Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB

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1 Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB

2 Vorhaben im Innenbereich 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben: im B-Plangebiet/VEP: 30 BauGB im unbeplanten Innenbereich: 34 BauGB im Außenbereich: 35 BauGB 2

3 Zulässigkeit von Vorhaben: 30 Geltungsbereich eines B-Planes 34 unbeplanter Innenbereich 35 Außenbereich

4 Gliederung des 34 BauGB Abs. 1 Prägung durch die Eigenart der Umgebung Abs. 2 Anwendung der Baugebietsvorschriften der BauNVO (Art der Nutzung) Abs. 3 Schutz zentraler Versorgungsbetriebe Abs. 3a Erweiterte Zulässigkeit für Gewerbe-, Handwerksbetriebe, Wohngebäude Abs. 4 Satzungen

5 T BauGB 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (1)Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

6 34 BauG (3) Von Vorhaben dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken baulichen Anlage dient, 2. städtebaulich vertretbar ist und 3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

7 34 BauGB Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden. Dies findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

8 Im Zusammenhang bebauter Ortsteil Ortsteil: Bebauungskomplex mit gewissem Gewicht organische Siedlungsstruktur: aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung nicht: Splittersiedlung, Streubebauung Bebauungszusammenhang: aufeinanderfolgende Bebauung nicht: Außenbereich im Innenbereich

9 Ortsteil

10 Ortsteil

11 Splittersiedlung Kein Ortsteil

12 Außenbereich im Innenbereich

13 Immer eine Einzelfallentscheidung Alle Merkmale des Einfügens: Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche müssen einzeln geprüft werden

14 Art der Nutzung Entspricht einem faktischen Baugebiet nach der BauNVO Prüfungsmaßstab sind die Baugebietsvorschriften der BauNVO 2 bis 9 für die übrigen Kriterien (Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) gilt das Einfügungsgebot nach 34 Abs. 1

15 Erweiterte Zulässigkeit nach Abs. 3a für Vorhaben in Gebieten nach 34 (1). gilt für Gewerbe-, Handwerksbetriebe, Wohngebäude Abweichungsmöglichkeit vom Einfügungsgebot für genehmigte und vorhandene Gebäude im Einzelfall

16 Maß der Nutzung Nur Maße beachtlich, die nach außen wahrnehmbar sind wie Höhe, Tiefe der Bebauung, nach absoluter Größen wie Grundfläche, Geschosse

17 Bauweise In diffusen Gebieten i.d.r. keine Rahmenvorgabe Offene und geschlossene Bauweise nur bei eindeutiger Gebietsprägung vorgegeben Bauweise nach 22 der BauNVO

18 Prägung durch offene Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen bis 50 m)

19 Überbaubare Grundstücksfläche betrifft den Standort des Vorhabens auf dem Grundstück z.b. städtebaulich nicht erwünschte Hinterlandbebauung

20 Bebauung für Wohngebäude im vorderen Grundstücksbereich zulässig im hinteren Grundstücksbereich nicht zulässig Pfeil: Antrag für ein Wohngebäude unzulässig

21 Weitere Zulässigkeitskriterien: Gesicherte Erschließung Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes (setzt ein schützenswertes Ortsbild voraus) ALLE Kriterien müssen erfüllt sein

22 34 BauGB (4) Die Gemeinde kann durch Satzung 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind

23 Innenbereichssatzungen nach 34 Klarstellungsatzung (Abs. 4. Nr.1) Entwicklungssatzung (Abs. 4 Nr. 2) Ergänzungssatzung (Abs. 4 Nr. 3) Satzungen müssen beschlossen werden _ Sie werden damit zu Ortsrecht

24 Klarstellungssatzung Oder oft auch Innenbereichssatzung Grenze für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen_ alles andere ist dann Außenbereich Auch weitere Festsetzungen als Satzung möglich: Art und Maß der Nutzung, Bauweise und Erschließung Rein deklaratorische Bedeutung Kann unmittelbar ohne Beteiligungsverfahren in Kraft gesetzt werden

25

26 Entwicklungssatzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (z.b. Splittersiedlungen) Voraussetzung: Bauflächendarstellung im FNP

27 Entwicklungssatzung

28 Ergänzungssatzung 34 (4) Nr. 3 einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen Im Anschluss an vorhandene Innenbereiche prägende Wirkung der vorhandenen Innenbereichsbebauung erforderlich Planungsrechtlicher Einbezug in den Innenbereich Oft einzelne, kleinere Grundstücke am Ortsrand

29

30 Ergänzungssatzung

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