4. Teil Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
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1 4. Teil Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, 29 ff. BauGB I. Eröffnung des Anwendungsbereichs der 29 ff. BauGB 1. Bauliche Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB 2. Bauplanungsrechtlich relevanter Vorgang 3. Nichteinschlägigkeit der 37 f. BauGB II.WennI.,2.und3.(+):Zulässigkeit des Vorhabens gem. 30 ff. BauGB 1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gem. 30, 34, 35 BauGB a) Bestimmung des maßgeblichen Bereichs aa) (ganz oder teilweise) beplanter Bereich (1) Qualifizierter Bebauungsplan (2) Einfacher Bebauungsplan entweder für den (a) Innenbereich oder den (b) Außenbereich bb) Unbeplanter Bereich b) Vereinbarkeit mit 30, 34, 35 BauGB aa) Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans: 30 Abs. 1 BauGB (1) Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans (2) Gebot der Gebietsverträglichkeit (3) Gebot der Rücksichtnahme, 15 BauNVO (4) Gesicherte Erschließung, 123 ff. BauGB (5) Ausnahmen und Befreiungen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder auf Erteilung einer Ausnahme wegen einer Ermessensreduktion auf Null Rn. 251 ff bb) Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich: 30 Abs. 3, 34 BauGB (1)EinfügenindieEigenartdernäherenUmgebung (a) Nähere Umgebung (b) Eigenart (c) Einfügen (2) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (3) Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes (4) Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbetriebe (5) Gesicherte Erschließung, 123 ff. BauGB cc) Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Außenbereich, 30 Abs. 3, 35 BauGB (1) Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 7 BauGB PRÜFUNGSSCHEMA 69
2 4A Überblick PRÜFUNGSSCHEMA (a) Privilegiertes Vorhaben (b) Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (c) Gesicherte Erschließung, 123 ff. BauGB (d) Schonungsgebot und Rückbauverpflichtung (2) Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens (a) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde oder Rechtsanspruch auf Zulässigkeit Rn.305 (b) Gesicherte Erschließung, 123 ff. BauGB (c) Schonungsgebot und Rückbauverpflichtung dd) Vorhaben im unbeplanten Innen- bzw. Außenbereich: 34 bzw. 35 BauGB 2. Wenn 1. (-) und Bebauungsplan in Vorbereitung: 33 BauGB a) Formelle Planreife b) Materielle Planreife c) Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch den Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger d) Gesicherte Erschließung, 123 ff. BauGB 3. Gemeindliches Einvernehmen Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens (An dieser Stelle nur kurz anzusprechen. Ausführliche Darstellungen sind im Rahmen der Erörterung der statthaften Klageart erforderlich.) Rn. 352 a) Formelle Voraussetzungen b) Materielle Voraussetzungen A. Überblick 209 In den BauGB werden jeweils Regelungen für Vorhaben getroffen. 29 Abs. 1 BauGB stellt eine Definitionsnorm dar. In regelungstechnischer Hinsicht wurde die Definition des Vorhabens, die in die jeweils einschlägigen Vorschrift der 30 ff. BauGB hineinzulesen ist, vor die Klammer der genannten Normen gezogen. Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn sind nach 29 Abs. 1 S. 1 BauGB die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Von der Einschlägigkeit der Definitionsnorm hängt es also ab, ob das Bauordnungsrecht Anwendung findet. Dieser Grundsatz wird jedoch durch den Charakter des Bebauungsplanes eingeschränkt. Der Bebauungsplan wird gem. 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen. Der Bebauungsplan gilt also wegen des Normcharakters von sich heraus. Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die keine Vorhaben i.s.d. 29 BauGB darstellen, direkt nach dem Bebauungsplan richtet. 1 1 Stollmann Öffentliches Baurecht 13 Rn
