Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

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1 Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) Az: Ob/Bk Amt: Stadtbauamt Datum: Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium BA/UA - Vorlage Nr. 58/2010 Beschlussvorschlag 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig: Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:

2 Seite 2 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 I. Beschreibung des Bauvorhabens: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Baugrundstück Ligetistraße 8 II. Planungsrechtliche Beurteilung 30 BauGB WA BPlan Obere Seugen - 2. Änderung vom III. Stellungnahme zu beteiligender Behörden/Nachbareinwendungen Die Forderungen der zu beteiligenden Behörden können in Form von Auflagen in der zu erteilenden Baugenehmigung berücksichtigt werden. Nachbareinwendungen liegen nicht vor. IV. Verstöße: 1. Bauplanungsrechtliche Verstöße: siehe Nr. VI. 2. Nachrichtlich: Bauordnungsrechtliche Verstöße: - V. Zustimmungen: Zu dem geplanten Vorhaben ist die Zustimmung des Landratsamtes Heilbronn nicht erforderlich. VI. Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Flst.-Nr ein Zweifamilienhaus mit Garage und Pkw-Stellplatz zu errichten. Durch das geplante Gebäude wird die nach dem Bebauungsplan Obere Seugen höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,3 um 24 m² überschritten. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Grundflächenzahl von 0,36. Der Bauherr beantragt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und begründet diese wie folgt: Durch das Bauvorhaben werden zwei separate Wohnungen zur Vermietung mit jeweils 3,5 Zimmern für den angespannten Wohnungsmarkt realisiert. Die Wohnung im Erdgeschoss ist für eine mögliche barrierefreie Nutzung geeignet. Aus diesem Grund ist für beide Wohnungen eine entsprechende Fläche zur Anordnung der Räume notwendig einschließlich einer separaten Terrassen- und Balkonfläche sowie einer Einzelgarage und einem Pkw-Stellplatz. Die Überschreitung der GRZ ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge des Bebauungsplans werden nicht berührt.

3 Seite 3 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 VII. Städtebauliche und baurechtliche Beurteilung Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück eine Grundflächenzahl von 0,3 vor. Dies ergibt bei 302 m² Bauplatzfläche x 0,3 GRZ = 106 m² bebaubare Fläche. Diese 106 m² können lt. 10 BauNVO mit der Hauptnutzung belegt werden. Die Hauptnutzung beträgt derzeit 130 m² und überschreitet die zulässige Grundflächenzahl um 23 % (= 24 m²). Daraus ergibt sich eine GRZ von 0,36. Die Grundflächenzahl für die Nebennutzung darf 50 % der Hauptnutzfläche betragen, also 53 m². Nebennutzfläche sind Garage und Zufahrt, Terrasse und Lichthof. Die geplante Nebennutzfläche beträgt 43 m². Die Baugenehmigungsbehörde kann nach eigenem Ermessen bei den Nebennutzflächen weitere Abweichungen zulassen, wenn geringfügige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens vorliegen oder wenn das Einhalten der vorgegebenen Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Dies ist hier nicht erforderlich. Für den Bereich der geplanten Terrasse kann die natürliche Funktion des Bodens durch einen wasser- und luftdurchlässigen Belag (z.b. aufgeständerter Belag aus Holzbohlen mit Fugen) im Wesentlichen erhalten bleiben. Die sich ergebende Überschreitung der Hauptnutzung von 24 m² (= 23 %) kann nur im Rahmen einer Befreiung gem. 31 (2) BauGB zugelassen werden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. 31 (2) BauGB unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: - wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder - die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und - wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

4 Seite 4 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Städtebaulich und architektonisch fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein. Das Gebäude wird vollständig innerhalb des Baufensters errichtet, füllt dieses aber auch komplett aus. Eine Beeinträchtigung der Angrenzer ist bei dieser Bebauung nicht feststellbar. Im dortigen Baugebiet wurden Überschreitungen der Grundflächenzahl mit dem Hauptgebäude von max. 10 % zugelassen bei einem sehr schmalen Doppelhausgrundstück. Der BA/UA hat sich in seiner Sitzung am (Vorlage Nr. 58/2010) mit der Überschreitung der Grundflächenzahl mit Hauptgebäuden befasst und dem mehrheitlich zugestimmt wurde unter der Voraussetzung, dass nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt sind, die erforderlichen Mindestgrenzabstände eingehalten oder besser überschritten sind und die Vorgaben des Gestaltungshandbuches eingehalten werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, jedoch lässt die Begründung der Überschreitung die im Baugesetzbuch geforderte Atypik in der Grundstückssituation nicht erkennen. Die Überschreitung ist architektonisch vertretbar, sie hat keine Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes. Für eine Befreiung ist eine besondere Grundstückssituation erforderlich. Die Überschreitung ist in ihrer beantragten Größe durchaus städtebaulich relevant, weil sie keine auf atypischen Grundstücksmerkmalen beruhende Begründung ausweist. Sie ist geeignet, von anderen Bauwilligen als Berufungsfall herangezogen zu werden und kann damit die Grundzüge der Bebauungsplanung tangieren, indem mit einer identischen Begründung bei weiteren Bauvorhaben mit Überschreitungen der GRZ durch die Hauptnutzung die Bebauungsplanung ausgehöhlt wird und dadurch faktisch die ursprünglich festgesetzte Grundflächenzahl, die die Bebauungsdichte regeln soll, umgangen wird.

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