entrichtete Gebühren anteilig zurückverlangen. 7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Hardware und beträgt 24 Monate. Ist die Installation der Hardware vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit erfolgreicher Installation. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich diese Frist um die Zahl der Kalendertage, an denen die Hardware ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 3 Monate

5 5 8 HAFTUNG/SCHADENSERSATZ 1. Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis uneingeschränkt. 2. Erfüllt der Auftragnehmer die ihm nach einer Einzelvereinbarung obliegenden Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber bis zur vertragsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer von diesem pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,2 % pro Kalendertag der in der jeweiligen Einzelvereinbarung vereinbarten Vergütung verlangen, allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 10 % der in der Einzelvereinbarung genannten Vergütung. 3. Kommt der Auftragnehmer mit Leistungen in Verzug, so ist für jeden Tag des Verzuges als pauschalierter Schadensersatz eine Geldsumme in Höhe von 0,2 % der geschuldeten Vergütung für die in Verzug geratene Leistung zu zahlen. Die Zahlungspflicht ist auf 50 Verzugstage beschränkt. Vorstehende Rechte bestehen unabhängig von einander und nebeneinander. 4. Das Recht des Auftraggebers in den Fällen des Absatzes 2 den tatsächlichen Eintritt eines ihm entstandenen höheren Schadens nachzuweisen und gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie der Nachweis durch den Auftragnehmer, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitere oder andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 9 WARTUNGSDIENST Der Auftragnehmer bietet Wartungsleistungen für die Hardware an. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss eines Vertrages über die Wartung der Hardware und kommt eine diesbezügliche Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages nicht zustande, so kann der Auftraggeber von diesem Vertrag zurücktreten und alle gezahlten Gebühren zurückverlangen. 10 GELTUNG GESETZLICHER BESTIMMUNGEN

6 6 Andere als die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder abgeändert wurden.

7 7 11 GEHEIMHALTUNG Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung Bankgeheimnis/ Datenschutz/Geheimhaltung (Anlage 1). 12 SONSTIGES 1. Die Anlagen sowie alle sonstigen zur überlassenen Hardware gehörigen Dokumentationen/Unterlagen sind Bestandteile des Vertrages. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien sind ausgeschlossen. 3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel. Soweit für den Abschluss und die Abwicklung von Einzelvereinbarungen gemäß des Lieferantenhandbuches des Auftraggebers Softwarelösungen verwendet werden, wird das Schriftformerfordernis durch die dort beschriebenen Kommunikationswege ( oder Übermittlung von Datensätzen) eingehalten. 4. Die Parteien können Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie der unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen nur abtreten, wenn die andere Partei zustimmt. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Auftaggeber seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder aus unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen an gem. 15 ff AktG verbundene Unternehmen abtritt. Die Abtretung ist dem Auftragnehmer vorab schriftlich anzuzeigen. 5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten, sofern sie beim Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. 6. Erfüllungsort ist Stuttgart, soweit in der Einzelvereinbarung keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde 7. Gerichtsstand ist Stuttgart, es findet deutsches Recht Anwendung.

8 8 UNTERSCHRIFTEN Ort, Datum Unterschrift Landesbank Baden-Württemberg Ort, Datum Unterschrift Auftragnehmer Anlage: Geheimhaltungsvereinbarung

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