Rahmenbedingungen zur Windkraft im Saarland

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1 Rahmenbedingungen zur Windkraft im Saarland St. Wendel, 29.März 2012 Dipl.-Ing. Nicola Saccà Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Referatsleiter B/1 Klimaschutz, Energiepolitik, Erneuerbare Energien Saarbrücken,

2 Wind Förderung Klima Plus Saar Windpotenzialanalyse & Windkarte Windleitfaden Unterstützungsangebote Planungsrecht 2

3 KPS: Windkraftanlagen Zuwendungsfähig ist die Anschaffung von kleinen Windkraftanlagen mit einer Leistung von 500 W bis 10 kw bezogen auf eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s. Baurechtliche, immissionsschutzrechtliche und nachbarschaftsrechtliche Belange und Vorschriften sind einzuhalten. Eigenbauten und Bausätze sind nicht zuwendungsfähig. Die Förderung beträgt für die Windkraftanlagen mit einer Leistung von: mehr als 500 W 900 mehr als 1 kw mehr als 5 kw bis zu 10 kw

4 Windpotenzial: 100 m 4

5 Windpotenzial: 150 m 5

6 Windkarte mit Tabuzonen 6

7 7

8 Inhalte Windleitfaden Motivation: Ökologie & Ökonomie Aufbau Windkraftanlagen Projektablauf Genehmigungsfragen 8

9 Projektablauf WKA* Betrieb Errichtung Anlage Bestellfristen Genehmigungsplanung (evtl. UVP) Gutachten (inkl. Naturschutz) und Sicherstellung Netzanschluss Vorabstimmung mit Gemeinde und LUA Vorplanung Motivationsklärung Standortsuche u. - sicherung (Vorvertrag) Finanzierungskonzept * Windkraftanlage Monate 9

10 Unterstützungsangebote Beratung im Hause mit Landesplanung bzw. Naturschutz zu konkreten Projekten Vermittlung von Kontakten und Referenten (vgl. Bürgerenergiegenossenschaften) Teilnahme an öffentlichen Podiumsdiskussionen in Ihren Kommunen 10

11 TITEL DER PRÄSENTATION Saarbrücken,

12 Ziele der Raumordnung ROG 3 (1) Nr. 2 : Verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen ( 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen, in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. BauGB 1, Abs. 4: Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 12

13 Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt 2004, Ziffer 64 In Vorranggebieten für Windenergie (VE) sind alle Planungen, die in VE Grund und Boden in Anspruch nehmen, auf die Belange der Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleistet ist. Überlagerung mit anderen Vorranggebieten zulässig: Eine Überlagerung von Vorranggebieten für Windenergie (VE) mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz in VW ist zulässig ebenso mit Vorranggebieten für Landwirtschaft in VL, wenn die Erschließungs- und Baumaßnahmen auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes und die der Landwirtschaft abgestimmt sind

14 Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt 2004, Ziffer 65 Außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Ziffer 69 Der außerhalb der für Vorranggebiete für Windenergie vorgesehene Ausschluss bedeutet, dass an anderen Standorten im Saarland keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Damit soll einer Beeinträchtigung der Landschaft durch die Errichtung vieler Windkraftanlagen auf vielen Standorten entgegengewirkt werden. Ziel ist es,bis zu 100 MW Strom aus Windkraft auf den angebotenen Flächen zu realisieren

15 VERORDNUNG ÜBER DIE 1. ÄNDERUNG DES LANDESENTWICKLUNGSPLANS, TEILABSCHNITT UMWELT (VORSORGE FÜR FLÄCHENNUTZUNG, UMWELTSCHUTZ UND INFRASTRUKTUR) BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DER LANDESPLANERISCHEN AUSSCHLUSSWIRKUNG DER VORRANGGEBIETE FÜR WINDENERGIE VOM 27. SEPTEMBER 2011 (AMTSBL S. 342) IST AM 20. OKTOBER 2011INKRAFTGETRETEN Foto: picture-alliance / dpa

16 Anlass der Änderung Ziel der saarländischen Umweltpolitik ist der vorrangige Ausbau der Erneuerbaren Energien. Gemäß Koalitionsvertrag soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch im Saarland bis zum Jahre 2020 auf 20 % gesteigert werden. Die Windenergie soll daran einen wesentlichen Anteil haben. Saarbrücken,