3 Bauliche Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB 4BI B. Anwendbarkeit der 30 ff. BauGB I. Bauliche Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB Die Anwendbarkeit der 30 ff. BauGB fordert zunächst das Vorliegen einer baulichen Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB. Bei diesem Begriff der baulichen Anlage handelt es sich um einen eigenständigen bundesrechtlichen Begriff. 210 JURIQ-Klausurtipp Definieren Sie die baulichen Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB auf keinen Fall, indem Sie auf den Begriff der baulichen Anlange des 2 Abs. 1 LBO abstellen. In Prüfungsarbeiten wird ein Korrektor diesen Fehler als gravierend ansehen. Verschenken Sie keine Punkte! Zwar sind die Begriffe der baulichen Anlage des 29 Abs. 1 BauGB und des 2 Abs. 1 BauGB weitgehend, jedoch nicht schlechthin deckungsgleich. Dennoch verbietet sich eine Hinzuziehung des 2 Abs. 1 LBO. Dies folgt zum einen daraus, dass der Begriff der baulichen Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB eigenständig zu bestimmen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Bund gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine Gesetzgebungskompetenz ausschließlich für das Bodenrecht hat. Zum anderen ist dies eine Konsequenz daraus, dass ein bundesrechtlicher Begriff nicht durch einen landesrechtlichen Begriff bestimmt werden kann. Eine bauliche Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage, die aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt worden ist, und eine Planungsbedürftigkeit aufweist. Zur Ermittlung der Planungsbedürftigkeit ist darauf abzustellen, ob die Anlage Belange i.s.d. 1 Abs. 5, Abs. 6 BauGB derart berührt, dass das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorgerufen wird Abs. 1 BauGB beschreibt auch die bauplanungsrechtlich relevanten Vorgänge. Diese sind in einer Errichtung, Änderung und in einer Nutzungsänderung zu sehen. Nur wenn einer dieser Punkte gegeben ist, sind die 30 ff. BauGB anwendbar. Aus diesem Grund ist 29 BauGB immer vor den 30ff. BauGB zu prüfen. Errichtung ist die erstmalige Herstellung einer Anlage oder deren Aufstellung. 3 Änderung ist der Eingriff in eine bereits vorhandene bauliche Anlage in Form von Umbau, Anbau oder Erweiterung, ohne dass der baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung zukommt. Eine Nutzungsänderung ist gegeben, wenn die bauliche Anlage zu einem anderen als dem ursprünglich genehmigten Zweck genutzt werden soll und die neue Nutzung die in 1 Abs. 5, Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren und damit bodenrechtlich relevant sein kann. 2 Brenner Öffentliches Baurecht Rn Stollmann Öffentliches Baurecht 13 Rn
4 4C Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 ff. BauGB 212 In Bezug auf die Nutzungsänderung ist zu beachten, dass das Objekt der bauplanungsrechtlichen Prüfung für die Änderungsgenehmigung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt ist. Der rechtliche Prüfungsmaßstab hingegen sind die von der Änderung berührten bebauungsplanungsrechtlichen Anforderungen. II. Die weiteren Vorhaben i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB 213 Neben der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage erfasst 29 Abs. 1 BauGB auch Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Aufschüttungen sind insbesondere Abraumhalden und die Lagerung von überschüssigem Boden. 4 Abgrabungen sind Senkungen des vorhandenen Bodenniveaus. 4 Sie sind größeren Umfangs, wenn sie bodenrechtliche Relevanz aufweisen, d.h. dem Grunde nach ein Bedürfnis nach regelnder Bauleitplanung hervorgerufen werden kann. III. Ausnahmen von der Anwendbarkeit der 30 ff. BauGB 214 IndenFällender 37f.BauGBfindensichAusnahmenvonderAnwendbarkeitder 30ff. BauGB.IndenFällendes 37 BauGB gelten die Vorschriften der 29 ff. BauGB nur mit Einschränkungen. 38 BauGB normiert einen Vorrang der Fachplanung. C. Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 ff. BauGB 215 Die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach 30ff. BauGB erfolgt in zwei Schritten. 1. Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB 2. Zulässigkeit des Vorhabens nach 33 BauGB. I. Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB 216 Die zuerst vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB erfolgt wiederum in zwei Schritten 1. Bestimmung des maßgeblichen Bereichs 2. Vereinbarkeit des Vorhabens mit den 30, 34, 35 BauGB 1. Bestimmung des maßgeblichen Bereichs 217 Für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB ist zunächst der maßgebliche Bereich zu bestimmen. 4 Battis/Kreutzberger/Löhr-Löhr BauGB 9 Rn
