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1 S T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E für Vorschreibungen bei der Errichtung von Garagen, Stellplätzen und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge gemäß 18, Abs. 5 der KBO sowie von Fahrradabstellanlagen. (Stand September 2014) Gemäß 18, Abs. 5 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde bei Bauvorhaben nach 6, lit. a bis c die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Die nachstehenden Richtlinie soll eine einheitliche Vorgangsweise ermöglichen. Sie stellt Mindesterfordernisse dar. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Bauvorhabens. Aus diesen Daten kann auf den Umfang des zu erwartenden ruhenden Verkehrs geschlossen werden. Das Über- bzw. Unterschreiten der Richtwerte ist entsprechend zu begründen. Dabei können Aspekte der Erreichbarkeit, der regionalen bzw. überregionalen Strahlkraft einer Einrichtung sowie der Mehrfachnutzung in räumlicher wie zeitlicher Sicht berücksichtigt werden. Befinden sich Bauvorhaben auf verschiedenen Grundstücken, so kann eine Reduzierung der Stellflächen nur vorgenommen werden, wenn die Stellplätze in einer Gemeinschaftsanlage hergestellt werden und ihre gegenseitige Benutzbarkeit grundbücherlich gewährleistet wird. In den Richtwerten ist der Bedarf für einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder, Motorroller, Mopeds u. dgl.) nicht berücksichtigt. Für derartige Fahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für KFZ sollen möglichst zusammengefasst und in der Nähe von Verkehrsflächen angeordnet werden, mit dem Zweck, in Wohnanlagen Ruhezonen mit Grünflächen zu ermöglichen. Eine Gehentfernung vom Stellplatz zum Hauseingang ist bis 250 m zumutbar. Stellplätze für Besucher sollen leicht auffindbar sein. Die Besucher dürfen nicht durch Schilder oder Absperreinrichtungen von der Benutzung der Stellplätze ausgeschlossen werden. Bei Stellplätzen in Garagen müssen die Zufahrten dauernd geöffnet sein. Bei größeren Wohnanlagen, vor allem aber bei höherer Geschoßflächendichte sind Unterflurgaragen oder mehrgeschossige Garagenanlagen anzustreben. Stellplätze für Fahrräder sind in geeigneten Räumen oder in überdachten Abstellanlagen im Freien vorzusehen und müssen leicht und stufenlos erreichbar sein.

2 Berechnungschlüssel: Nutzung der Bauwerke Schlüssel 1. Wohnungen a) Wohnungen im Zentrum 1) 1,0 Stellplätze/Wohnung b) Wohnungen im Stadtkerngebiet 2) mit ein bis zwei Aufenthaltsräumen 1,0 Stellplätze/Wohnung 3) ab drei Aufenthaltsräumen 1,2 Stellplätze/Wohnung 3) zusätzlich 10% Besucherstellplätze 4) c) Wohnungen außerhalb des Stadtkerngebietes 2) mit ein bis zwei Aufenthaltsräumen ab drei Aufenthaltsräumen zusätzlich 10% Besucherstellplätze 4) 1,2 Stellplätze/Wohnung 1,5 Stellplätze/Wohnung d) Einfamilienhäuser 2,0 Stellplätze/Haus e) Wochenendhäuser, Schrebergartenhütten und dergl. 1,0 Stellplätze/Objekt 1) Kerngebiet gem. 9a Gemeindeplanungsgesetz; Kernstadt außerhalb des Ringes und Trapez Rosentaler Straße, Bahnhof, Lastenstraße (Beilage) 2) Stadtkerngebiet gem. Entwurf Stadtentwicklungskonzept (Beilage) 3) Dieser Berechnungsschlüssel kommt nur dann zur Anwendung, wenn das zu bewilligende Projekt bereits durch den ÖPNV in fußläufiger Entfernung erschlossen ist, oder dies durch ein ÖPNV-Erschließungsprojekt nachgewiesen wird. 4) Die Besucherstellplätze können wahlweise auch den Wohnungen zugeordnet werden. Bei Wohnungen (1.a bis 1.c) sind bei 10% der Stellplätze (mind. 1) die baulichen Vorkehrungen zur Herstellung von 230V/400V Stromanschlüssen zur Nutzung als Elektrotankstellen zu schaffen. Bei Wohnungen (1.a bis 1.c) ist mindestens 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnnutzfläche zu schaffen. Bei nachfolgenden Bauvorhaben mindestens ein Stellplatz pro.. Bei Bauvorhaben (2. bis 28.) ist ab 21 Stellplätzen 1 Ladestation für Elektrofahrzeuge je angefangenen 100 Stellplätzen zu errichten und zu betreiben. Bei jeder Ladestation sind 2 Stellplätze farblich als Stellplätze für Elektroautos zu kennzeichnen. 2. Alterswohnungen, Altersheime 80 m² Nutzfläche (Bei Bedarf sind für das Personal zusätzliche Stellplätze auszuweisen) Stellplatzrichtlinie - September 2014 Seite 2/5

