Endnutzer Lizenzvertrag SOAP Client
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- Adam Schmidt
- vor 10 Jahren
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1 Endnutzer Lizenzvertrag SOAP Client Präambel Sie planen in Ihrem Unternehmen den zeitlich befristeten Einsatz eines SOAP Clients als Softwareprodukt der stiftung elektro altgeräte register (nachfolgend Lizenzgeber genannt) zur Abgabe von Mengenmeldungen über die ear SOAP Schnittstelle. Der Lizenzgeber gewährt Ihrem Unternehmen als Hersteller im Sinne des ElektroG (nachfolgend Lizenznehmer genannt) daher auf der Grundlage dieses Endnutzer Lizenzvertrages für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch des SOAP Client und überlässt Ihnen diesen hierzu in seiner jeweils aktuellsten Version. 1 Definitionen (1) Software ist der SOAP Client des Lizenzgebers als Computerprogramm im Objektcode inklusive des dazugehörigen schriftlichen Dokumentationsmaterials in deutscher Sprache. (2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know how. 2 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete, unentgeltliche Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von 3. (2) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software auf seiner Homepage ( samt der zugehörigen Dokumentation (PDF Dokument) zum Download bereit. (3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Dokumentation. (4) Installations und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden. seite 1 von 5 Fon +49(0) / Fax - 99
2 3 Rechteeinräumung (1) Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software auf seinen Personalcomputern. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Dokumentation. (2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Software zu erstellen. Der Lizenznehmer hat die erstellte Sicherungskopie mit dem Vermerk Sicherungskopie sowie mit einem Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers zu versehen. (3) Darüber hinaus ist der Lizenznehmer lediglich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen oder zu dekompilieren, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die hierzu notwendigen Informationen auf Anfrage des Lizenznehmers nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich macht. (4) Über die in den Abs. 1 bis 3 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt. (5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. (6) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Personalcomputern installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen. 4 Schutz der Software Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. seite 2 von 5 Fon +49(0) / Fax - 99
3 5 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende jedes Kalenderquartals gekündigt werden. (2) Dieser Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Personalcomputern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören bzw. zu löschen. 6 Instandhaltung (1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sachund Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. (2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. 7 Haftung (1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, seite 3 von 5 Fon +49(0) / Fax - 99
4 nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. (3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs 1, 2 vorliegen. (4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers. (5) Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Lizenzgebers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Lizenzgeber mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. (6) Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet der Lizenzgeber nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. 8 Exportkontrollbestimmungen (1) Die Ausfuhr überlassener Softwareprodukte kann nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig sein. Einfuhr und Verwendung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziellandes und können ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für die nur vorübergehende Mitnahme, z. B. auf einem Laptop. (2) Im Falle einer Ausfuhr ist der Lizenznehmer für die Einhaltung der dabei zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 9 Vertraulichkeit (1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrags fort. seite 4 von 5 Fon +49(0) / Fax - 99
5 (2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, (a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. (3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. (4) Ansprüche bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben vorbehalten. 10 Weitere Bestimmungen (1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Fürth. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. (3) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom (UN Kaufrecht) anzuwenden. (4) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand: seite 5 von 5 Fon +49(0) / Fax - 99
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