5 Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB 4CI Das BauGB kennt zwei Bereiche, auf denen sich ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB verwirklicht werden soll, gelegen sein kann. 1. (ganz oder teilweise) beplanter Bereich 2. Gänzlich unbeplanter Bereich. Planungsrechtliche Bereiche Anwendungsbereich der 30 ff. BauGB gem. 29 Abs. 1 BauGB Bestimmung des maßgeblichen Bereichs Beplanter Bereich 30 BauGB Innenbereich 34 BauGB Außenbereich 35 BauGB a) (Ganz oder teilweise) beplanter Bereich Im beplanten Bereich unterscheidet das BauGB zwischen dem Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ( 30 Abs. 1 BauGB) und dem Bereich eines einfachen Bebauungsplanes ( 30 Abs. 3 BauGB). aa) Qualifizierter Bebauungsplan, 30 Abs. 1 BauGB Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn er die in 30 Abs. 1 BauGB abschließenden vier Mindestvoraussetzungen, also mindestens Festsetzungen über die Art ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 2 ff. BauNVO) und Maß ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 ff. BauNVO) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO) und die örtlichen Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) enthält. Für das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes ist es unschädlich, wenn dieser weitere Voraussetzungen des abschließenden Katalogs des 9 Abs. 1 BauGB enthält In Klausuren wird es sich, sofern ein Bebauungsplan gegeben ist, i.d.r. um einen qualifizierten Bebauungsplan i.s.d. 30 Abs. 1 BauGB und nicht um einen einfachen Bebauungsplan i.s.d. 30 Abs. 3 BauGB handeln. bb) einfacher Bebauungsplan, 30 Abs. 3 BauGB Sollte ein Bebauungsplan die o.g. (s.o. Rn. 219) vier Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen, so liegt kein qualifizierter, sondern ein einfacher Bebauungsplan i.s.d. 30 Abs. 3 BauGB vor. Der einfache Bebauungsplan unterscheidet sich vom qualifizierten Bebauungsplan dadurch, dass seine Festsetzungen nicht umfassend genug sind, um alleine die Nutzung der Grundstücke des Plangebietes in hinreichendem Maße zu leiten Brenner Öffentliches Baurecht Rn
6 4C Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 ff. BauGB 221 Soweit der einfache Bebauungsplan Festsetzungen enthält, so sind diese für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich. Soweit der Bebauungsplan jedoch keine Festsetzungen enthält, richtet sich gem. 30 Abs. 3 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den 34, 35 BauGB. JURIQ-Klausurtipp Soweit der einfache Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält hat, ist zu untersuchen, ob es sich bei dem Gebiet um ein Gebiet im Innen- oder Außenbereich handelt. So hat also eine Abgrenzung zwischen dem Innbereich i.s.d. 34 BauGB und dem Außenbereich i.s.d. 35 BauGB zu erfolgen. Diese Abgrenzung ist von großer Bedeutung, weil der unbeplante Innenbereich grundsätzlich bebaut werden darf, während der unbeplante Außenbereich für nicht-privilegierte Vorhaben von einer Bebauung freizuhalten ist. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil. (1) Innenbereich 222 Im nicht beplanten Innenbereich kommt in Gemeinden, die noch keine Bebauungspläne aufgestellthabenundindenenvielfachdieaufstellung eines Bebauungsplanes nicht notwendig ist, die planersetzende Funktion des 34 BauGB zum Greifen. 6 Bedingt durch das Fehlen von Festsetzungen soll die Struktur der vorhandenen Bebauung die fehlenden Festsetzungen ausgleichen.» Die Anzahl von zehn bis zwölf stellt einen reinen Orientierungspunkt dar. Maßgeblich ist jedoch die Beurteilung des Sachverhalts.«Einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stellt jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde dar, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 7 Unter Ortsteil ist jeder Bebauungszusammenhang im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und im Gegensatz zu einer unerwünschten Splittersiedlung Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 223 Ein Grundstück liegt also in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, wenn es in einen Bebauungszusammenhang eingebettet ist, der einen Ortsteil bildet. 224 Die erforderliche Zahl der vorhandenen Bauten lässt sich nicht abstrakt, sondern immer nur im Einzelfall bestimmen. Als Orientierungspunkt kann eine Zahl von zehn bis zwölf Gebäuden dienen Stollmann Öffentliches Baurecht 16 Rn Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 510.
