Rahmenvertrag für Softwarekaufverträge
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- Kathrin Seidel
- vor 10 Jahren
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1 Rahmenvertrag für Softwarekaufverträge zwischen der Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof Stuttgart nachfolgend Auftraggeber genannt und [Firma] [Adresse] nachfolgend Auftragnehmer genannt Seite 1 von 9
2 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Regelung von Rahmenbedingungen für die Überlassung von EDV-Programmen im Rahmen eines Kaufvertrages nebst zugehörigen Dokumentationen (nachfolgend Software genannt) durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Einzelheiten wie Vergütung, Liefertermine etc. werden in Einzelverträgen ( Einzelvertrag ) geregelt. Die Regelungen dieses Rahmenvertrages finden auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge für Softwareüberlassung ohne zeitliche Befristung Anwendung. Gemäß 15 ff. AktG mit dem Aufraggeber verbundene Unternehmen sind berechtigt, Einzelverträge auf Grundlage dieses Rahmenvertrages zu schließen. 2 Nutzungsumfang 1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das übertragbares (wobei zur Klarstellung- auch bei unkörperlicher Überlassung der Software keine Zustimmung des Auftragnehmers für eine Übertragung durch den Auftraggeber notwendig ist), nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht, die im Einzelvertrag bestimmte Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf eine mit zu überlassende Dokumentation. 2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software auf einem beliebigen EDV- System, das auch in einem dritten Unternehmen seiner Wahl lokalisiert sein kann, ausschließlich zum Zwecke des Betriebs für den Auftraggeber zu nutzen. 3. "Nutzen" umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der Software und der Datenbestände in die Datenverarbeitungseinheiten, insbesondere in Datenbanken, Netzwerken in das Intranet sowie auf Einzelcomputereinheiten des Auftraggebers, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Die gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt. 4. Wird gemäß Einzelvertrag die Anwendungsdokumentation ebenfalls auf maschinenlesbarem Träger überlassen, gilt Absatz 2 auch für diese. Seite 2 von 9
3 5. Der Leistungs- und Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie aus den Veröffentlichungen auch Werbemitteilungen des Auftragnehmers. Ist der Auftragnehmer nicht mit dem Hersteller identisch, ergibt sich der Leistungs- und Funktionsumfang zusätzlich auch aus den Veröffentlichungen und Werbemitteilungen des Herstellers. 6. Die unter diesem Rahmenvertrag oder den jeweiligen Einzelverträgen erworbenen Nutzungsrechte erstrecken sich auf den Auftraggeber sowie die gemäß 15 ff. AktG mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. 7. Unbeschadet der in diesem Rahmenvertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält der Auftragnehmer alle Rechte an der Software. Das Eigentum des Auftraggebers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt. 3 Lieferung 1. Der Auftraggeber erhält jeweils eine Kopie der Software auf einem im Einzelvertrag bezeichneten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger oder per Download sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation (Ablieferung). Sofern der Einzelvertrag ausweist, dass letztere ebenfalls auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger oder per Download geliefert wird, kann dies der gleiche Träger sein, auf dem die Lieferkopie aufgezeichnet ist. Spätestens mit der Lieferung werden die Nutzungsrechte gemäß 2 dem Auftraggeber übertragen. 2. Lieferort und Ablieferzeit ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Wird im Einzelvertrag kein gesonderter Lieferort bestimmt, ist der Erfüllungsort auch Lieferort. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Software erfolgreich einer 4 entsprechenden Funktionsprüfung unterzogen wurde. 3. Zu Teilleistungen ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. 4. Die Gefahr geht mit erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung ( 4) auf den Auftraggeber über. Seite 3 von 9