3 3. Heime für Schüler und Lehrlinge für Ledige und Studenten 4. Ladengeschäfte, Großmärkte ohne Güter des täglichen Bedarfs, Großmärkte für Wiederverkäufer 5. Lebensmitteldiskonter, Großmärkte mit Gütern des täglichen Bedarfs 80 m² Nutzfläche (oder 8 Heimplätze) 20 m² Nutzfläche (oder 2 Heimplätze) 35 m² Nutzfläche (jedoch mind. 1 je Laden) 30 m² Nutzfläche, in Sonderfällen bis zu 12 m² 6. Büro-, Verwaltungs- und Ordinationsräume 35 m² 7. Werkstätten und Produktionshallen 60 m² 8. Schauräume, Ausstellungsräume 60 m² 9. Lagerräume in Kellergeschoßen ohne Tageslicht keine 10. Gaststätten 10 m² Nutzfläche (oder 5 Sitzplätze) 11. Spielautomatensalons a) ohne Gastronomie 35 m² Nutzfläche b) mit Gastronomie 10 m² Nutzfläche 12. Hotels Hotels, Frühstückspensionen Zuschlag für Personal 1 Fremdenzimmer 3 Fremdenzimmer (bei zugehörigem Restaurationsbetrieb ist ein Zuschlag nach Pkt. 10 erforderlich) 13. Versammlungsstätten a) von örtlicher Bedeutung (Gasthaussäle, Dorfkino u. dgl.) 10 m² Nutzfläche (oder 10 Sitzplätze) b) von überörtlicher Bedeutung (Theater, Konzerthäuser 3-5 m² Saalnutzfläche u. dgl.) (oder 3-5 Sitzplätze) 14. Kirchen und Bethäuser m² Nutzfläche (oder Sitzplätze) Stellplatzrichtlinie - September 2014 Seite 3/5

4 15. Friedhöfe 100 m² 16. Sportanlagen a) von örtlicher Bedeutung 10 m² Tribünennutzfläche für Besucher (oder 10 Plätze) b) von überörtlicher Bedeutung 5 m² Tribünennutzfläche für Besucher (oder 5 Plätze) 17. Badeanstalten a) Hallenbäder m² Nutzfläche (oder 5-10 Besucher) b) Freibäder 100 m² (oder Besucher) 18. Tennis - und Squashplätze ohne Zuschauertribünen 1 Platz 19. Eisstock-, Kegel- und Bowlingbahnen 1/3 Bahn 20. Billardräume 1 Tisch 21. Reitställe 2 Boxen 22. Schulen a) Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschule) 1 Klasse b) Mittlere Schulen (techn. u. gew. Fachschulen, 1/2 Klasse Handelsschule) c) Höhere Schulen (Gymnasium, HTL, Handelsakademie) 1/3 Klasse d) Akademien, Hochschulen, Universitäten 5 m² Hörsaalfläche (oder 5 Hörer) 23. Krankenanstalten a) Akutkrankenanstalten 1,5 Betten b) Langzeitkrankenanstalten 3 Betten 24. Kindergärten 1 Gruppenraum 25. Horte 1/2 Gruppenraum 26. Kasernen 5 m² Nutzfläche der Unterkünfte Stellplatzrichtlinie - September 2014 Seite 4/5

5 27. Tankstellen mind. 5 Wasch- und Serviceboxen Shops und Cafés wie Pkt. 4 und 10 1/2 Box 28. Liftanlagen, Gondelbahnen Die Anzahl der Stellplätze ist für jeden Einzelfall zu ermitteln. Sie ist abhängig von a) der Leistung des Liftes (Anzahl der Personen je Stunde) b) der Lage des Liftes zum Einzugsbereich (Fußgeher oder PKW) c) der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bzw. Parkdauer je Tag Stellplatzrichtlinie - September 2014 Seite 5/5

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