Gemeinde Schwaig b.nbg.
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- Beate Birgit Adenauer
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1 Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan "Fachmarktzentrum Schwaig" Begründung zum Entwurf vom Bearbeitung: Guido Bauernschmitt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner SRL TEAM 4 landschafts + ortsplanung guido bauernschmitt robert enders nürnberg oedenberger Strasse 65 tel 0911/
2 Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan -"Fachmarktzentrum Schwaig" I Gliederung Seite 1. PLANUNGSERFORDERNIS 1 2. LAGE DES PLANUNGSGEBIETES UND ÖRTLICHE SITUATION 1 3. PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN UND VORGABEN 2 4. INHALTE DES PLANS UND BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN Art und Maß der baulichen Nutzung Erschließung Umweltschützende Belange 4
3 Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan -"Fachmarktzentrum Schwaig" 1 1. Planungserfordernis Der Bebauungsplan Fachmarktzentrum Schwaig ist am in Kraft getreten. Er umfasst eine Fläche von rund 5 ha. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet für die Nutzung als Fachmarktzentrum mit Verkehrsflächen und Stellfläche für Kraftfahrzeuge sowie Grünflächen und Wald fest. In den Folgejahren wurde das Areal entsprechend dem Bebauungsplan bebaut. Verschiedene Nutzungseinheiten stehen derzeit leer. Der Vorhabenträger des Fachmarktzentrums hat Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Hiernach soll neben den festgesetzten zulässigen Nutzungen (Fachmärkte für Bekleidung, Schuhe, Drogerie, Gemischtwaren und Verbrauchermarkt) auch die Nutzung Kindertagesstätte zugelassen werden. Die Gemeinde Schwaig b. Nürnberg muss Plätze in Kindertagesstätten (Kinderkrippenplätze und Kindergartenplätze) nachweisen. Bis zur Errichtung von neuen, bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Kindertagesstätten ist der Nachweis derzeit nicht gesichert. Die Gemeinde Schwaig b. Nürnberg und der Vorhabenträger haben sich darauf verständigt einen Teilbereich des Fachmarktzentrums für eine befristete Dauer in eine Kindertagesstätte als Übergangslösung für etwa fünf bis sieben Jahre umzubauen. Bauplanungsrechtlich ist eine Kindertagesstätte in dem Sondergebiet Fachmarktzentrum nicht zulässig. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erreichen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan insoweit zu ändern, als für den betreffenden Zeitraum die bisher festgesetzte Einzelhandelsnutzung als vorübergehend unzulässig und die Nutzung als Kindertagesstätte als vorübergehend zulässig festgesetzt wird. Folgenutzung ist dann nach Ablauf der Frist die bislang festgesetzte Einzelhandelsnutzung. Der Gemeinderat von Schwaig b.nbg. hat deshalb beschlossen, den rechtswirksamen Bebauungsplan Fachmarktzentrum Schwaig zu ändern. 2. Lage des Planungsgebietes und örtliche Situation Lage Das Plangebiet liegt im Ortsteil Schwaig im Bereich des bestehenden Fachmarktzentrums. Es handelt sich um einen ca. 0,1 ha großen Teilbereich von Fl.Nr. 720/53, Gemarkung Schwaig. Der Änderungsbereich bezieht sich auf den nördlichsten Teil des Gebäudekomplexes Fachmarktzentrum, welcher derzeit leer steht sowie die nördlich anschließenden Freiflächen mit einer naturnahen Bepflanzung. Weiterhin wird in der bereits im rechtswirksamen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche westlich des Gebäudes eine Fläche für einen Spielplatz ergänzt.
