Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht
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- Falko Becker
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1 Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld 1
2 Inhalt : 1. Genehmigungserfordernis 2. Baurechtliche Voraussetzungen 2.1 Bauplanungsrecht 2.2 Bauordnungsrecht 3. Genehmigungsverfahren 2
3 1. Genehmigungserfordernis Benötigt die Biogasanlage eine baurechtliche Genehmigung? Ja! bauliche Anlage nach Hessische Bauordnung die der Genehmigungspflicht unterliegt 3
4 Abgrenzung zwischen Baurecht und Immissionsschutzrecht nein Ist es eine Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und mehr als 10 t/tag? ja nein Steht die Anlage im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage (z. B. mehr als Schweinemastplätze)? ja Baugenehmigung nein Übersteigt die Güllelagerkapazität der Anlage ein Volumen von m³? ja Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nein Beträgt die Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerkes mehr als 1 Megawatt? ja nein Werden nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle in einem Volumen von mehr als 10 t/tag in oder an der Anlage gelagert? ja 4
5 2.1 Bauplanungsrecht Bauplanungsrecht Rechtliche Grundlage Baugesetzbuch (BauGB) 1. Bebauungsplan 30 BauGB 2. Unbeplanter Innenbereich 34 BauGB 3. Außenbereich 35 BauGB 5
6 2.1 Bauplanungsrecht Biogasanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ( 30 BauGB) Beurteilungsgrundlage sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Einzelfallprüfung erforderlich! Gemeinde kann Bebauungsplan für einen abgestimmten Standort aufstellen 6
7 2.1 Bauplanungsrecht Biogasanlagen im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Leitsatz: Die Anlage muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen Art der Nutzung: vorwiegend dem Wohnen gemischte Nutzung gewerblich geprägte Nutzung Maß der Nutzung: Grundstücksausnutzung durch die vorhandene Bebauung in Grund- und Geschossflächenzahlen ausgedrückt 7
8 2.1 Bauplanungsrecht Fazit: Je weniger Wohnnutzung und je mehr Gewerbebetriebe oder industrielle Anlagen am gewählten Standort vorhanden sind, um so eher wird sich die geplante Biogasanlage dort einfügen und deshalb nach 34 BauGB zulässig sein. Aber: Gebot der Rücksichtnahme beachten! unzulässig, wenn Belästigungen oder Störungen die von der Anlage ausgehen können im Baugebiet selbst oder in deren Umgebung unzumutbar sind ( 15 Baunutzungsverordnung BauNVO-) 8
9 2.1 Bauplanungsrecht Biogasanlagen im Außenbereich ( 35 BauGB) Standorte im Außenbereich sind im Regelfall am Besten geeignet Der Gesetzgeber unterscheidet im Außenbereich zwischen privilegierten Vorhaben und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben ( 35 Abs. 1 BauGB): Vorhaben werden dem Außenbereich zugeordnet (generelle bzw. plangleiche Zuordnung) 9
10 2.1 Bauplanungsrecht Privilegierte Biogasanlagen nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Voraussetzungen Kapazität der Anlage < 0,5 Megawatt elektrische Nennleistung Betriebliche Einbindung Zugehörigkeit zu einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb Objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle bzw. Betriebsstandort 10
11 2.1 Bauplanungsrecht Weitere Voraussetzungen Biomasse überwiegend (> 50 %) aus dem eigenen Betrieb Gülle, nachwachsende Rohstoffe Nur eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort Weitere Anlagen möglich, sofern die planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist Rückbauverpflichtung Nach Aufgabe der Nutzung ist die Anlage zurückzubauen und die Bodenversieglung zu beseitigen. -öffentlich rechtliche Sicherung erforderlich! 11
12 2.1 Bauplanungsrecht Privilegierte Biogasanlagen nach 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Anlagen die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen 12
13 2.1 Bauplanungsrecht Nicht privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich Sonstige, d. h. nicht privilegierte Vorhaben können im Einzelfall auf der Grundlage des 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn - Öffentliche Belange nicht beeinträchtig werden z. B. Flächennutzungsplan Natur- und Landschaftsschutz schädliche Umwelteinwirkungen Denkmalschutz (Bodendenkmale) Hochwasserschutz Splittersiedlung 13
14 2.1 Bauplanungsrecht Unabhängig von der planungsrechtlichen Beurteilung, muss die Erschließung der Anlage gesichert sein Straßen, Wege Ver- und Entsorgungsleitungen 14
15 2.2 Bauordnungsrecht Bauordnungsrecht Rechtliche Grundlage (Länderrecht) Hessische Bauordnung (HBO) Zuständige Genehmigungsbehörde für den zu stellenden Bauantrag ist i. d. R. der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt 15
16 2.2 Bauordnungsrecht Die Biogasanlage muss die Vorgaben der Hess. Bauordnung einhalten Abstände Standsicherheit (Statik) Brandschutz Bauteilanforderungen. 16
17 3. Genehmigungsverfahren Baugenehmigung Einstufung als Sonderbau 2 Abs. 8 Nr. 17 Hessische Bauordnung Nr. 17 Sonstige bauliche Anlagen oder Räume durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können. Beurteilungsgrundlage 58 HBO 17
18 3. Genehmigungsverfahren Prüfumfang 58 HBO Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Baunebenrechte Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht, Straßenverkehrsrecht, kommunales Satzungsrecht z. B. Gestaltung, Stellplätze 18
19 3. Genehmigungsverfahren Der Bauantrag muss alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthalten, wie z. B.: Bauantragsvordruck Lageplan Freiflächenplanung Eingriffs- u. Ausgleichsplanung mit Ausgleichsberechnung Grundrisse, Schnitte, Ansichten aller baulichen Anlagen Technische Beschreibung Angaben zum Schallschutz und Immissionsschutz Statik... 19
20 3. Genehmigungsverfahren Die Bauaufsichtsbehörde hört bzw. beteiligt zum Bauantrag die Gemeinde/Stadt die Stellen deren Beteiligung oder Anhörung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist z. B. Naturschutz die Stellen ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann z. B. Immissionsschutz, Brandschutz 20
21 Planungsrechtlich zulässig Planungsrechtlich unzulässig Vorgaben der Hessischen Bauordnung eingehalten Vorgaben der Hessischen Bauordnung nicht eingehalten Stellungnahmen positiv Stellungnahmen negativ Erteilung Baugenehmigung Umplanung Ablehnung bei positivem Ausgang Neue Anhörung 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22
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