Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung
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- Gerburg Maria Berg
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1 Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung Aufgrund der 7, 41 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 644) und 51 Abs. 4 der BauO NRW vom (GV NRW S.256), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom (GV NRW. S. 272), hat der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am... folgende Satzung beschlossen: Präambel 1 Die Stadt Neukirchen-Vluyn als Mittelzentrum liegt in der Ballungsrandzone des Rhein-Ruhr-Verdichtungsraumes. 2 Die Mobilität wird überwiegend mittels Privatfahrzeugen praktiziert, da das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs nicht die Nachfrage decken kann. 3 Die PKW-Quote je Einwohner liegt deutlich über dem Landesdurchschnitt. 4 Der Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen bei Neubauten oder baulichen Veränderungen ist daher nicht nur bauordnungsrechtlich ( 51 BauO NRW) erforderlich, sondern hat auch ein besonderes städtebauliches Gewicht. 1 Geltungsbereich 1 Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das gesamte Stadtgebiet Neukirchen- Vluyn. 2 Die Satzung regelt die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze und die Art des Nachweises, sofern in städtebaulichen Satzungen keine eigenen Regelungen getroffen werden. 2 Begriffsbestimmung 1 Stellplätze sind Flächen auf Privatgrundstücken, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. 2 Als Stellplätze gelten entsprechend hergerichtete Freiflächen, Carports oder Garagen. 3 Stellplätze sind so herzustellen und zu befestigen, dass sie witterungsunabhängig ganzjährig benutzbar sind. 3 Lage, Größe und Herstellung von Stellplätzen (1) 1 Stellplätze sind auf dem eigenen Grundstück oder in zumutbarer Entfernung (< 300 m) zum jeweiligen Bauvorhaben nachzuweisen. 2 Stellplätze, die nicht auf dem Grundstück des Bauvorhabens liegen, sind öffentlich-rechtlich zu sichern (2) Die von einem Kraftfahrzeug befahrbare Fläche zwischen Garage oder Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche wird unter folgenden Bedingungen als Stellplatz anerkannt: Seite 1/5
2 a. Garage oder Carport müssen 5,00 m oder mehr von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sein und b. die Stellplätze müssen der selben Wohneinheit zugeordnet sein. (3) 1 Stellplätze, die nicht nachgewiesen werden können, können monetär abgelöst werden. 2 Die Stadt ist nicht verpflichtet, ein Ablöseangebot anzunehmen. 3 Die monetäre Ablöse von Stellplätzen wird in einer eigenen Satzung geregelt. (4) 1 Die Stellplätze sind baulich und in ihrer Lage so zu errichten, dass sie ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sind; diese Regelung gilt nicht für die unter Satz 2 benannten Stellplätze. (5) 1 Stellplätze werden anerkannt, wenn deren Größe und Erschließungsflächen den Anforderungen der SBauVO 1 an Garagen und Stellplätze entsprechen. (6) 1 Die nachzuweisenden Stellplätze sind spätestens bis zur Fertigstellung der stellplatzfordernden Anlage herzustellen. 2 Als hergestellt gilt ein Stellplatz, wenn insbesondere 2 Satz 3 dieser Satzung erfüllt ist. 4 Berechnung und Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze (1) Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze obliegt dem Bauherrn. (2) 1 Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze erfolgt nach der unten stehenden Liste. 2 Wenn bei der Bezugsgröße ein unterer und oberer Wert angegeben ist, dann ist grundsätzlich mit dem Mittelwert zu rechnen. 3 Eine Abweichung vom Mittelwert oder von den Werten dieser Liste ist im Einzelfall vom Bauherren zu begründen und von der Bauaufsicht zu prüfen. 4 Werden bei einer Nutzungsart mehrere mögliche Bezugsgrößen genannt, so ist grundsätzlich mit der erstgenannten Bezugsgröße zu rechnen. (3) Ergibt sich bei der Division Bezugsgröße./. Anzahl der Stellplätze ein Dezimalwert, so ist dieser zur Ganzzahl aufzurunden. (4) Bei Flächen mit unterschiedlichen Nutzungsarten errechnet sich die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze differenziert nach den einzelnen Nutzungsarten. (5) Für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom anzuwenden. 1 SBauVO = Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung) vom Seite 2/5
3 (6) Richtzahlen für den Stellplatzbedarf: lfd. Nr. Nutzungsart Bezugsgröße Anzahl der Stellplätze Mindestanzahl 1. Wohngebäude und Wohnheime 1.1 Wohnungen bis 50 m² Wohnfläche 1 m² Wohnfläche 1.2 Wohnungen von >50 m² bis 75 m² Wohnfläche 1,5 m² Wohnfläche 1.3 Wohnungen von mehr als 75 m² Wohnfläche 2 m² Wohnfläche 1.4 Ferienwohnungen 1 je Ferienwohnung 1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 20 Plätze 1.6 Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung Plätze Sonstige Wohnheime Plätze 2 2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein m² Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) m² Nutzfläche 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 700 ² Verkaufsfläche m² Verkaufsnutzfläche 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 700 ² Verkaufsfläche m² Verkaufsnutzfläche Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten Sitzplätze 4.2 Kirchen Sitzplätze 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze m² Sportfläche, 1 Stellplatz je Spiel- und Sporthallen 1 50 m² Hallenfläche, 1 Stellplatz je Freibäder und Freiluftbäder m² Grundstücksfläche Seite 3/5
4 5.4 Reitanlagen 1 4 Pferdeeinstellplätze 5.5 Hallenbäder Kleiderablagen, 1 Stellplatz je Fitnesscenter 1 15 m² Sportfläche 5.7 Tennisanlagen 4 1 Spielfeld, 1 Stellplatz je10-15 Besucherplätze 5.8 Minigolfplätze 6 Je Minigolfanlage 5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn 5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze Boote 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten m² Gastraum 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr Spiel- und Automatenhalle m² Spielhallenfläche 6.4 Tanzlokale, Discotheken m² Gastraum 6.5 Jugendherbergen 1 10 Betten 3 7 Krankenanstalten 7.1 Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser Betten 7.2 Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen Betten, Stellplätze nach Pflegeheime Plätze 3 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 30 Schüler 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 25 Schüler, 1 Stellplatz je 5-10 Schüler über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 15 Schüler 8.4 Fachhochschulen, Hochschulen Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen Kinder Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Seite 4/5
5 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 3 Beschäftigte oder m² Nutzfläche 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsund Verkaufsplätze 1 3 Beschäftigte oder m² Nutzfläche 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Verkaufsstätte 3 Stellplätze nach Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe m² Grundstücksfläche Sonnenstudios 1 4 Sonnenbänke Waschsalons 1 6 Waschmaschinen 2 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seite 5/5
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