7 Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB 4CI Der Begriff des Bebauungszusammenhangs umfasst eine tatsächliche aufeinanderfolgende Bebauung. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. 8 Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Irrelevant ist es, ob bestimmte Baulichkeitengenehmigtodernurvondenzuständigen Behörden geduldet wird. Ohne Bedeutung ist es auch, ob es sich um eine homogene oder eine völlig heterogene Bebauung handelt. 9 Dem Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges steht eine heterogene Bebauung, solange sie nur zusammenhängend ist, nicht entgegen. Ein Fremdkörper, d.h. ein Gebäude, das sich in keiner Weise in den Bebauungszusammenhang einpasst, muss den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. 10 Bedingt durch die planersetzende Funktion des 34 Abs. 1 BauGB ist für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs beim Gegebensein von Freiflächen und Baulücken darauf abzustellen, ob die Umgebungsbebauung noch eine prägende Wirkung entfalten kann. Der Bebauungszusammenhang wird durch Baulücken und Freiflächen nicht unterbrochen, solange die vorhandene Bebauung noch eine prägende Wirkung hat. Der Bebauungszusammenhang wird hingegen unterbrochen, wenn die unbebaute Fläche so groß ist, dass sie nicht mehr als Fortsetzung der sie umgebenden Bebauung anzusehen ist. Von Bedeutung ist also, ob die aufeinanderfolgende Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich für diese Bestimmung ist die Verkehrsauffassung. EshateineWertungund Bewertung des konkreten Sachverhaltes anhand der optischen Wahrnehmung der baulichen Anlagen und der topographischen Verhältnisse zu erfolgen. 11 Beispiel Ein Bebauungszusammenhang ist daher z.b. bei einer ländlichen Siedlungsstruktur, die durch eine lockere Bebauung mit einzelnen Häusern daher gegeben. Ist eine Baulücke so groß, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Charakter auf die unbebauten Grundstücke mehr hat, so zählen die unbebauten Grundstücke nicht mehr zum Innenbereich. In einem derartigen Fall spricht man von einer Außenbereichsinsel im Innenbereich » In Klausuren wird häufig zu schnell von Fremdkörpern ausgegangen. Begehen Sie diesen Fehler nicht.«der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich direkt hinter dem letzten Haus des Bebauungszusammenhangs, wobei die Grundstücksgrenze nicht maßgeblich ist. Die äußerste Grenze stellt jedoch immer die Gebietsgrenze der Gemeinde dar. (2) Außenbereich Sollte das Grundstück, auf dem die Bebauung realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist, wederindenanwendungsbereichdes 30Abs.1,Abs.2BauGBnochunter 30Abs.3,34 BauGB fallen, so ist zu untersuchen, ob es in den Außenbereich ( 35 BauGB) fällt. Auch 35 BauGB entfaltet eine planersetzende Wirkung. Der Begriff des Außenbereichs wird negativ definiert Brenner Öffentliches Baurecht Rn Brenner Öffentliches Baurecht Rn Battis/Krautzberger/Löhr-Krautzberger BauGB 34 Rn Brenner Öffentliches Baurecht Rn
8 4C Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 ff. BauGB Der Außenbereich ist das Gebiet, das außerhalb eines wirksamen qualifizierten Bebauungsplanes i.s.d. 30 Abs. 1 BauGB 12 und auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, mithin außerhalb des Innenbereichs i.s.d. 34 BauGB, liegt. b) (Gänzlich) unbeplanter Bereich 229 Sollte ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist, nicht in einem beplanten Bereich liegen, so sind für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit alleine die 34, 35 BauGB maßgeblich. Hinsichtlich derer gilt das oben (s.o. Rn. 254 ff.) Gesagte. 2. Vereinbarkeit des Vorhabens mit 30, 34 und 35 BauGB 230 An die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs schließt sich die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den 30, 34 und 35 BauGB an. Die jeweils nur alternativ einschlägige Norm ist vom Bereich abhängig, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist. JURIQ-Klausurtipp Die Bestimmung des Bereichs, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll oder realisiert worden ist, hat maßgebliche Bedeutung für Ihre weitere Prüfung. Seien Sie daher bei der Bestimmung des Bereichs besonders aufmerksam und analysieren Sie den die Vorgaben enthaltenden Sachverhalt exakt. a) Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, 30 Abs. 1 BauGB 231 Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans gem. 30 Abs. 1 BauGB erfolgt sowohl in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, wie auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung in fünf Stufen. aa) Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes 232 Sollte das Grundstück im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. 30 Abs. 1 BauGB liegen, so bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit alleine danach, ob die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes ggf. nach Maßgabe der BauNVO gegeben ist. 30 Abs. 1 BauGB enthält eine negative Formulierung ( nicht widerspricht ). Vorhaben sind bereits dann zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zuwiderlaufen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Vorhaben positiv festgesetzt sind Oder auch außerhalb eines wirksamen vorhabenenbezogen Bebauungsplanes i.s.d. 30 Abs. 1 i.v.m. 12 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird wegen fehlender Klausurrelevanz hier nicht näher erläutert. 13 Stollmann Öffentliches Baurecht 14 Rn. 8.
