Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz
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- Reinhold Fischer
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1 Gesetzesänderungen Windkraftanlagen- Erlass NRW Landschaftsgesetz NRW Landesplanungsgesetz NRW Allgemeines Eisenbahngesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2 Windkraftanlagen Erlass - vom Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)
3 Gliederung Wesentliche Änderungen BImSchG Umweltprüfung Raumbedeutsamkeit Abstände zur Bebauung Tabuzone Wald Überschwemmungsgebiete Weitere Änderungen Klarstellungen Fazit - Auswirkungen auf den kommunalen Alltag
4 Wesentliche Änderungen BImSchG Alt Genehmigung nach Baurecht bei bis zu zwei WKA Windfarmen mit drei oder mehr WKA bedürfen der Genehmigung nach BImSchG Neu Errichtung einer WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedarf grundsätzlich einer Genehmigung nach 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren Baurechtliche Genehmigung bei Anwendung des Anzeigeverfahrens ( 15 BImSchG) bei Änderungen ohne immissionsschutzrechtlich relevante Auswirkungen ( 16 BImSchG) WKA unter 50 m
5 Umweltprüfung Planungsverfahren Umweltprüfung für Bauleitpläne nach 2 (4) BauGB Genehmigungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG bei der Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern: bei 3-5 Anlagen = standortbezogene Vorprüfung bei 6-19 Anlagen = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei 20 und mehr Anlagen = UVP-Pflicht
6 Raumbedeutsamkeit Raumbedeutsam ist eine Planung, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst oder Raum in Anspruch genommen wird (vgl. 3 Nr. 6 ROG) Ab drei WKA Alt Gesamthöhe von 100 m Bei kleineren Anlagen im Einzelfall Neu Jede Anlage über 50 m
7 Abstände zur Bebauung Alt Neu TA-Lärm Schutzwürdigkeit der Gebiete ist zu berücksichtigen Beispielabstände im Erlass von 300 bis 750 m TA-Lärm Abstände können variieren je nach Anlagenart, -zahl und Schutzwürdigkeit der Gebiete Neue Empfehlungen für Abstände
8 Abstände zur Bebauung WKA Erlass, Nr. 1 Allgemeines: Wie in Nr. 8.1 dargestellt, ergeben sich Abstände von 500 m zu Wohngebieten. Es wird daher empfohlen, bei der Regionalplanung und der Bauleitplanung im Rahmen der planerischen Abwägung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zu steuern und i.d.r. einen Mindestabstand von 500 Metern vorzugeben.
9 Abstände zur Bebauung WKA Erlass, Nr. 8.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung: Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach TA-Lärm) variieren. So ergibt sich (...) z.b. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 db(a)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen.
10 Tabubereich vs. Tabufläche WKA Erlass Nr. 3 Tabubereiche Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung für die Windenergie in Bereichen zum Schutz der Natur in Waldbereichen in Überschwemmungsbereichen nicht in Betracht WKA Erlass Nr. 8.2 Tabuflächen Wegen ihrer besonderen Schutzwürdigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für WKA nicht in Betracht: Nationalparke, NSG, LSG, Biotope, Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete etc. Wald
11 Tabufläche - Wald Alt Neu Ausnahmsweise zulässig, wenn nur geringer Baumbestand vorhanden ist und keine zusätzlichen Eingriffe in die Natur stattfinden bedarf der Genehmigung Tabufläche im Rahmen der Planung
12 Überschwemmungsgebiete Alt i.d.r. Beeinträchtigung der Rückhaltefunktion durch Errichtung von WKA Errichtung nur zulässig, wenn Belange des Gemeinwohls überwiegen Tabubereich Neu Errichtung nur zulässig nach 113 (2) LWG bei Erhalt des Schutzzwecks Überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls Entstehung unbilliger Härten durch Verbot bestehendem Baurecht
13 Weitere Änderungen Rückbauverpflichtung (im Rahmen der Genehmigung nach 35 Abs. 5 BauGB Sicherheitsleistung von mind. 6,5 % des Investitionsvolumens) Ausweitung der Möglichkeit zur Zurückstellung von Baugesuchen auf den FNP für WKA durch EAG Bau Standsicherheit (geringere Turbulenzintensität - dadurch größere Mindestabstände ab Januar 2006) Eiswurf (in nicht besonders eisgefährdeten Gebieten ist eine Abstandsfläche von 1,5 x der Höhe der WKA ausreichend, sonst technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich) Ausstattung der Anlagen (Auflagen zur Aufzeichnung des Betriebs) Wasserschutzzone III a (jetzt: kommt nicht als Konzentrationsfläche in Betracht ) Denkmalschutz (Schutz vor mittelbaren Beeinträchtigungen -000 m Umgebung)
14 Klarstellung Höhenbegrenzung ( aus konkreten städtebaulichen Gründen - auch Orts- und Landschaftsbild- im FNP weiterhin möglich) LSG (Umformulierung ohne materielle Änderung) Repowering (innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen möglich) Veränderungssperre bei BPlan möglich ( OVG vom )
15 Auswirkungen auf den kommunalen Alltag Erlass ist Gesetzesauslegung und bildet keine neue Rechtsgrundlage Keine Verpflichtung zur Anpassung bestehender Planungen vorgesehen Bestehende Planungen vermitteln Rechtssicherheit Fraglich ist der Umgang in aktuellen Aufstellungsverfahren sowie bei bereits ausgewiesenen Konzentrationszonen in Tabubereichen Schwierig ist der Umgang mit dem 500 m- Abstand
16 Hinweis Der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtages NRW wurde um gutachterliche Stellungnahme zu aktuellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Windkraft gebeten. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: eriode/2005/windkraft.pdf
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