Existenzgründungen aus Hochschulen Thema: Standortwahl
|
|
- Thilo Albrecht
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Referent: Mario Neuneier Dipl. Verwaltungswirt (FH) Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA), Amt für Gymnasialstraße 1-3, Koblenz Tel:
2 Agenda 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte - Fragen bei gebrauchten Immobilien und Neubauten - Behörden Einleitung Bauaufsichtbehörden Sonstige Behörden Genehmigungsverfahren 2.) Baurechtliche Rahmenbedingungen Bauplanungsrecht Unbeplanter Innenbereich Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne Außenbereich Bauordnungsrecht Allgemeines Erschließung Abstandsflächen Nachweis der Standsicherheit Brandschutz Stellplatznachweis
3 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte - Fragen bei gebrauchten Immobilien und Neubauten - Behörden Einleitung - Sinn und Zweck baurechtlicher Regelungen Bauaufsichtsbehörden - Differenzierung der Behördenstruktur betreffend den Sitz von Unteren Bauaufsichtsbehörden am Beispiel von Orts- und Verbandsgemeinden, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten - Erläuterung der Behördenhierarchie von der Unteren Bauaufsichtsbehörde bis zur Obersten Bauaufsichtsbehörde Sonstige Behörden - Gewerbeaufsichtsamt, Wasser- und Abfallwirtschaft, Obere Wasserbehörde, Umweltschutz- und Pflegebehörden, Denkmalpflege, Straßenverkehrsbehörden, etc
4 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte - Fragen bei gebrauchten Immobilien und Neubauten - Behörden Genehmigungsverfahren - Bauvorberatung vor dem Stellen eines Bauantrages und vor der Verpflichtung eines Architekten - Erfassung Nach dem Eingang des Antrages bei der Bauaufsicht erfolgt die sog. Erfassung - Umlaufverfahren Die Beteiligung der internen und externen Dienststellen und Behörden erfolgt derzeit überwiegend im sog. Umlaufverfahren - Bauantragskonferenz Regelmäßige Bauantragskonferenzen dienen als Instrument einer reibungslosen und schnellen Abstimmung der Dienststellen und Behörden
5 Bauplanungsrecht Das Planungsrecht befasst sich in erster Linie mit den Fragen ob gebaut werden darf und was gebaut werden darf, hinsichtlich der Frage wie gebaut werden kann wird nur der äußere Rahmen vorgeben. Unbeplanter Innenbereich - 34 BauGB - Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne - 30 ff BauGB - Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Vorhabens- und Erschließungsplan Außenbereich - 35 BauGB - Bauen im Außenbereich
6
7
8
9 Bauordnungsrecht Allgemeines Im Gegensatz zum Planungsrecht, welches in vielen Bereichen lediglich die Frage ob gebaut werden kann regelt, geht das Bauordnungsrecht detailliert auf die Frage des wie ein. Änderungen des Bauordnungsrecht in den vergangenen Jahren, bezogen sich im wesentlichen auf Wohnungsbauvorhaben. Die dem Bauherrn im Bereich des Wohnungsbaus zumindest augenscheinlich verschafften Erleichterungen haben im gewerblichen Bereich noch keinen Einzug erhalten. Die nachfolgend behandelten Themen stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus dem äußerst komplexen Bauordnungsrecht dar. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird in keiner Weise erhoben.
10 Bauordnungsrecht Erschließung - 6 und 7 LBauO Ver- und Entsorgung muss bis zum Beginn der Benutzung des Bauvorhabens gewährleistet sein. Abstandsflächen - Regelungen der 8 und 9 LBauO, Grundsatz: Grenzabstand ist einzuhalten - Ausnahmemöglichkeiten Nachweis der Standsicherheit - 13 LBauO Standsicherheit baulicher Anlagen muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden - Auswahlmöglichkeit für den Bauherrn Brandschutz - 15 LBauO allgemeine Aussagen zum Brandschutz - 27 ff LBauO spezielle Anforderungen für tragende Wände, Außenwände, Decken etc.