4 4 Funktionsprüfung 1. Der Auftraggeber unterzieht die Software innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung einer Funktionsprüfung, wenn die Software sich in einem prüfbaren Zustand befindet. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Funktionsprüfung als erfolgreich, es sei denn, der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Erfolglosigkeit der Funktionsprüfung mitgeteilt. 2. Die produktive Nutzung der Software ist einer erfolgreichen Funktionsprüfung gleichgestellt, es sei denn, eine solche produktive Nutzung erfolgte, um einen durch den Nichteinsatz der Software drohenden Schaden abzuwenden. Produktive Nutzung ist die auf Dauer angelegte Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck. 3. Mit der Regelung dieses 4 ist keine Einschränkung der Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verbunden. 4. Der Auftraggeber genügt mit der Durchführung der oben beschriebenen Funktionsprüfung einer eventuellen Rügepflicht gemäß 377 HGB. 5 Vergütung, Rechnungsstellung 1. Art und Höhe der Vergütung werden im Einzelvertrag festgelegt. 2. Die Vergütung wird nach erfolgreicher Funktionsprüfung fällig und in Rechnung gestellt. 3. Zahlungsziel ist 60 Tage nach Rechnungseingang. 4. Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. 6 Gewährleistung 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software frei von Mängeln ist, die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Seite 4 von 9
5 2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder dem Auftraggeber nicht die vereinbarten Nutzungsrechte tatsächlich oder rechtlich gewährt werden können. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Software nur dann frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertragszweck vorausgesetzte Verwendung eignet oder, wenn eine solche nicht feststellbar ist, sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Produkten üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann. 3. Über das Auftreten von Mängeln bzw. das Fehlen oder den Wegfall garantierter Eigenschaften wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer ist dann zur unverzüglichen Beseitigung des Mangels berechtigt und verpflichtet; die Beseitigung des Mangels erfolgt durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt hierbei nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Software. Die Behebung eines Mangels an der Software erfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Dokumentation. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so gilt die Nacherfüllung als insgesamt fehlgeschlagen. Der Auftraggeber kann nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten (wobei eine Nutzungsentschädigung vom Auftraggeber im Falle des durch ihn erklärten Rücktritts nicht fällig wird) und/oder Schadenersatz verlangen. Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz aus sonstigen Gründen zu verlangen sowie die Geltendmachung weiterer bzw. anderer Ansprüche bleibt unberührt. 4. Zur Mängelbehebung gehört die Eingrenzung der Ursache, die Diagnose sowie die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist. 5. Einer Androhung, dass die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist abgelehnt werde, bedarf es in keinem der vorgenannten Fälle. 6. Hat der Auftraggeber das Recht, von einem Einzelvertrag zurückzutreten, so kann er auch von weiteren Verträgen mit dem Auftragnehmer, die in einem rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder dem Einzelvertrag stehen (insbesondere Wartungs-, Weiterentwicklungs- und Softwareüberlassungsverträge sowie Hardwareverträge) zurücktreten oder diese soweit es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt - fristlos kündigen und bereits entrichtete Gebühren anteilig zurückverlangen. 7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit erfolgreicher Funktionsprüfung nach 4 und beträgt 24 Monate. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich Seite 5 von 9
6 diese Frist um die Zahl der Kalendertage, an denen die Software aufgrund dieses Mangels ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 3 Monate. 8. Die Regelungen des 9 dieses Rahmenvertrages bleiben von diesem 6 unberührt. 7 Pauschalierter Schadensersatz 1. Erfüllt der Auftragnehmer die ihm nach einem Einzelvertrag obliegenden Leistungen nicht vertragsgemäß, insbesondere nicht bis zum vereinbarten Leistungszeitpunkt, gerät der Auftragnehmer in Verzug. 2. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber bis zur vertragsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,2 % pro Kalendertag der geschuldeten Vergütung verlangen. Dies gilt nicht, sofern die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht wesentliche Leistungen betrifft. Die Zahlungspflicht ist auf 50 Kalendertage beschränkt. 3. Das Recht des Auftraggebers, den tatsächlichen Eintritt eines ihm entstandenen höheren Schadens nachzuweisen und gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie der Nachweis durch den Auftragnehmer, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. 4. Weitere oder andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 8 Haftung Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist dabei beschränkt auf die Schäden, die die vertragsverletzende Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder hätte kennen müssen, hätte voraussehen können. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aus gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Seite 6 von 9
