Software-Überlassungsvertrag(Kauf)
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- Pia Berger
- vor 10 Jahren
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1 Software-Überlassungsvertrag(Kauf) zwischen der Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firma und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt - 1
2 1 VERTRAGSGEGENSTAND 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung von Rahmenbedingungen für die Überlassung von EDV-Programmen im Rahmen eines Kaufvertrages nebst zugehörigen Dokumentationen, nachfolgend Software genannt, durch den Auftraggeber. Die Einzelheiten wie Vergütung, Liefertermine etc werden in Einzelvereinbarungen, die unter die Regelungen dieses Vertrages fallen, geregelt. 2 NUTZUNGSUMFANG 1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein übertragbares (wobei zur Klarstellung- auch bei unkörperlicher Überlassung der Software keine Zustimmung des Auftragnehmers für eine Übertragung durch den Auftraggeber notwendig ist), nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht, die in der Einzelvereinbarung genannte Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf eine mit zu überlassende Dokumentation. 2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software auf einem beliebigen EDV- System, das auch in einem dritten Unternehmen seiner Wahl lokalisiert sein kann, ausschließlich zum Zwecke des Betriebs für den Auftraggeber zu nutzen. 3. "Nutzen" umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der Software und der Datenbestände in die Datenverarbeitungseinheiten, insbesondere sowohl in Datenbanken, Netzwerken und dem Intranet als auch auf Einzelcomputereinheiten des Auftraggebers, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Die gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt. 4. Wird gemäß der Einzelvereinbarung die Anwendungsdokumentation ebenfalls auf maschinenlesbarem Träger überlassen, gilt Abs. (2) auch für diese. 5. Der Leistungs- und Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Einzelvereinbarung sowie aus den Veröffentlichungen auch Werbemitteilungen des Auftragnehmers. Ist der Auftragnehmer nicht mit dem Hersteller identisch, ergibt sich der Leistungs- und Funktionsumfang auch aus den Veröffentlichungen und Werbemitteilungen des Herstellers. 2
3 6. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf den Auftraggeber sowie gem. 15 ff AktG mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen. 7. Unbeschadet der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält der Auftragnehmer alle Rechte an der Software. Das Eigentum des Auftraggebers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt. 3 ABLIEFERUNG 1. Der Auftraggeber erhält jeweils eine Kopie der Software auf einem in der Einzelvereinbarung bezeichneten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger oder per Download sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation. Sofern die Einzelvereinbarung ausweist, dass letztere ebenfalls auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger oder per Download geliefert wird, kann dies der gleiche Träger sein, auf dem die Lieferkopie aufgezeichnet ist. 2. Ort der Ablieferung und Ablieferzeit ergeben sich aus der Einzelvereinbarung. Die Ablieferung gilt als erfolgt, wenn die Software erfolgreich einer 4 entsprechenden Funktionsprüfung unterzogen wurde. 3. Zu Teilleistungen ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn dies in der Einzelvereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde. 4. Die Gefahr geht mit erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung ( 4) über. 4 FUNKTIONSPRÜFUNG 1. Der Auftraggeber unterzieht die Software binnen 4 Wochen nach Lieferung einer Funktionsprüfung, wenn sie sich in einem prüfbaren Zustand befindet. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Funktionsprüfung als erfolgreich, es sei denn, der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Erfolglosigkeit der Funktionsprüfung mitgeteilt. 2. Die produktive Nutzung der Software ist einer erfolgreichen Funktionsprüfung gleichgestellt, es sei denn, die Produktivnahme ohne erfolgreiche Funktionsprüfung erfolgte, um einen durch den Nichteinsatz der Software drohenden Schaden abzuwenden. Produktive Nutzung ist die auf Dauer angelegte Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck. 3. Mit der Regelung dieses 4 ist keine Einschränkung der Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verbunden. 3
4 5 VERGÜTUNG 1. Art und Höhe der Vergütung werden in der Einzelvereinbarung festgelegt. 2. Die Vergütung wird nach erfolgreicher Funktionsprüfung fällig. Die Vergütung ist innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. 6 GEWÄHRLEISTUNG 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software frei von Mängeln ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder dem Auftraggeber nicht die vereinbarten Nutzungsrechte tatsächlich oder rechtlich gewährt werden können. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Software nur dann frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertragszweck vorausgesetzte Verwendung eignet oder, wenn eine solche nicht feststellbar ist, sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Produkten üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann. 434 Abs. 1 Satz 3 BGB findet Anwendung. 2. Über das Auftreten von Mängeln bzw. das Fehlen oder den Wegfall garantierter Eigenschaften wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer ist dann zur unverzüglichen Beseitigung des Fehlers berechtigt und verpflichtet; die Beseitigung des Fehlers erfolgt durch Nacherfüllung. Die Behebung eines Fehlers in der Software erfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwendungsdokumentation. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist, so gilt die Nacherfüllung als insgesamt fehlgeschlagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 3. Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers innerhalb angemessener Frist oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software durch eine Umgehung des Fehlers. 4. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, ist sie unmöglich, führt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Erfolg, verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten (wobei eine Nutzungsentschädigung vom Auftraggeber im Falle des durch ihn erklärten Rücktrittes nicht fällig wird) und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz aus sonstigen Gründen zu 4
