Endnutzer-Lizenzvereinbarung
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- Ida Böhmer
- vor 8 Jahren
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1 Endnutzer-Lizenzvereinbarung 1 Nutzungsumfang Sonstige Verpflichtungen des Nutzers Gewährleistungsausschluss / Verpflichtungen des Dienstleisters Urheberrechtliche Bestimmungen Änderungen und Aktualisierung der Software Haftung Vertragsdauer / Widerruf Datenschutzbestimmung Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht Schlussbestimmungen... 5 Gegenstand der vorliegenden Endnutzer Lizenzvereinbarung ist die Überlassung der Software LORENZ evalidator" zur Nutzung, welche dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, D Bonn in Folge,,Dienstleister genannt von der Lorenz Archiv-Systeme GmbH, Lorenz Life Sciences Group Ltd., Eschborner Landstraße 75, D Frankfurt am Main in Folge Softwarehersteller" genannt zur Verfügung gestellt wurde. Jedem Nutzer der Homepage des Dienstleisters wird diese Software kostenfrei vom Softwarehersteller als Download zur Verfügung gestellt. Die Software ermöglicht die formale Vorabkontrolle zur Einreichung von Arzneimittelzulassungsanträgen im NeeS bzw. ectd-standard. Der Nutzer kann vor Absendung seines Antrages überprüfen, ob alle notwendigen Standards für eine Einreichung auf dem dafür vorgesehenen Dokument eingehalten sind. Die Nutzung dieser durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Software erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen. Durch das Anklicken des Feldes Akzeptieren erklärt sich der Nutzer mit den folgenden Nutzungsbedingungen in vollem Umfang einverstanden. Mit dem Download bzw. der Installation der Software gelten diese Bedingungen als uneingeschränkt angenommen. Für den Fall, dass das Feld,,Akzeptieren" vom Nutzer nicht angeklickt wird, ist ein Nutzungsrecht gänzlich ausgeschlossen. 1 Nutzungsumfang Der Nutzer hat das Recht, die Software herunter zu laden und in der von ihm damit erworbenen Softwareversion zu nutzen. Der Nutzer erwirbt das nicht ausschließliche, jedoch zeit- EULA evalidator Stand 22. Januar 2010 Seite 1
2 lich unbeschränkte Recht, die Software alleinig für interne Zwecke seines Unternehmens zu nutzen. Der Nutzer ist ausschließlich nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt. Die Nutzung der Software umfasst das Speichern, Abrufen und Verarbeiten von mit diesem Programm erstellten Daten durch den Nutzer. Wenn es zur Sicherung der künftigen Benutzung der Software erforderlich ist, ist dem Nutzer das Anfertigen von Kopien zu Sicherungszwecken erlaubt. Die Sicherungskopie darf nur zur Wiederherstellung einer im Rahmen der Bedingungen des Softwareherstellers zulässigen Nutzung verwendet werden. Die Überlassung oder die sonstige Zurverfügungstellung an Dritte, wie etwa der unentgeltliche Verleih, der Verkauf oder die Vermietung der Software zur Verwendung durch Dritte bzw. konzernverbundene Gesellschaften des Nutzers ist ebenso untersagt wie die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe (Verbreitung) der Software. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist dem Nutzer keinesfalls gestattet. Dem Nutzer ist es untersagt, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder abgeleitete Werke in welcher Form auch immer zu erstellen. Ebenso ist die Nutzung der auf diesem Weg erworbenen Software für andere als interne Zwecke, z.b. deren Verwendung für die Erbringung von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen des Nutzers an Dritte und konzernverbundene Gesellschaften des Nutzers, untersagt. Soweit der Nutzer die Nutzung der Software einstellt, hat er die bei sich befindlichen Kopien der Software unwiederbringlich zu vernichten und die Software von seinen Systemen vollständig und unwiederbringlich zu löschen. 2 Sonstige Verpflichtungen des Nutzers Um einem Datenverlust vorzubeugen, weist der Dienstleister ausdrücklich darauf hin, dass vor der Installation der zur Verfügung gestellten Software grundsätzlich eine Sicherung der Daten der betroffenen und mit diesen im Verbund befindlichen Systeme des Nutzers erfolgen muss. Etwaige Lizenzkeys bzw. Dokumente zur Nutzungsberechtigung sind aufzubewahren und bei Bedarf dem Softwarehersteller bzw. Lizenzgeber zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Nutzung der von dem Dienstleister vorgehaltenen Software vorzulegen. Der Nutzer ist ebenso verpflichtet, vor lnbetriebsetzung der Software zu prüfen, ob die Software auf dem(n) von ihm gewählten System(en), auf dem sie installiert werden soll(en), ordnungsgemäß funktioniert oder ob Inkompatibilitäten auftreten, die zu einer gänzlichen oder teilweisen Fehlfunktion der Software oder de(r)s System(e)s führen. Auf Grund der Vielfalt von verschiedenen Computerarten, Gerätetreibern, Betriebssystemen sowie Betriebssystemversionen kann die Einsatzfähigkeit der durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Software keinesfalls auf Systemen des Nutzers garantiert bzw. gewährleistet werden auch nicht auf Systemen, welche die vom Softwarehersteller angegebenen Anforderungen der Software gemäß Datenblättern und Spezifikationen scheinbar erfüllen. Der Nutzer verpflichtet sich des Weiteren vor jeder Vorabkontrolle der Einreichung von Arzneimittelzulassungsanträgen zu vergewissern, dass die Überprüfung auf Basis der aktuells- EULA evalidator Stand 22. Januar 2010 Seite 2