7 9 Freiheit von Rechtsmängeln 1. Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungspflichten steht der Auftragnehmer dafür ein, dass die Software, welche der Auftraggeber im Rahmen von Einzelverträgen in Verbindung mit diesem Rahmenvertrag erhält, nicht mit Urheberrechten, Schutz- oder sonstigen Rechten Dritter belastet ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch den Auftraggeber entgegen stehen. Dies gilt nicht, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. 2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hiermit von allen Ansprüchen frei, die von Dritten daraus abgeleitet werden, dass die auf Basis von Einzelverträgen gelieferte Software deren Schutzrechte verletzen. Sollten Ansprüche wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, umfasst diese Freistellung auch die Verpflichtung, dem Auftraggeber Kosten jeder Art zu erstatten, insbesondere sämtliche außergerichtlichen Kosten sowie sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm zur Abwendung des Anspruchs erwachsen. Weitergehende bzw. andere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 10 Geheimhaltung Bezüglich der Geheimhaltung bzw. des Datenschutzes findet die gesondert abzuschließende Vereinbarung Bankgeheimnis/Datenschutz/Geheimhaltung Anwendung. 11 LBBW - Richtlinien 1. Die dem Auftragnehmer bekannt gemachten Richtlinien des Auftraggebers sind zu beachten, insbesondere das Weitergeben von Passwörtern und User-ID s ist nicht zulässig. 2. Soweit für die Durchführung von Einzelverträgen durch den Auftragnehmer ein externer Datenzugriff (Remote-Zugang) auf die Systeme des Auftraggebers notwendig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der entsprechenden Richtlinien und Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers. Diese Richtlinien werden dem Auftragnehmer rechtzeitig bekannt gegeben. Seite 7 von 9
8 12 Quellcode Auf Wunsch des Auftraggebers schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Hinterlegung des Quellcodes der vertragsgegenständlichen Software (Escrow-Agreement), in der die Einzelheiten der Hinterlegung, insbesondere die Voraussetzungen der Herausgabe des Quellcodes geregelt werden. 13 Vertragsdauer, Kündigung 1. Dieser Rahmenvertrag beginnt mit der Unterschrift durch beide Vertragsparteien. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. 2. Im Falle einer Kündigung dieses Rahmenvertrages bleiben die geschlossenen Einzelverträge hiervon unberührt; für sie gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrages bis zur endgültigen Abwicklung fort. 3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der unter 14 Ziffer 2 dieses Vertrages beschriebenen Form. 14 Sonstiges 1. Dieser Rahmenvertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien; Nebenabreden bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien sind ausgeschlossen. 2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Rahmenvertrages sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen und Absprachen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und müssen ausdrücklich gekennzeichnet sein. Für die Schriftform ausreichend ist auch Telefax. Soweit für den Abschluss und die Abwicklung von Einzelverträgen gemäß des Lieferantenhandbuches des Auftraggebers Softwarelösungen verwendet werden, wird das Schriftformerfordernis durch die dort beschriebenen Kommunikationswege ( oder Übermittlung von Datensätzen) eingehalten. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen Seite 8 von 9
9 sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen und Absprachen, die sich auf die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge beziehen. 3. Auf diesen Rahmenvertrag und auf alle unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge findet deutsches Recht Anwendung; Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart. 4. Erfüllungsort ist Stuttgart, es sei denn, aus dem Einzelvertrag ergibt sich etwas anderes. 5. Soweit Regelungen in Einzelverträgen von den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags ausdrücklich abweichen, gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor. 6. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die vom Sinn und Zweck her wirtschaftlich der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Für die Ausfüllung von Lücken gilt dies sinngemäß. Unterschriften Ort, Datum Unterschrift Landesbank Baden-Württemberg Ort, Datum Unterschrift [Auftragnehmer] Seite 9 von 9
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