17 Konsequenzen der Änderung Die nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen sind nun auch außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie, soweit keine sonstigen öffentliche Belange entgegenstehen, zulässig. Entgegenstehende öffentliche Belange sind gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Planvorbehalt) auch die Darstellungen im FNP der Gemeinde. 17

18 Konsequenzen der Änderung Die im LEP, Teilabschnitt Umwelt festgelegten Vorranggebiete für Windenergie selber bleiben bestehen, d.h., in den ausgewiesenen Vorranggebieten ist nur eine Nutzung für WEA zulässig. Mit der Beibehaltung der Vorranggebiete für Windenergie bleiben diese besonders geeigneten Standorte auch langfristig für die Windenergienutzung erhalten (Repowering). Ausschlussflächen gemäß LEP, TA Umwelt sind wie bisher Vorranggebiete für Naturschutz, Vorranggebiete für Freiraumschutz sowie indirekt Vorranggebiete für Hochwasserschutz, Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen sowie Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung. Eine Überlagerung mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz und Landwirtschaft ist zulässig. Saarbrücken,

19 Konsequenzen der Änderung Für alle Maßnahmen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zulässigkeit im Einzelfall geprüft. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Prüfung umfasst Belange, die mit dem Schutz von Siedlungen in Verbindung stehen, Belange des Naturschutzes, wie Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete), überregional bedeutsame Durchzugs-, Rast- und Brutgebiete, Fledermausvorkommen sowie sonstige generelle artenschutzrechtliche Schutzgründe. Hierzu sind vom Anlagenbetreiber entsprechende Gutachten vorzulegen, die von der Genehmigungsbehörde geprüft werden. In diesem Zusammenhang sollte über eine frühzeitige Beteiligung der für den Naturschutz zuständigen Stellen geklärt werden, ob über dort vorliegende Gutachten eine geeignete kommunale Standortsuche erleichtert werden kann. Saarbrücken,

20 Flächennutzungsplan Die Gemeinden haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenständig Flächen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach 5 i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB WKA im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen (Konzentrationszonen für WKA im Flächennutzungsplan). Die Voraussetzungen von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (BVerwG, Urt. V C ). Das Planungskonzept muss so ausgerichtet sein, dass eine Windenergienutzung auf Grund der ermittelten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, WKA im Außenbereich zu privilegieren ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen (BVerwG, Urt. v C 4/02-). Saarbrücken,

21 Bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist eine Stufenfolge bei der Auswahl einzuhalten: 1. Ermittlung von Tabuzonen: Gesamtfläche Tabuzonen = mögl. Konzentrationszonen 2. Mögliche Konzentrationszonen öffentlicher Belange = Konzentrationszonen 3. Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse für einzelne Potenzialflächen. Die Tabukriterien müssen abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Saarbrücken,

22 Um den Gemeinden Hinweise zu potenziellen Standorten zukünftiger WKA im Saarland zu geben, wurde die Windpotenzialstudie erarbeitet. Die Potenzialflächen, die sich für eine Nutzung als Windenergiestandorte eignen, wurden den Gemeinden zur Verfügung gestellt. Durch eine Beschränkung auf diese Flächen ergibt sich eine deutliche Reduzierung des notwendigen Untersuchungsaufwandes. Darauf aufbauend können sich die weiteren Verfahrensschritte zur Ermittlung der entgegenstehenden öffentlichen Belange und der speziellen örtlichen Verhältnisse mit dem Ziel der Erarbeitung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes anschließen. Saarbrücken,

23 In der Begründung ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortausweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v BN ). Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v C 11131/07 -). Saarbrücken,

24 Windfarmen können außerdem im Flächennutzungsplan gemäß 11 Abs. 2 BauNVO als sonstige Sondergebiete ausgewiesen werden. Dabei ist die Zweckbestimmung (z. B. Sondergebiet Windfarm ) textlich darzustellen. Wenn weitergehende Regelungen für erforderlich erachtet werden (z. B. Festlegung der Standorte der Anlagen, gestalterische Festsetzungen), ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Saarbrücken,

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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