Prof. Dr. Alexander Windoffer. Öffentliches Baurecht

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1 Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Öffentliches Baurecht Wintersemester 2018/19 Termin 7 ( ) 1

2 a) Zulässigkeit gemäß 34 II BauGB (nur Art der baulichen Nutzung) Anwendungsbereich: Eigenart der näheren Umgebung entspricht BauNVO- Baugebiet (= faktisches Baugebiet) Nähere Umgebung = Auswirkungen auf Umgebung; Prägung/Beeinflussung durch Umgebung [BVerwGE 75, 34 (41 f.)] 2 2

3 Einstufung als faktisches Baugebiet: Abgleich der (prägenden) näheren Umgebung mit BauNVO: (1.) Entspricht nähere Umgebung Gebietscharakter gemäß den Absätzen 1? (z. B. Mischgebiet 6: Typisches Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung) (2.) Finden sich hauptsächlich allgemein zulässige Nutzungen (Absätze 2)? (3.) Finden sich ausnahmsweise zulässige Nutzungen (Absätze 3), ohne dass hierdurch Gebietscharakter verändert? 3 3

4 Bewertung von Fall 4: Beide Straßenseiten sowohl Wohnbebauung als auch gewerbliche Nutzung Faktisches Mischgebiet ( 6 BauNVO)? Problem: Schlosserei erheblich emittierender und daher das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb, daher nicht mischgebietstypisch [vgl. VG KA, Urt. v K 2087/06; VG Stgt. NVwZ-RR 2010, 182] = Kein faktisches Mischgebiet Faktisches Gewerbegebiet ( 8 BauNVO): Nein, da hoher Anteil Wohnnutzung Faktisches allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO): Nein, da erheblicher Anteil gewerblicher Nutzung Folge: Art der baulichen Nutzung nicht nach 34 II BauGB zu beurteilen Beurteilung auch der Art der baulichen Nutzung nach 34 I BauGB 4 4

5 Zulässigkeit von Vorhaben in faktischen Baugebieten ( 34 BauGB): Prüfung wie qualifizierter Bebauungsplan gemäß 30 I BauGB (s. o.) (1.) Allgemeine Zulässigkeit gemäß BauNVO (Absätze 2)? Ggf. Einschränkung durch Gebietsverträglichkeit und 15 BauNVO (2.) Ausnahmsweise Zulässigkeit gemäß BauNVO (Absätze 3)? 31 I BauGB entsprechend anwendbar Ggf. Einschränkung durch Gebietsverträglichkeit und 15 BauNVO (3.) Zulassung im Wege der Befreiung 31 II BauGB entsprechend anwendbar Nicht, falls Vorhaben gemäß 15 BauNVO ausgeschlossen 5 5

6 b) Zulässigkeit gemäß 34 I BauGB Zulässigkeitsvoraussetzungen: (1.) Einfügen in die nähere Umgebung (2.) Erschließung gesichert (3.) Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (4.) Keine Beeinträchtigung des Ortsbilds (städtebaulich, nicht ästhetisch dafür Verunstaltungsverbot 9 BbgBO) 6 6

7 Einfügen = Harmonie statt Einheitlichkeit Bedeutsam: Rahmen der vorhandenen Bebauung/Nutzung Aber: Nur Indiz, maßgeblich Einhaltung Gebot der Rücksichtnahme (= im Tatbestandsmerkmal Einfügen enthalten) Grenze bei bodenrechtlichen Spannungen mit der Folge eines Planungsbedürfnisses [BVerwGE 55, 369 (386 f.) 7 7

8 Exkurs: Gebot der Rücksichtnahme: Keine allgemeine Härteklausel abstrahiert von BauGB/BauNVO Verankerung in Vorschriften erforderlich, z. B. 34 I BauGB, 15 I BauNVO Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützend ( 42 II VwGO!): - Schutzumfang je nach Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit - Insbesondere Bebauung in unmittelbarer Nähe Einzelfallbezogene Abwägung Interessen Bauherr vs. Nachbarn Maßgebliches Kriterium Unzumutbarkeit Bsp. Lärm/Luftverunreinigungen: Maßstab 22 BImSchG Ggf. Erhöhung/Senkung der Zumutbarkeitsschwellen in Gemengelagen [vgl. BVerwGE 52, 122 (126)] 8 8

9 Bewertung von Fall 4: Kein Einfügen ( 34 I) infolge Unzumutbarkeit für C? Prostitution? Nein: Legalisiert (Prostitutionsgesetz), ferner keine Anhaltspunkte für strafbare Ausbeutung oder Zuhälterei ( 180a, 181a StGB) Sonstige milieubedingte Kriminalität? Nein, keine Anhaltspunkte (Exklusivität der Gäste, Eingangskontrolle, kein Außenkontakt) Sonstige milieubedingte bodenrechtliche Spannungen? Nein: Keine wechselseitige Einsichtnahme, Diskretion/Verlagerung nach innen, kein Beparken und Ablaufen der umliegenden Straßen Geräuschbelästigungen? Nein: Erhebliche Lärmvorbelastung durch Straße und Gewerbebetriebe, geringer Gästeaustausch infolge längerer Verweildauer Grundstückswertminderung? Nicht relevant, wenn im Übrigen Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ( 34 I BauGB Inhalts- und Schrankenbestimmung) Christliche Gesinnung? Nein: Bauplanungsrechtlich irrelevant, da Religionsausübung der C nicht beeinträchtigt Ergebnis: Rücksichtnahmegebot eingehalten, Vorhaben zulässig 9 9

10 V. Vorhaben im Außenbereich Fall 5: Feuer und Wasser [VGH BW NJOZ 2009, 2886; BayVGH BayVBl 2008, 667] In einem mit Baugenehmigung errichteten Wohngebäude der V im Außenbereich ereignet sich im Februar 2014 ein Wasserschaden. V löst die Mietverhältnisse zu Ende April 2014 auf. Das Gebäude steht seitdem leer, bis es im Juni 2017 durch Brand zerstört wird. V beantragt im Mai 2018 bei der Bauaufsichtsbehörde der kreisfreien Stadt K eine Baugenehmigung zur Wiedererrichtung. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt ab unter Verweis auf den mehr als dreijährigen Leerstand des Gebäudes. Außerdem habe die Stadtverordnetenversammlung von K ihr Einvernehmen verweigert. 10

11 I. Vorhaben i. S. v. 29 I BauGB II. Vorhaben im Außenbereich V. Vorhaben im Außenbereich 1. Vorhaben außerhalb Geltungsbereichs eines qualifiz. BebPl ( sonst 30 I) 2. Vorhaben außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( sonst 34) III. Zulässigkeit des Vorhabens 1. Privilegiertes Vorhaben ( 35 I) Überblick: Prüfungsschema 35 BauGB a) Entgegenstehen öffentlicher Belange (insb. gem. 35 III 1) b) Sonstiges: Voraussetzungen 35 III 2, 3; 35 V; Erschließung gesichert 2. Nichtprivilegiertes ( sonstiges ) Vorhaben ( 35 II) a) Beeinträchtigung öffentlicher Belange (insb. gem. 35 III 1) b) Begünstigtes Vorhaben ( 35 IV, Bestandsschutz): Unbeachtlichkeit der Beeinträchtigung bestimmter öff. Belange c) Falls Außenbereichssatzung ( 35 VI): Ebenfalls Unbeachtlichkeit der Beeinträchtigung bestimmter öff. Belange d) Sonstiges: Voraussetzungen 35 III 2; 35 V; Erschließung gesichert 11

Inhaltsverzeichnis. vii

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