11 Bauordnungsrecht Stellplatznachweis 47 LBauO: Grundsätzlich dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden: - Ausnahmen existieren - Novellierung der Landesbauordnung in 1998 räumt größeren Ermessensspielraum ein - Stellplatznachweis ggf. auch durch private Stellplätze in geeigneter Entfernung (Baulast erforderlich). - Ablösevertrag
12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs Ausgewählte Beispiele Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen Büro- und Verwaltungsräume allgemein: 1 Stpl. je m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Stpl. je m² Nutzfläche (mindestens jedoch 3 Stpl.)
13 Stellplätze für Kraftfahrzeuge Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs Ausgewählte Beispiele Verkaufsstätten - Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden - Geschäftshäuser mit geringem 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche Besucherverkehr - Großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Stpl. je m² Verkaufsnutzfläche Gewerbliche Anlagen - Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte - Lagerräume, Lagerplätze, Aus- 1 Stpl. je m² Nutzfläche stellungs- und Verkaufsplätze oder je 3 Beschäftigte
14 Beträge für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung in der Zone ,74 Zone ,35 Zone ,39 Zone ,45
15
Stadt Koblenz Wirtschaftsförderung
Referent: Mario Neuneier Dipl. Verwaltungswirt (FH) Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA), Gymnasialstraße 1-3, 1 56068 Koblenz Tel: 0261-129 129-19541954 Agenda 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte
MehrSatzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen
MehrG e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen
Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern(GO) in der Fassung
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 25.06.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung
Mehr1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3
Satzung über notwendige Stellplätze der Gemeinde Ostseebad Binz als örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Gemeinde Ostseebad
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung)
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 01.08.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen
MehrStadt Coswig (Anhalt)
Satzung Über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt) (Stellplatzsatzung) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 13. März 2008 1 COSBV387/2008 Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt)
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12.
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12. Oktober 2010 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 der
MehrSatzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich
Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März 2004. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Blankenburg
MehrSatzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Satzung für die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Auf Grund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung BayBO (Bay RS 2132-1-I), zuletzt
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt
MehrSATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) vom
SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) vom 11.06.2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom 09.01.1995 Aufgrund von Art. 98. Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen
MehrSatzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom
Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 25.01.2005 (Fahrradabstellsatzung) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F.
MehrSATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen
SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Pliening folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
MehrSatzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.
198 Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) Präambel Auf der Grundlage
MehrSatzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
MehrMarkt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom
Markt Altomünster Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 28.05.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung
Mehrausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.
Gemeinde Klausdorf S A T Z U N G über die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Klausdorf Stellplatzsatzung vom 31.08.2006 1 Geltungsbereich 1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet
Mehrder Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Satzung der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) vom 26.11.2015 Die Stadt Simbach a. Inn erlässt aufgrund
MehrSatzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. Geltungsbereich
Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.8.2007
MehrStellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich
Stellplatzsatzung Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom 26.11.2001 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Salzungen einschließlich deren
MehrSatzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom 31.05.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in
MehrSatzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung
MehrAntrag auf Baugenehmigung. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO
Anlage 1 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der
MehrSatzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung)
Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
MehrBitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung
Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. 31 Satzung der Gemeinde Eichenau über Richtzahlen für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge (Stellplatzzahlsatzung SPZS) vom 11. April 1994
MehrPräambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GAStS) Präambel Auf der Grundlage
MehrSatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung
Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung Aufgrund der 7, 41 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Mehr6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)
6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Vom 22. Dezember 2008 Geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2014 Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art.
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen
MehrNeufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) Auf Grundlage des 85 Abs.1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.Dezember 2005 (GVBl.
