Gemeinde Steinhorst Kreis Herzogtum Lauenburg
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1 Gemeinde Steinhorst Kreis Herzogtum Lauenburg Bebauungsplan Nr. 5, 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung Gebiet: Zum Hollemoor Begründung Planstand: Auslegungsexemplar gem. 3 (2) BauGB, GV Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Diplomingenieur Detlev Stolzenberg Freier Architekt und Stadtplaner St. Jürgen-Ring 34 * Lübeck Telefon * Fax stolzenberg@planlabor.de
2 Gemeinde Steinhorst Bebauungsplan Nr. 5, 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsgrundlagen Planungsanlass und Planungsziele Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Plangebiet Planinhalt Billigung der Begründung
3 Bebauungsplan Nr. 5, 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung Gemeinde Steinhorst 1. Planungsgrundlagen 1.1. Planungsanlass und Planungsziele Der seit dem Jahr 2005 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5 setzt für das Gebiet Scheidebach im rückwärtigen Bereich südlich der Schulstraße ein kleinteilig gegliedertes Wohngebiet fest. Im Jahr 2007 wurde das Baugebiet mit der 1. Änderung und Ergänzung in südliche Richtung um vier Baugrundstücke erweitert. Die Gebietsbezeichnung Zum Hollemoor folgte hierbei der nun festgelegten Benennung der Erschließungsstraße. Zwischenzeitlich sind sämtliche ausgewiesenen Baugrundstücke bebaut. Die 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 wird aufgestellt, um in einem Teilbereich die Ausweisung des Baugebiets entsprechend der tatsächlichen Grundstücksgrenzen zu vergrößern sowie dabei die festgesetzten Baugrenzen geringfügig zu erweitern und damit an die gegebene Bebauung anzupassen. Darüber hinaus sollen die Festsetzungen zur Gestaltung von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen gelockert und den gegenwärtigen Erfordernissen angepasst werden. Die Festsetzungen sollen sich an den für den Bereich der 1. Änderung und Ergänzung getroffenen Regelungen orientieren um eine einheitliche Entwicklung des Baugebiets zu fördern. Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher wird der Plan im vereinfachten Verfahren gem. 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich. Die übergeordneten Planungsvorgaben werden durch die Planänderung nicht berührt. Die Planinhalte beziehen sich ausschließlich auf eine geringfügige Ausweitung des festgesetzten Wohngebietes aufgrund von der Ursprungsplanung abweichender Grundstückszuschnitte sowie die entsprechende Anpassung der überbaubaren Flächen. Darüber hinaus wird eine stärkere gestalterische Freiheit hinsichtlich der überdachten Stellplätze und Nebenanlagen angestrebt Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Für die Gemeinde Steinhorst gilt der genehmigte Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen. Das Plangebiet ist im Rahmen der 6. Änderung des F-Plans (2004) als Wohnbaufläche dargestellt worden. Der straßennahe Teilbereich, um den der B-Plan Nr. 5 mit der vorliegenden Bauleitplanung ergänzt werden soll, wurde bereits in der 5. Änderung des F-Plans (1996) als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gem. 8 (2) BauGB ist damit gegeben. 3
4 Gemeinde Steinhorst Bebauungsplan Nr. 5, 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung 1.3. Plangebiet Das Plangebiet um die Straße Zum Hollemoor liegt in der zentralen Ortslage Steinhorsts, südlich der Schulstraße (L 87) und westlich der Hauptstraße (L 87). Das Gebiet ist auf den zwölf im Bebauungsplan Nr. 5 ausgewiesenen Baugrundstücken vollständig mit Einfamilienhäusern sowie den zugehörigen wohngebietstypischen Stellplatzund Nebenanlagen bebaut. Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 1 ha. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Im Norden: Nördliche Grenze der Flurstücke 12/106, 12/107, 12/108, 12/116, 12/118, 41, 12/113, 12/114 und 12/110. Im Osten: Westliche Grenze des Flurstücks 12/84. Im Süden: Teilungslinie durch die Flurstücke 12/103, 12/102,12/111 und 12/101 in einem Abstand von 3 m zu deren südlichen Grenzen. Im Westen: Östliche Grenze des Flurstücks Planinhalt Mit der 2. vereinfachten Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 werden für den Teilbereich 1 neue zeichnerische Festsetzungen getroffen. Für den Teilbereich 2 gelten die übrigen in der Planzeichnung (Teil A) des Bebauungsplans Nr. 5 getroffenen Festsetzungen unverändert fort. Der Ursprungsplan setzt für den in der vorliegenden Bauleitplanung ausgewiesenen Teilbereich 1 ein Allgemeines Wohngebiet nur für das jetzige Flurstück 12/109 fest. Die überbaubaren Flächen wurden mit einem Mindestabstand zu den entsprechenden Grenzen festgesetzt. Da das Baugrundstück jedoch bereits vor der Bebauung um Teilbereiche der nördlich gelegenen Flurstücke erweitert wurde, wurde eine größere Freiheit bei der Positionierung des Wohngebäudes möglich. Die Gemeindevertretung hatte einer entsprechenden Übertretung der Baugrenze zugestimmt um die Lage des Grundstücks im Kurvenbereich der Straße Zum Hollemoor durch eine flexiblere Bebauungsanordnung zu berücksichtigen. Mit der 2. vereinfachten Änderung und Ergänzung soll das Allgemeine Wohngebiet daher auf die betroffenen Flächen dieses Baugrundstücks ausgeweitet werden. Die überbaubare Fläche des Grundstücks wird geringfügig erweitert und an den tatsächlichen Standort des Hauptbaukörpers angepasst. Darüber hinaus werden für den gesamten Geltungsbereich einzelne Gestaltungsfestsetzungen des Ursprungsplans an die geänderten Bebauungsansprüche angepasst. Dabei erfolgt eine Orientierung an den Festsetzungen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 um eine einheitliche Gebietsentwicklung zu fördern. 4
5 Bebauungsplan Nr. 5, 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung Gemeinde Steinhorst Die im Ursprungsplan als zwingend festgesetzte Dachneigung (20 bis 47, begrünte Dächer mind. 10 ) von Nebenanlagen und überdachten Stellplätzen hat sich als nicht zeitgemäß erwiesen. Fast alle bereits hergestellten Carports sind als Flachdach ausgeführt worden. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird eine Dachneigung nur noch für die Hauptbaukörper festgesetzt. Nebenanlagen und überdachte Stellplätze sollen sich hinsichtlich Farbe und Material nach wie vor an der Ausführung des zugehörigen Hauptbaukörpers ausrichten. Dabei werden fortan jedoch Flachdächer erlaubt sowie verputzte Fassaden zugelassen. Die übrigen im Text (Teil B) des Bebauungsplans Nr. 5 getroffenen Festsetzungen gelten für den gesamten Geltungsbereich unverändert fort. Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind durch die Planung nicht betroffen, da keine wesentlichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet und Artenschutzbelange nicht berührt werden. Aus der Ausweitung der vom festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet betroffenen Flächen im Teilbereich 1 und der Anpassung der überbaubaren Flächen an die tatsächliche Bebauung resultieren keine direkten zusätzlichen Flächenversiegelungen. Im Ursprungsplan sind die nun dem Allgemeinen Wohngebiet zugeordneten Flurstücke 12/118 und 40 jedoch als öffentliche Grünfläche festgesetzt, auf der eine Baumpflanzung vorgesehen wurde. Da es sich hierbei um Festsetzungen der allgemeinen Grünordnung handelt, die eine straßenbegleitende Eingrünung sicherstellen soll, wird nicht von einem Kompensationserfordernis ausgegangen. Durch die Planänderung werden die Belange der Ver- und Entsorgung und des Immissionsschutzes nicht berührt. Durch die Inhalte der Bebauungsplanänderung sind für die Gemeinde keine Kosten zu erwarten. 3. Billigung der Begründung Die Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5, 2. vereinfachte Änderung und Ergänzung der Gemeinde Steinhorst wurde von der Gemeindevertretung in der Sitzung am gebilligt. Steinhorst, Bürgermeister 5
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