Begründung. zur. 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7 d. Bevern, Kirchstraße / Beverner Straße
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- Anke Kerner
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1 Landkreis Cloppenburg Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7 d Bevern, Kirchstraße / Beverner Straße - Änderung der örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) - (Vereinfachtes Verfahren gem. 13 BauGB) - Entwurf - Plangebiet Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung Büro für Stadtplanung Gieselmann und Müller GmbH Eschenplatz Oldenburg Tel. : Fax: gieselmann@bfs-oldenburg.de
2 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7d - Entwurf - 2 Inhalt Seite 1 LAGE UND ABGRENZUNG DES PLANGEBIETES PLANUNGSZIELE UND VORGABEN PLANUNGSANLASS UND ERFORDERNIS VEREINFACHTES VERFAHREN VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND BESTEHENDE FESTSETZUNGEN GEPLANTE FESTSETZUNGEN ÄNDERUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFT ZUR DACHGESTALTUNG (GEM. 84 NBAUO) ÜBRIGE FESTSETZUNGEN AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG AUSWIRKUNGEN AUF DIE BENACHBARTE BEBAUUNG AUSWIRKUNGEN AUF DAS ORTSBILD NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG ERSCHLIEßUNG / VER- UND ENTSORGUNG VERFAHREN Lage und Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7d Bevern, Kirchstraße / Beverner Straße der Gemeinde Essen befindet sich im Ortsteil Bevern nördlich der Beverner Straße (L 843). Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem Ursprünglichen Bebauungsplan und ist im Lageplan der Änderungssatzung dargestellt. 2 Planungsziele und Vorgaben 2.1 Planungsanlass und Erfordernis Der Bereich der südöstlichen Teilfläche des ursprünglichen Bebauungsplanes wurde als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem Bereich möchte sich ein bereits im Ort ansässiger Metallbaubetrieb für Landmaschinen ansiedeln. Das bisherige Betriebsgrundstück grenzt unmittelbar an Wohngebiete an und bietet keine Erweiterungsmöglichkeiten. Mit der Umsiedlung sollen für den Betrieb daher dessen Bestand gesichert und Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dem geplanten Hallenneubau steht an dieser Stelle jedoch die örtliche Bauvorschrift Nr. 2.1 des Bebauungsplanes Nr. 7d entgegen. Nach dieser Gestaltungsvorschrift sind geneigte Dachflächen und eine detaillierte Material- und Farbgestaltung der Dachflächen vorgeschrieben. Auch soweit bei Erlass des Bebauungsplanes durch die Reglungen zur Dachgestaltung für das gesamte Plangebiet ein Mindestmaß an Anpassung an die prägenden örtlichen Gestaltungsmerkmale angestrebt war, soll der überwie-
3 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7d - Entwurf - 3 gende Teil des geplanten Gewerbegebietes zukünftig davon ausgenommen werden. Für die hier geplante größere Gewerbehalle bzw. eine entsprechende gewerbliche Bebauung sollen keine besonderen Gestaltungsvorgaben mehr getroffen werden. Zur Umsetzung dieser geänderten Zielsetzung ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. 2.2 Vereinfachtes Verfahren Gemäß 13 BauGB kann eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, sofern durch die Planänderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b des BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Durch die geplante Änderung der örtlichen Bauvorschrift zur Dachgestaltung werden keine Grundzüge der Planung berührt. Ein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegt wird nicht vorbereitet. Das Plangebiet ist auch nicht Bestandteil eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke dieser in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Gebiete ergeben sich nicht. Für die vorliegende Planung sind damit die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB gegeben. Somit wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. 2.3 Vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplan Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften berührt nicht die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. 2.4 Örtliche Gegebenheiten und bestehende Festsetzungen Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Bereich des Ortskerns von Bevern. Es wurde im Bebauungsplan Nr. 7d teilweise als allgemeines Wohngebiet sowie teilweise als Misch- bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.
4 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7d - Entwurf - 4 Das Plangebiet ist derzeit überwiegend noch nicht entsprechend den geplanten Nutzungen bebaut. Das festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe) schließt sich östlich an die Kirchstraße an. Im nördlichen Teilbereich des GEe, der mit * gekennzeichnet ist, sind ausschließlich Büro-, Geschäfts- sowie Verwaltungsgebäude oder Betriebswohnungen zulässig. Dieser Bereich bildet damit einen Übergang zur nördlich und nordwestlich anschließenden vorhandenen Bebauung des Ortskerns. 3 Geplante Festsetzungen 3.1 Änderung der örtlichen Bauvorschrift zur Dachgestaltung (gem. 84 NBauO) Die im Rahmen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 7d festgesetzte örtliche Bauvorschrift 2.1 zur Dachgestaltung hat das Ziel, ein Mindestmaß an Regelungen zur Gestaltung der Gebäude zu schaffen, um eine Anpassung an das vorhandene Erscheinungsbild der regionaltypischen Bebauungsstruktur sicherzustellen. Da die Dachlandschaft wesentlich zum Erscheinungsbild einer Siedlung beiträgt, wurden mit der Festlegung eines Rahmens für die Gestaltung der Dächer (Neigung sowie Material und Farbe) Mindestanforderungen an deren Ausführung festgesetzt, wie sie teilweise auch für andere Neubaugebiete vorgesehen sind. Danach sind die Hauptdächer als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 20 O herzustellen. Die Dachflächen sind mit Tonziegel oder Betondachsteinen in den Farben Rot, Ziegelrot bis Rotbraun, Anthrazit oder Schwarz zu gestalten. Für das geplante Gewerbegebiet hat sich dieser Rahmen jedoch als zu eng erwiesen. Gewerbehallen weisen üblicherweise häufig eine wesentlich größere Breite als Wohngebäude oder Bürogebäude auf. Damit ergibt sich mit der vorgeschriebenen Dachneigung auch eine große Gebäudehöhe. Mit einer flacheren Dachneigung oder einem Flachdach kann das vermieden werden. Soweit die Gebäude auch mit Flachdächern ausgeführt werden, erübrigen sich auch Vorschriften über die Ausführungen von Farbe oder Material der Dachflächen, da auch für die Fassaden bisher keine entsprechenden Regelungen getroffen worden sind. Die örtliche Bauvorschrift Nr. 2.1 wird daher so modifiziert, dass sie für den überwiegenden Bereich des GEe aufgehoben ist. Für den kleineren nördlichen Teilbereich des eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe*) bleibt die bisherige Festsetzung zur Dachgestaltung jedoch weiterhin bestehen. Hier sind nur Betriebswohnungen sowie Büro- oder Verwaltungsgebäude zulässig, die mit dieser Nutzung aber auch hinsichtlich der Gestaltung weiterhin einen Übergang zur Bebauung des anschließenden Ortskerns bilden können.