3 ten Fassung des Downloads erfolgt ist. Für etwaige Fragen steht der Softwarehersteller unter der auf der Homepage des Dienstleisters angeführten Hotline zur Verfügung. 3 Gewährleistungsausschluss / Verpflichtungen des Dienstleisters Der Dienstleister stellt ausschließlich seine Systeme zum Download der Softwareversionen des Softwareherstellers zur Verfügung und übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass die zur Verfügung gestellte Software zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Nutzer frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die in der Dokumentation zugesicherten Eigenschaften hat. Obwohl die zur Verfügung gestellte Software durch den Softwarehersteller auf unterschiedlichen Betriebssystemen getestet wurde, kann keine Funktionsgarantie oder sonstige Gewährleistung für die Software gegeben werden. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen Die Software und die zugehörigen Dokumentationen, welche in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen, sind teilweise oder zur Gänze urheberrechtlich geschützt. Der Softwarehersteller behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vermarktungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software und den Dokumentationen vor. Der Nutzer ist verpflichtet, diese Rechte zu wahren und alle Schritte zu unternehmen, um missbräuchliche Beeinträchtigungen oder Verletzungen dieser Rechte durch Dritte zu vermeiden. Die Software oder sonstige technische Unterlagen bleiben stets geistiges Eigentum des Softwareherstellers. Der Nutzer erhält keine, wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die im Produkt genannten Softwarebezeichnungen sowie Markennamen der jeweiligen Firmen unterliegen gegebenenfalls warenzeichen-, marken- oder patentrechtlichem Schutz. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedwede Ansprüche an materiellen oder immateriellen Rechten an der durch den Dienstleister zum Download zur Verfügung gestellten Software im Bedarfsfall zwischen dem Nutzer und dem Softwarehersteller zu regeln sind. Der Dienstleister hat in jedem Fall durch die vorgenannten Parteien schad- und klaglos gehalten zu werden. 5 Änderungen und Aktualisierung der Software Das Einverständnis des Nutzers vorausgesetzt ist der Softwarehersteller berechtigt, die Software zu aktualisieren oder zu revidieren. Nach Verfügbarkeit einer Produktaktualisierung hat der Nutzer ausschließlich als registrierter Nutzer das Recht, derart von dem Dienstleister angebotene Versionen entsprechend den Bedingungen des Softwareherstellers zu nutzen. Der 3 dieser Vereinbarung gilt entsprechend. EULA evalidator Stand 22. Januar 2010 Seite 3
4 6 Haftung Weder der Dienstleister noch der Eigentümer der Software sind für irgendwelche Schäden Ihnen als Benutzer gegenüber haftbar, die mittelbar, konkret oder als Folgeschaden auf Grund der Benutzung dieser Software oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden oder deren Ergebnisse zu interpretieren entstehen, selbst dann, wenn der Dienstleister bzw. der Softwarehersteller von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Hierin eingeschlossen sind uneingeschränkt jedwede Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von geschäftlichen Informationen oder finanziellen Verlusten. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf unabdingbare gesetzliche Vorschriften zur Produkthaftung beruhen. Ansprüche aus der Produkthaftung sind zwischen dem Softwarehersteller und dem Nutzer zu regeln. Der Dienstleister ist in jedem Fall schad- und klaglos zu stellen. Etwaige Supportanfragen und Unterstützungsleistungen sind ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem Softwarehersteller zu regeln, der Dienstleister stellt ausschließlich die Infrastruktur zum Download der von ihr zur Verfügung gestellten Softwareversion ohne jegliche weitere Verpflichtung als die des unentgeltlichen Downloads zur Verfügung. 7 Vertragsdauer / Widerruf Der Nutzer ist zur Nutzung der Software während der Laufzeit dieser Vereinbarung berechtigt, wobei diese Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Dienstleister ist aber bei Verstößen gegen diese Vereinbarung berechtigt, das dem Nutzer erteilte Nutzungsrecht jederzeit zu widerrufen. Der Dienstleister ist vor allem berechtigt, von dieser Vereinbarung sofort zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung vorliegt oder der Nutzer Handlungen gesetzt hat, um dem Dienstleister bzw. dem Softwarehersteller Schaden zuzufügen. Für den Fall, dass seitens des Softwareherstellers die Software bzw. der Download nicht mehr gewartet wird bzw. kein Upgrade aus welchem Grund auch immer erfährt, ist es dem Dienstleister nicht mehr möglich, den Download dem Nutzer zur Verfügung zu stellen und ist daher der Dienstleister in Folge berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten und das Nutzungsrecht dem Nutzer gegenüber zu widerrufen. Mit Beendigung dieser Vereinbarung ist der Nutzer nicht mehr berechtigt die Software in welcher Form auch immer zu nutzen. Er ist verpflichtet, die Software sowie sämtlicher dazugehörigen Dokumentationen unwiederbringlich zu vernichten. 8 Datenschutzbestimmung Die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden mittels einer EDV- Anlage verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Sämtliche vom Nutzer erhobenen Daten werden vom Softwarehersteller und dem Dienstleister vertraulich behandelt. EULA evalidator Stand 22. Januar 2010 Seite 4
5 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, auch über deren Bestehen, ist Bonn. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10 Schlussbestimmungen Neben dieser Vereinbarung bestehen keinerlei mündliche oder schriftliche Abreden. Änderungen und Ergänzungen können nur in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden und bedürfen der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung. In diesem Fall gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, die den von den Parteien wirtschaftlich gewollten am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Lücken dieser Vereinbarungen. EULA evalidator Stand 22. Januar 2010 Seite 5
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