Nicht privilegierte Biomasseanlagen und Bauleitplanung

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1 Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referat Städtebau, Bauleitplanung und Baukultur Joachim Posmyk 04/2010

2 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) b) c) d) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW... 2

3 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,... Biomasseanlagen sind, soweit sie nicht nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sind, normale gewerbliche Anlagen, die nicht i. S. d. 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich betrieben werden können oder sollen. Im Außenbereich handelt es sich daher um sonstige Vorhaben i. S. d. 35 Abs. 2 BauGB.

4 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. 4

5 Nicht privilegierte Biomasseanlagen dürften im Außenbereich i. d. R. einen oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigen und sind deswegen unzulässig. Die Zulässigkeit ist daher nur möglich in bauleitplanerisch ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten, in speziell dafür festgesetzten Sondergebieten oder Flächen für Versorgungsanlagen sowie ggf. in Dorfgebieten, im unbeplanten Innenbereich. Dort können Biomasseanlagen zulässig sein, wenn die nähere Umgebung von entsprechenden gewerblichen Nutzungen geprägt ist. 5

6 Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB _ Klimaschutz, erneuerbare Energien Verwertung landwirtschaftlicher Reststoffe Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft Förderung der örtlichen Wirtschaft etc. + natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert Zersiedlung Naturschutz und Landschaftspflege schädliche Umwelteinwirkungen etc. 6

7 Vorgehensweise / Prüfkatalog für die Bauleitplanung: keine geeigneten Flächen in GE-, GI- oder ggf. MD-Gebieten oder im Innenbereich vorhanden Erweiterungsmöglichkeiten für GE- oder GI-Gebiete prüfen Ausweisung eines SO-Biomasse erwägen (F- und B-Plan) Anschluss an vorhandene Siedlungsstrukturen prüfen Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der RO prüfen Festlegung von Standortkriterien (z.b. Natur- und Landschaftsschutz, Erholungsnutzung, Wasserwirtschaft, Immissionen) Standortauswahl im Hinblick auf minimale Beeinträchtigungen / Nachbarschaftskonflikte Prüfung von Anschlussmöglichkeiten für Strom, Gas, Wärme Verkehrsanbindung

8 Internet des BBSR: Internet der Region Hannover:

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