MehrS T A D T B A D K I S S I N G E N
S T A D T B A D K I S S I N G E N Satzung der Stadt Bad Kissingen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei Bauvorhaben und Nutzungsänderungen sowie für die Erhebung von Ablösungsbeträgen bei nicht
Mehrlfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude
Richtlinien für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen zur Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Festsetzung des Ablösebetrages nach 64 BauO NW vom 21. Dezember 1978 lfd. Nr. Verkehrsquelle
MehrSatzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen
Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen Gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung BayBO und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrSatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -
Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - Aufgrund des 5 Abs. 1 sowie 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der
MehrGebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung
Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Aßlar Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellf. Kraftfahrzeuge plätze f. Fahrräder ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSatzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf
Der Markt Nittendorf erlässt durch Beschluss des Marktrates vom 20.09.2016 folgende Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-)
MehrS a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl
MehrS A T Z U N G S A T Z U N G
S A T Z U N G über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl
MehrSatzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)
Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) vom 20.02.1995 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 98 Abs.
MehrAnlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen
Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten
MehrSatzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung) Aufgrund 6 Absatz 1 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 52 und
MehrAnlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee 8.04.2 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser ohne 2 Stpl. 3 Einliegerwohnung
MehrSatzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005
Gemeinde Woltersdorf Woltersdorf, 12. September 2005 Rudolf-Breitscheid-Str. 23 15569 Woltersdorf Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17.
Mehr1 Geltungsbereich. (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale).
Satzung der Stadt Halle (Saale) über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 8
MehrÖrtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)
Seite 1 von 5 Seiten Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung) Inhaltsübersicht: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht
MehrSatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1.Verfahrensfreie Vorhaben
- 2 - Im Baurecht gibt es verschiedene Verfahren, die je nach Vorhaben erforderlich sind, die wir nachstehend kurz vorstellen wollen: 1.Verfahrensfreie Vorhaben Auswahl der häufigsten Fälle: Eine Nutzungsänderung
MehrHansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,
MehrSatzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) des Marktes Kühbach
Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) des Marktes Kühbach Vom 23. Mai 2013 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Georgensgmünd (Stellplatz- und Garagensatzung)
Gemeinde Georgensgmünd Ref. I/2 No/Ze Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Georgensgmünd (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 05. November 2003 Aufgrund
MehrSatzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom
Satzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom 05.08.2013 Die Stadt Nördlingen erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung
MehrSATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
SATZUNG zur Festlegung von Zahl und Ablösung von n (Stellplatzsatzung) Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bek. vom 22.08.1998
MehrR I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser,
Anlage 1 (Richtzahlenliste) zur Satzung der Stadt Ansbach über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen i. d. F. vom 24.05.2012 (Stellplatzsatzung - StS -) R I C H T Z A H L E N
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz und Garagensatzung) der Stadt Friedberg Beschluss: 13.12.2007 Genehmigung: Ausfertigung: 14.12.2007 Inkrafttreten:
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 27.10.2011 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s:
Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s: 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht 3 Größe der Garagen und Stellplätze 4 Zahl der Garagen und Stellplätze 5 Beschaffenheit
MehrBekanntmachung. Hinweis entsprechend 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern:
Bekanntmachung Hiermit wird die Satzung der Stadt Wolgast über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Erhebung von Abläsebeträgen (Stellplatzsatzung) öffentlich bekannt gemacht.