9 Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB 4CI JURIQ-Klausurtipp An dieser Stelle hat bei Anhaltspunkten im Sachverhalt ggf. eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplanes (s.o. Rn. 66 ff. ) zu erfolgen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung hat zusätzlich noch die Einhaltung des Gebots der Gebietsverträglichkeit und des Gebots der Rücksichtnahme gem. 15 BauNVO zu erfolgen. Die Prüfung, ob die Erschließung gesichert ist und ob von Ausnahmen und Befreiungen ( 31 BauGB)möglichsind,hatdannjedochfüralleFestsetzungendesBebauungsplanesund nicht nur für Festsetzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung zu erfolgen. 233 Bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind insbesondere die Vorschriften der BauNVO maßgeblich. Die jeweiligen Gebietsfestsetzungen werden gem. 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO zum Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der 1 Abs BauNVO im Plan etwas anderes bestimmt worden ist. Hierbei weisen die 2ff. BauNVO einen systematisch gleichen Aufbau auf. Im jeweiligen Abs.1 der einschlägigen Norm der BauNVO ist die spezifische Eigenart bzw. die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietstyps normiert. Abs. 2 normiert die sog. Regelbebauung. Dies ist die Bebauung die dem jeweiligen Gebietstyp entspricht und daher regelmäßig zugelassen werden muss. Abs. 3 enthält die Ausnahmebebauung, d.h. nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen. Diese können nur im Wege der Befreiung nach 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.» Lesen Sie die 2 9 BauNVO und vergegenwärtigen Sie sich deren Systematik.«Beispiel Reine Wohngebiete dienen gem. 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen (Allgemeine Zweckbestimmung). Zulässig sind dort Wohngebäude (Regelbebauung). Ausnahmsweise können dort z.b. Läden und Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden (Ausnahmebebauung). bb) Gebot der Gebietsverträglichkeit Dadurch, dass die 2 9 BauNVO viele offene Rechtsbegriffe ( nicht störende Handwerksbetriebe, 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO; sonstige nicht störende Gewerbetriebe, 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; sonstige Wohngebäude, 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) für die Regelung und Ausnahmebebauung enthalten, kann nicht jeder formal unter den jeweiligen Tatbestand fallende Vorhabentyp allgemein oder ausnahmsweise zulässig sein. 14 Von Rechtsprechung und Literatur wurde daher das Gebot der Gebietsverträglichkeit entwickelt. 234 Beispiel Krematorien für menschliche Leichen mit einem Raum für Einäscherungszeremonien in einem Gewerbegebiet sind unzulässig. Rein formal betrachtet handelt es sich hierbei zwar um einen Gewerbebetrieb i.s.d. 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Das Gebot der Gebietsverträglichkeit ist jedoch dadurch verletzt, dass derartige Krematorien auf Ruhe und Beschaulichkeit angelegt sind, wohingegen Gewerbegebiete sich durch Geschäftigkeit auszeichnen. 14 Erbguth in Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht 28 Rn
10 4C Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 ff. BauGB 235 Das Gebot der Gebietsverträglichkeit besagt, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens ungeachtet dessen, ob es sich um eine Regel- oder Ausnahmebebauung handelt, vom Gebietscharakter abhängig ist. Dieser Gebietscharakter bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Abs. 1 der 2 9 BauNVO. Als Maßstab für die Ermittlung der Gebietsverträglichkeit ist eine doppeltetypisierendebetrachtungsweiseanzulegen. Die typisierende Betrachtungsweise istanzuwendenauf: 1. typische Nutzungsweise des Vorhabens 2. typischerweise vorherrschende Nutzungsart des jeweiligen Gebietes. Es ist also zu ermitteln, ob das rein formal betrachtet zulässige Vorhaben aufgrund seiner typischen Nutzungsweise geeignet ist, die im jeweiligen Gebiet vorherrschende Nutzungsart zu stören. cc) Gebot der Rücksichtnahme, 15 BauNVO» Lesen Sie 15 BauNVO.