Gemeinde Edesheim. Bebauungsplan Raiffeisenweg Im Verfahren nach 13a BauGB i.v.m. 13 BauGB. Begründung gem. 9 Abs. 8 BauGB

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1 Im Verfahren nach 13a BauGB i.v.m. 13 BauGB

2 Inhaltsverzeichnis 1 Erfordernis und Zielsetzung der Planaufstellung Aufstellungsbeschluss Planungsgrundlagen Lage des Plangebiets Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Bestandssituation Zugrunde liegende Unterlagen Anwendung der Verfahrensvorschriften des 13 a BauGB Einfügung in übergeordnete und fachspezifische Planungen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben Naturschutzrechtliche Restriktionen Fachplanerische Restriktionen Begründung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Flächen für die Aufschüttung, Abgrabung und Stützmauern soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Öffentliche Verkehrsflächen Private Grünflächen Maßnahmen zur Realisierung... 7 BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 1 von 7

3 Begründung gem. 9 Abs.8 BauGB 1 Erfordernis und Zielsetzung der Planaufstellung Für das Plangebiet besteht bislang kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Gemäß 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Anlass für die vorliegende Planaufstellung ist der Wille der Gemeinde, die Art der baulichen Nutzung für das in der Rede stehende Areal planungsrechtlich zu sichern. Eine Wohnnutzung im südwestlichen Bereich soll durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes unterbunden werden. Eine weitere Erforderlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes besteht in der Notwendigkeit der Sicherung der verkehrlichen Erschließung der vorhandenen Nutzungen. Diese erfolgt bislang über den bestehenden Wirtschaftsweg. Der Wirtschaftsweg soll künftig im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden, um die Erschließung der Bestandsgebäude öffentlich-rechtlich zu sichern. In dem vorliegenden Bebauungsplan werden aufgrund des geringen Regelungsbedarfes lediglich die Art der Nutzung, sowie weitere wenige Regelungen festgesetzt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen gem. 30 Abs. 3 BauGB nach 34 BauGB. 2 Aufstellungsbeschluss Zur Erreichung der obigen Zielsetzung beabsichtigt die Gemeinde Edesheim für den betroffenen Bereich Baurecht in Form eines einfachen Bebauungsplanes gemäß 30 Abs. 3 BauGB zu schaffen. Der Rat der Gemeinde hat aus diesem Grund in seiner Sitzung am gemäß 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Raiffeisenweg beschlossen. Der Bebauungsplan soll unter Anwendung des 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Beauftragt mit der Erstellung des Bebauungsplans wurde das Büro BBP Stadtplanung Landschaftsplanung, Kaiserslautern. 3 Planungsgrundlagen 3.1 Lage des Plangebiets Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Bestandssituation Das Plangebiet befindet sich südlich der Ruprechtstraße und westlich der Staatsstraße (L516). Das Plangebiet grenzt im Norden, Osten und Westen an bebaute Gebiete an. Südlich des Geltungsbereichs befinden sich für den Weinbau landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Lage ist aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich. BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 2 von 7

4 Plangebiet Lage des räumlichen Geltungsbereichs im Ortsgefüge, Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte Quelle: LANIS (Stand: Juli 2016) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Größe von ca. 0,54 ha. Im nördlichen Bereich des Areals befinden sich Bestandsgebäude mit Wohnnutzung, das Erdgeschoss eines Gebäudes wird gewerblich genutzt. Im südlichen Bereich befinden sich ein Schützenhaus sowie eine landwirtschaftlich genutzte Halle. Die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Ruprechtstraße. Die rückwärtig versetzten Gebäude im Süden werden bislang über einen Wirtschaftsweg an die öffentlichen Verkehrsflächen angeschlossen. Flurstücke im Geltungsbereich: /1 (tlw.) 6146/1 (tlw.) 6263/1 6263/2 6263/4 6263/ /2 6420/1 6420/ Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Raiffeisenweg ist aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 ersichtlich. Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Quelle: Lanis (Stand: Juli 2016) BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 3 von 7

5 3.2 Zugrunde liegende Unterlagen Folgende Unterlagen und Informationen wurden bei der Aufstellung der Planung zugrunde gelegt: Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben, derzeit rechtswirksame Fassung (3. Teilfortschreibung) Abfragen des LANIS, Stand Juli /kartendienste_naturschutz/index.php Abfragen des GeoExplorers, Stand Juli Anwendung der Verfahrensvorschriften des 13 a BauGB Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage Edesheims; die planungsrechtlichen Festsetzungen dienen insbesondere der Steuerung zukünftiger Nutzungen. Die Anforderungen an die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind erfüllt: # Zusätzliche Versiegelungen werden durch die Planung im Sinne einer Nachverdichtung zwar begründet, jedoch entstehen durch die Bauleitplanung keine Versiegelungen von über m². # Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass Schutzgüter nach 1 Abs. 6 Nr. 7b (FFH- und Vogelschutzgebiete) beeinträchtigt werden. # Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht wird ebenfalls nicht vorbereitet oder begründet. Damit ist eine weitere Voraussetzung des 13a Abs. 1 BauGB für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfüllt. Aufgrund dieser Voraussetzungen wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB aufgestellt. Nach 13 Abs. 3 wird in diesem Verfahren von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Nach 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in diesem Verfahren Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist nämlich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung sowie die wegfallende Erforderlichkeit eines landespflegerischen Ausgleichs für die entstehenden Eingriffe entbinden jedoch nicht von der Notwendigkeit der Abwägung der Umweltbelange. Die naturschutzrechtlichen Belange wurden im Rahmen des Bebauungsplans beachtet und in der Abwägung berücksichtigt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange waren bei der Planaufstellung nicht erkennbar. BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 4 von 7