5 verlangen, bleibt unberührt. 5. Einer Androhung, dass die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist abgelehnt werde, bedarf es in keinem der vorgenannten Fälle. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. 6. Hat der Auftraggeber nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen das Recht, von einer Einzelvereinbarung zurückzutreten, so kann er auch von weiteren Verträgen mit dem Auftragnehmer, die in einem rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Einzelvereinbarung stehen (insbesondere Wartungs-, Weiterentwicklungs- und Softwareüberlassungsverträge sowie Hardwareverträge) zurücktreten oder diese soweit es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt - fristlos kündigen und bereits entrichtete Gebühren anteilig zurückverlangen. 7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden, es sei denn, das Abweichen erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers. 8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit erfolgreicher Funktionsprüfung nach 4 und beträgt 24 Monate. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler auf, so verlängert sich diese Frist um die Zahl der Kalendertage, an denen die Software aufgrund dieses Fehlers ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 3 Monate. 7 HAFTUNG/SCHADENSERSATZ 1. Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis uneingeschränkt. 2. Erfüllt der Auftragnehmer die ihm nach einer Einzelvereinbarung obliegenden Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber bis zur vertragsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer von diesem pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,2 % pro Kalendertag der in der jeweiligen Einzelvereinbarung vereinbarten Vergütung verlangen, allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 10 % der in der Einzelvereinbarung genannten Vergütung. 3. Kommt der Auftragnehmer mit Leistungen in Verzug, so ist für jeden Tag des 5
6 Verzuges als pauschalierter Schadensersatz eine Geldsumme in Höhe von 0,2 % der geschuldeten Vergütung für die in Verzug geratene Leistung zu zahlen. Die Zahlungspflicht ist auf 50 Verzugstage beschränkt. Vorstehende Rechte bestehen unabhängig von einander und nebeneinander. 4. Das Recht des Auftraggebers in den Fällen des Absatzes 2 den tatsächlichen Eintritt eines ihm entstandenen höheren Schadens nachzuweisen und gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie der Nachweis durch den Auftragnehmer, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitere oder andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 8 WARTUNGS- UND PFLEGEDIENST Der Auftragnehmer bietet Pflegeleistungen für die Software an. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss eines Vertrages über die Wartung und Pflege der Software und kommt eine diesbezügliche Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages nicht zustande, so kann der Auftraggeber von diesem Vertrag zurücktreten und bereits bezahlte Beträge zurückverlangen. 9 SCHUTZRECHTE DRITTER 1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts durch die vertragsgemäße Nutzung der Software hergeleitet werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen außergerichtlichen Kosten und gerichtlich auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträgen frei, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Dies gilt nicht, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Der Freistellungsanspruch entsteht mit Geltendmachung von Ansprüchen durch den Rechteinhaber. 2. Sind gegen den Auftraggeber Ansprüche gemäß Ziffer (1) geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Auftragnehmer auf seine Kosten die Software in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang ändern oder austauschen, soweit die dem Auftraggeber durch diesen Vertrag und die entsprechende Einzelvereinbarung eingeräumte Rechtsposition dadurch nicht verschlechtert wird. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner den Vertrag für die betreffende Software fristlos kündigen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für den dem Auftraggeber durch die Kündigung entstehenden Schaden. 6
7 10 GELTUNG GESETZLICHER BESTIMMUNGEN Andere als die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder abgeändert wurden. 11 QUELLCODE 1. Auf Wunsch des Auftraggebers schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Hinterlegung des Quellcodes der vertragsgegenständlichen Software (Escrow- Agreement), in dem die Einzelheiten der Hinterlegung, insbesondere die Voraussetzungen der Herausgabe des Quellcodes geregelt. 12 GEHEIMHALTUNG Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung Bankgeheimnis/ Datenschutz/Geheimhaltung (Anlage 2). 13 VERTRAGSDAUER Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle der Kündigung dieses Vertrages verbleiben bereits übertragene Nutzungsrechte an der Software beim Auftraggeber. 7
8 14 SONSTIGES 1. Die Anlagen 1 bis 3 sowie alle sonstigen zur überlassenen Software gehörigen Dokumentationen/Unterlagen sind Bestandteile des Vertrages. 2. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien; Nebenabreden bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien sind ausgeschlossen. 3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel. Soweit für den Abschluss und die Abwicklung von Einzelvereinbarungen gemäß des Lieferantenhandbuches des Auftraggebers Softwarelösungen verwendet werden, wird das Schriftformerfordernis durch die dort beschriebenen Kommunikationswege ( oder Übermittlung von Datensätzen) eingehalten. 4. Die Parteien können Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie der unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen nur abtreten, wenn die andere Partei zustimmt. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Auftaggeber seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder aus unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen an gem. 15 ff AktG verbundene Unternehmen abtritt. Die Abtretung ist dem Auftragnehmer vorab schriftlich anzuzeigen. 5. Erfüllungsort ist Stuttgart. 6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten, sofern sie beim Abschluß der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. 7. Gerichtsstand ist Stuttgart, es findet deutsches Recht Anwendung. 8
9 UNTERSCHRIFTEN Ort, Datum Unterschrift Landesbank Baden-Württemberg Ort, Datum Unterschrift Auftragnehmer Anlage: - -Einzelvereinbarung (Anlage 1) -Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 2) -Fehlerklassifizierung (Anlage 3) 9
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