MehrVom Bauleitplan zur Baugenehmigung
Beck-Rechtsberater im dtv 5615 Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Baunachbarrecht von Prof. Dr. Michael Hauth 9. Auflage Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Hauth wird
MehrVom Bauleitplan zur Baugenehmigung
Beck-Rechtsberater Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht. Bauordnungsrecht Baunachbarrecht Von Dr. Michael Hauth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Honorarprofessor an der
MehrGenehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht
Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld
MehrSatzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Neufassung
MehrORTSRECHT DER STADT FREILASSING
ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Stadt Freilassing folgende
MehrStellplatzverordnung der Gemeinde Inzing 2016
Stellplatzverordnung der Gemeinde Inzing 2016 Verordnung Der Gemeinderat der Gemeinde Inzing hat mit Beschluss vom 14.07.2016 aufgrund der Ermächtigung des 8 Absatz 6 der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO
MehrStellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich
Stellplatzsatzung Die Gemeinde Bischofswiesen erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497) in Verbindung mit
MehrZahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge v doc Hoegner vom :38
Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (12 150-4533) (MinBl. S. 231) Beim Vollzug des 47 Abs. 1 und 2 der
MehrSATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 07.
SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 07. März 2001 1 Geltungsbereich Für alle baulichen Anlagen, die errichtet,
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom 10.12.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrORTSRECHT DER STADT AICHACH. Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze
ORTSRECHT DER STADT AICHACH Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze 1 Satzung der Stadt Aichach über die Zahl der zu errichtenden
MehrSatzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr10 Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.
MehrSTADT SALZKOTTEN 614.2
Seite: 1 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze 4 Anforderungen an Stellplätze 5 Anforderungen an Fahrradabstellplätze
MehrSatzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 27.01.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO),
MehrAntrag auf Baugenehmigung. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO
Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.08.2013 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen
Stadtanzeiger 11/2010 Veröffentlichungsdatum: 19.06.2010 Inkrafttreten: 20.06.2010 Satzung der Hansestadt Wismar über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von
MehrWeiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll: ja nein
Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der Bauunterlagen im Freistellungsverfahren nach 67 LBauO Weiterbehandlung als Antrag auf
MehrSatzung über die Herstellung, Bereithaltung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplatzsatzung)
Stellplatzsatzung - 1 - Satzung über die Herstellung, Bereithaltung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplatzsatzung) Die Gemeinde Igling erlässt auf Grund der Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und
Mehr1 Geltungsbereich/Anwendung. 2 Herstellung von Garagen
Satzung zur Herstellung und Gestaltung von Tiefgaragen, Garagen, Kraftfahrzeugstellplätzen sowie zur Sonderregelung über die Berechnung der notwendigen Anzahl von Kraftfahrzeugstellplätzen im Bereich des
MehrSatzung über eine örtliche Bauvorschrift (Stellplatzrichtlinien)
Gemeinde Obertraubling Landkreis Regensburg Satzung über eine örtliche Bauvorschrift (Stellplatzrichtlinien) Die Gemeinde Obertraubling erläßt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 81 Abs. l Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 14. Januar 2004 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr.
MehrSatzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung )
Stellplatzsatzung Gemeinde Neuzelle Seite 1 von 3 Satzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung ) Aufgrund des 5 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016
Satzung über die Herstellung von Garagen und n (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016 Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Haldensleben inklusive der Regelung über die Ablösung notwendiger Stellplätze und Begründung Präambel Auf der Grund des 85 Abs. 1 Satz
Mehr1 von :12
1 von 5 13.04.2015 08:12 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBaugenehmigungsverfahren
Veranstaltung Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen Gefahr für Hamburgs Bausubstanz? Amt für Bauordnung und Hochbau Michael Munske Hamburgische Bauordnung Materielle Regelungen / Anforderungen Verfahrensbeteiligte
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing
GEMEINDE KISSING Satzung über die Herstellung von n und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing vom: 11.04.2016 Beschluss des Gemeinderates vom 07.04.2016 Bekanntmachung:
MehrStadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister
Stadt Stadtbergen Landkreis Augsburg Stellplatzsatzung Stadtbergen, 04. April 2016 Stadt Stadtbergen Bauamt Oberer Stadtweg 2 86391 Stadtbergen gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister Seite 2 Satzung über den
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG - STPLS) VOM
SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG STPLS) VOM 10.02.2009 Die Stadt Bad Reichenhall erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung
MehrVorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
Mehr