6 4 Einfügung in übergeordnete und fachspezifische Planungen 4.1 Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben weist den Geltungsbereich des Bebauungsplans als gemischte Baufläche aus. Da ein untergeordneter Bereich im Geltungsbereich als ein eigeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt ist, weicht der Bebauungsplan in einem Teilbereich von den planerischen Vorgaben des Flächennutzungsplanes geringfügig ab. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge des nächsten Änderungsverfahrens für die Parzellen 6263/6, 6420/1 und 6263/1 im Wege der Berichtigung angepasst. Abb. 3: Auszug aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben, 3. Teilfortschreibung, BBP 4.2 Naturschutzrechtliche Restriktionen Die Ausweisung von Flora Fauna Habitaten (FFH-Gebiet) sowie von Vogelschutzgebieten ist im Plangebiet und unmittelbarem Umfeld nicht zu verzeichnen. Ebenso sind keine Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb des Plangebiets vorhanden. Im Biotopkataster Rheinland-Pfalz sind innerhalb des Plangebiets keine geschützten oder schutzwürdigen Biotope verzeichnet. Der von der Änderung des Bebauungsplans betroffene Planbereich ist aufgrund seiner Lage und seiner Umgebung stark durch die bauliche Nutzung vorbelastet. Durch die festgesetzten Baufelder ist eine bauliche Nutzung im Sinne des Vorrangs der Innenentwicklung vor Inanspruchnahme weiterer bisher ungenutzter Außenbereichsflächen ermöglich. Eine Wertigkeit hinsichtlich Arten- und Biotopschutz ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Der Bebauungsplan hat keine bzw. nur so geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Boden, Wasser Klima/Luft, Landschaftsbild und Erholung, dass abwägungserhebliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die vorliegende Bebauungsplanänderung aus derzeitiger Sicht nicht berührt werden. BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 5 von 7

7 4.3 Fachplanerische Restriktionen Das Plangebiet liegt zum Teil - im nördlichen Bereich - innerhalb der Schutzzone III B des im Festsetzungsverfahren befindlichen Trinkwasserschutzgebietes WSG Venningen (Nr ) Eine Signatur in der Planzeichnung wird vorgenommen, da das geplante Wasserschutzgebiet nur einen Teilbereich des Geltungsbereiches betrifft. Sonstige, im Widerspruch stehende Zielvorstellungen von Fachplanungen wie Schutzgebiete, die eine Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausschließen oder einschränken, sind derzeit nicht bekannt. 5 Begründung der Festsetzungen Nachfolgend wird im Einzelnen auf die Inhalte und Erforderlichkeit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen eingegangen. 5.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Im Mischgebiet (MI) und im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) werden Tankstellen ausgeschlossen da diese einen in der Regel hohen Flächenverbrauch aufweisen und Probleme bei der gestalterischen Integration in eine kleingliedrige Struktur bereiten. Diese Nutzung ist an anderer Stelle im Ortsgefüge verträglicher anzuordnen und dort auch entsprechend zulässig. Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, deren Angebot auf sexuelle Animation abzielt, werden im Mischgebiet (MI) und im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) ebenfalls ausgeschlossen, da mit diesen Nutzungen häufig ein negatives optisches Bild und Image einhergeht. 5.2 Flächen für die Aufschüttung, Abgrabung und Stützmauern soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB wird festgesetzt, dass die Anlage von außerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen liegenden, zur Herstellung des Straßenkörpers oder von Fuß- und Radwegen erforderlichen unterirdischen Stützbauwerken (Böschungen und Rückenstützen) auf den Baugrundstücken zulässig ist. Dies erfolgt, um den Flächenabzug für öffentliche Flächen möglichst gering zu halten. 5.3 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die in der Planzeichnung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter zu belasten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen anzulegen und zu unterhalten. Hierdurch wird der bereits bestehenden Situation (Belastung des Grundstücks mit einer Baulast) Rechnung getragen. 5.4 Öffentliche Verkehrsflächen Eine Überplanung des Wirtschaftsweges als öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, um die Erschließung der Bestandsgebäude öffentlich-rechtlich zu sichern. BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 6 von 7

8 5.5 Private Grünflächen Die bereits bestehende private Grünfläche mit Gehölzstrukturen wird als solche festgesetzt, um die Durchgrünung des Ortsrandes langfristig zu bewahren. 6 Maßnahmen zur Realisierung Bodenordnende Maßnahmen nach 45 ff BauGB sind zur Realisierung der Planung nicht erforderlich. Aufstellungsvermerk Aufgestellt im Auftrag der Stadt Edenkoben durch BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Peter Riedel, Stadtplaner M. Sc. Mara Müller Kaiserslautern, den BBP Stadtplanung Landschaftsplanung Kaiserslautern Seite 7 von 7

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