4 Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan -"Fachmarktzentrum Schwaig" 2 3. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Vorgaben Die gesetzliche Grundlage liefern das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert am sowie die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der aktuell gültigen Fassung. Die Planung dient der Innenentwicklung des Ortes Schwaig b.nbg. Der Bebauungsplan wird deshalb gemäß 13a BauGB aufgestellt. Die zulässige Grundfläche liegt deutlich unter dem Schwellenwert des 13a BauGB ( qm überbaubare Fläche können bei einem Geltungsbereich von etwa 0,1 ha nicht überschritten werden). Weiterhin wird durch die Änderung des Bebauungsplans keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Letztlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete) sind weit vom Geltungsbereich entfernt, es bestehen auch keine funktionalen Zusammenhänge. Aufgrund der Bestimmungen des 13a BauGB ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. Da eventuelle Eingriffe im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung beim Bebauungsplan der Innenentwicklung als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, ist auch ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes werden in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Regionalplan Die Gemeinde Schwaig b.nbg. ist im Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken als Siedlungsschwerpunkt dargestellt. Die Änderung des Bebauungsplanes berührt keine einschlägigen Ziele der Raumordnung und Landesplanung bzw. des Regionalplanes. Die Planung trägt dem planerischen Grundsatz der Nachverdichtung und Innenentwicklung Rechnung. Flächennutzungsplan/Bebauungsplan Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Schwaig als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum festgesetzt. Da die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes zeitlich befristet wird und später die im Flächennutzungsplan dargestellte bauliche Nutzung wieder in Kraft treten soll, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Die Inhalte des rechtswirksamen Bebauungsplans sind bereits im Kap. 1. erläutert. Der nicht geänderte Teilbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans wird in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
5 Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan -"Fachmarktzentrum Schwaig" 3 4. Inhalte des Plans und Begründung der Festsetzungen 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Als Art der Nutzung ist eine Gemeinbedarfsfläche gem. 5 Abs. 2 Nr. 2.2 BauGB vorgesehen. Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen, die den bestehenden Baukörper abbilden und dem rechtswirksamen Bebauungsplan entsprechen. Die außerhalb der Baugrenze nördlich des Gebäudes liegenden Teilflächen, die in die Änderung einbezogen wurden, sollen der Kindertagesstätte zugeordnete Freiflächen werden. Hierfür ist ein teilweiser Umbau der vollständig bepflanzten Flächen erforderlich, wobei Teile der Bepflanzung als Randeingrünung und die gesamte Fläche als Grünfläche erhalten werden können. Ergänzend wird in einer bereits im rechtswirksamen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche südwestlich der geplanten Kindertagesstätte eine Fläche für einen Kinderspielplatz festgesetzt. Das Erhaltungsgebot bzgl. der vorhandenen Vegetation (Kiefernwald) aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan bleibt bestehen. Der Spielplatz soll in einem Lichtungsbereich errichtet werden, wo bereits bis vor wenigen Jahren ein Spielplatz bestanden hat. Deshalb sind keine Rodungen erforderlich. Die Befristung der Änderung des Bebauungsplanes ist deshalb erforderlich, da die Gemeinde mit dem Bau zweier Kindertagesstätten in Kürze beginnen will und nach Fertigstellung dieser Kindertagesstätten die befristete Nutzung im Bereich des Fachmarktzentrums aufgegeben werden soll und dort wieder Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden sollen. In allen anderen Punkten gilt der rechtswirksame Bebauungsplan weiter. 4.2 Erschließung Die Fläche des Änderungsbereichs ist bereits vollständig erschlossen. Die Zufahrt erfolgt vom Kreisverkehr an der Diepersdorfer Straße aus. Die im Fachmarktzentrum vorgesehenen und bereits errichteten Stellplätze können von den Besuchern der Kindertagesstätte genutzt werden. Eine fußläufige Anbindung an die Wohnbauflächen im Westen ist ebenfalls im Rahmen der Errichtung des Fachmarktzentrums bereits hergestellt worden.
6 Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan -"Fachmarktzentrum Schwaig" Umweltschützende Belange Die Berücksichtigung umweltschützender Belange erfolgt insbesondere Nutzung einer bereits bebauten und derzeit ungenutzten Fläche. Damit werden Eingriffe in die freie Landschaft vermieden und Möglichkeiten zur besseren Nutzung im Innenbereich der Gemeinde Schwaig b.nbg. geschaffen. Aufgrund der bestehenden Bebauung und den angrenzenden Nutzungen bestehen für die in 1a BauGB genannten Schutzgüter keine besonderen Empfindlichkeiten und entsprechend sind nach Verwirklichung der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter zu erwarten. Guido Bauernschmitt Landschaftsarchitekt und Stadtplaner SRL
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