«236 Sollte ein Vorhaben mit den 2 9 BauNVO in Bezug auf die Art seiner baulichen Nutzung vereinbar sein und ist das Gebot der Gebietsverträglichkeit gewahrt, kann sich dennoch dessen Unzulässigkeit im Einzelfall ergeben. Diese Unzulässigkeit im Einzelfall kann sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Im Gegensatz zum Gebot der Gebietsverträglichkeit handelt es sich um ein einzelfallbezogenes und nicht um ein typisierendes Korrektiv. Positivrechtlich wird das Gebot der Rücksichtnahme auch in 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Dieses Gebot ist objektiv, von Amts wegen zu prüfen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht ( 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) oder wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Zur Bestimmung, ob eine unzumutbare Störung gegeben ist, kann auf die Legaldefinition des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen i.s.d. 3 Abs. 1 BImSchG abgestellt werden. dd) Gesicherte Erschließung 237 Weiterhin muss gem. 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung gesichert sein. Vorschriften über die Erschließung enthalten die 123 ff. BauGB. Die Anforderung der Sicherung der Erschließung betrifft nicht das gesamte Baugebiet, sondern das zu bebauende Grundstück. Die Sicherung der Erschließung verlangt nicht, dass die infrastrukturellen Anlagen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag bereits vorhanden sein müssen. Es genügt, wenn diese im Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens vorhanden sein werden. 15 JURIQ-Klausurtipp Diese Voraussetzung ist i.d.r. nicht klausurrelevant und werden daher hier nur kurz angesprochen. 15 Erbguth in Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht 28 Rn
11 Zulässigkeit des Vorhabens nach 30, 34, 35 BauGB 4CI ee) Ausnahmen und Befreiungen, 31 BauGB Bebauungspläne weisen zwar vielfach einen konkret-individuellen Regelungsgehalt auf, wegen ihres spezifischen Flächenbezuges enthalten sie jedoch immer ein gewisses Maß an typisierenden Planinhalten. Diese typisierenden Planinhalte müssen nicht immer den spezifischen Besonderheiten bestimmter Grundstücke und ihrer baulichen Nutzung gerecht werden. Daher können Ausnahmen ( 31 Abs. 2 BauGB) und Befreiungen ( 31 Abs. 3 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen werden. 31 BauGB ist Ausdruck der Einzelfallgerechtigkeit (1) Ausnahmen, 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen müssen nach 31 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan ausdrücklich zugelassen sein. Erforderlich ist weiterhin, dass diese Ausnahmen nach Art und Umfang hinreichend bestimmt sind. 17 Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden für: qualifizierte Bebauungspläne vorhabenbezogene Bebauungspläne einfache Bebauungspläne. 239 Aus dem Wortlaut des 31 Abs. 1 BauGB ( Von den Festsetzungen ) folgt, dass eine Ausnahme nur für Festsetzungen erteilt werden kann. Die Ausnahmemöglichkeit bezieht sich also nicht auf Verfahrensvorschriften oder die Regelungen der LBO. Dadurch, dass es sich bei der Sicherung der Erschließung nicht um eine Festsetzung handelt, kann auch hiervon keine Ausnahme erteilt werden. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung können Ausnahmen aufgrund des jeweiligen Absatzes 3 der 2 9 BauNVO, die wegen 1 Abs.3 S.2 BauNVO, sofern keine andere Regelung getroffen ist, Bestandteil des Bebauungsplanes sind, erteilt werden. Auch hinsichtlich anderer Festsetzungen besteht die Möglichkeit Ausnahmen zu erteilen (vgl. z.b. 16 Abs. 6, 21a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 23 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 BauNVO). Bei der Erteilung einer Ausnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Normadressat ist der Satzungsgeber. 240 Beispiel Sollte sich die Gemeinde ein bestimmtes Gebiet als Dorfgebiet i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO festlegen, so wird die Ausnahmeregelung des 5 Abs. 3 BauNVO wegen 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Dies hat zur Folge, dass in einem Dorfgebiet ausnahmsweise Vergnügungsstätten i.s.d. 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden können. Denken Sie daran, dass die Erteilung von Ausnahmen auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss. Bereits aus dem Begriff der Ausnahme folgt, dass deren Erteilung nicht zur Regel werden darf Erbguth in Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht 28 Rn Erbguth in Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht 28 Rn Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO 31 Rn
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