5 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7d - Entwurf Übrige Festsetzungen Die übrigen Festsetzungen werden durch die Aufhebung der Festsetzung zur Dachgestaltung im eingeschränkten Gewerbegebiet nicht berührt. 4 Auswirkungen der Planung 4.1 Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung Die vorhandene Bebauung schließt sich im Wesentlichen an den nördlichen Teil Gewerbegebietes, der als GEe* festgesetzt ist, an. Dieser Bereich wird durch die Neuregelung zur Dachgestaltung nicht geändert. Durch die Aufhebung der Festsetzung zur Dachgestaltung im übrigen weit ü- berwiegenden Bereich des eingeschränkten Gewerbegebietes ergeben sich für die benachbarte Bebauung keine bzw. keine unzumutbaren Auswirkungen. 4.2 Auswirkungen auf das Ortsbild Auch wenn die nun zulässigen Flachdachgebäude von der in Bevern prägenden Bebauungsstruktur mit einer Dachlandschaft aus überwiegend Satteldächern, oder zumindest mit geneigten Dächern, abweichen, wird diese Abweichung aus folgenden Gründen als vertretbar eingestuft: Der Bereich des GEe liegt am Rand des Ortskerns, er ist von dem übrigen Siedlungsbereich durch die L 843 (Kirchstraße) getrennt und teilweise durch einen vorhandenen Baumbestand aus größeren Laubbäumen eingefasst. In der Abwägung zwischen der Anpassung an das Ortsbild und dem Bedarf auch größere Gebäude in wirtschaftlich sinnvoller Weise errichten zu können, wird letzterem der Vorrang eingeräumt. Aufgrund der beschriebenen besonderen Situation und der Lage der Fläche stellt der Verzicht auf die Regelung der Dachgestaltung in diesem begrenzten Bereich auch die gestalterische Gesamtkonzeption für den Ortsteil Bevern nicht in Frage. 4.3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Nach 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Änderung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches insbesondere des 1a abzuwägen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden. Für die Änderung oder Überplanung bestehender Bebauungspläne gilt 1a Abs. 3 S. 5 BauGB, nach dem nur solche Eingriffe auszugleichen sind, die ü- ber das durch die bisherigen Festsetzungen mögliche Maß an zu erwartenden Eingriffen hinausgehen. Die zulässige Gebäudehöhe bleibt wie bisher auf 10 m begrenzt. Da auch bisher keine Satteldächer als Dachform sondern nur eine Dachneigung festgesetzt waren, hätte nach den bisherigen Festsetzungen z.b. auch ein Pultdach-
6 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7d - Entwurf - 6 gebäude entstehen können. Ein zur Landschaft ausgerichtetes Pultdach ist von seinem Erscheinungsbild her jedoch kaum von einem Flachdach zu unterscheiden. Mit der Änderung der Regelungen zur Dachgestaltung sind daher auch keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Die im ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen bleiben unverändert bestehen. Damit bleibt auch die nach der bestehenden Festsetzung am östlichen Rand zu entwickelnde Strauchbaumhecke weiterhin festgesetzt. Diese soll nach wie vor eine an landschaftliche Einbindung der geplanten Ergänzungsbebauung sicherstellen. 5 Erschließung / Ver- und Entsorgung Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften wirkt sich nicht auf die geplante bzw. vorhandene Erschließung sowie die Ver- und Entsorgung aus. 6 Verfahren Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. 13 (2) Nr. 3 an der Planung beteiligt. Diese Beteiligung erfolgte durch Zusendung des Planentwurfs sowie der dazugehörigen Begründung. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Der Entwurf des Bebauungsplanes wird zusammen mit der dazugehörigen Begründung vom bis öffentlich im Rathaus der Gemeinde Essen ausgelegt. Gleichzeitig wird die betroffene Öffentlichkeit durch Zusendung des Planentwurfs beteiligt. Die vorliegende Fassung der Begründung war Grundlage des Satzungsbeschlusses vom... Essen (Oldb.), den... Bürgermeister
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