GEMEINDE GRAFENRHEINFELD BEGRÜNDUNG

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1 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD. Änderung des Bebauungsplans GEWERBEGEBIET SÜD II. ABSCHNITT BEGRÜNDUNG Bearbeitet durch IWM, Gochsheim

2 2 1. Anlass zur Planänderung Die Zulässigkeit von Wohnungen innerhalb eines Gewerbegebietes hat in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer unbehinderten gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken geführt, da oftmals bei der detaillierten Planung baulicher Anlagen auf die Schutzwürdigkeit des Wohnens zwar nicht so wie in einem Wohngebiet - Rücksicht genommen werden musste. Anderseits sieht der Gemeinderat die Notwendigkeit der Gewerbetreibenden jederzeit in die betrieblichen Abläufe eingreifen zu können. Mit der Bebauungsplanänderung möchte er diesem Erfordernis weiterhin Rechnung tragen jedoch die möglichen Nutzungskonflikte soweit als möglich minimieren. 2. Der Bestand innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Der Geltungsbereich des Änderungsgebiets bezieht sich auf einen Teilbereich des Bebauungsplangebiets Gewerbegebiet Süd II. Abschnitt. Er umfasst das Grundstück Fl. -Nr. 658 und 658/2. Die Grundstücke sind unbebaut. Die beiden Grundstücke liegen am südöstlichen Rand des Gewerbegebiets Süd II. Abschnitt. Im Norden und Westen befinden sich bereits bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke. Im Süden und Osten grenzen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. 3. Bestehende Rechtsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich vollständig im Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld. 4. Ziele der Planung Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sind nur zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Mit der nun beschlossenen Bebauungsplan-Änderung soll diese max. zulässige Anzahl von Wohnungen weiter, nämlich auf nur noch eine zulässige Wohnung reduziert werden. Damit soll zum Einen dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nach einer Überwachungsmöglichkeit ihrer Betriebsabläufe rund um die Uhr Rechnung getragen werden, zum Anderen sollen mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung soweit wie möglich reduziert werden. Für die Bebauungsplan-Änderung werden die Verfahrensvorschriften des Vereinfachten Verfahrens gemäß 13 BauGB angewendet, da sich die Änderungen nur auf Einzelheiten der Planung (Änderung der maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen) beziehen und damit nicht die Grund-

3 züge der Planung berühren. Da Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal in einem Gewerbegebiet ohnehin dem Grundsatz nach nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind, die von der Gemeinde zu einer begrenzten allgemeinen Zulässigkeit erhoben wurden, dient diese nun beschlossene Änderung lediglich, aufgrund bisher gemachter Erfahrungen mit dieser Regelung, der gebietsinternen Feinabstimmung der zulässigen Nutzungen. 3 Durch die vorgenommene Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht, weder vorbereitet noch begründet. Die Veränderungen bedürfen somit keiner Umweltprüfung. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden berücksichtigt). Ein Umweltbericht ist deshalb nicht erforderlich. 5. Die Kosten und die Wirtschaftlichkeit Der Gemeinde entstehen durch die Planänderung keine Kosten. 6. Die Planverwirklichung und die Folgeverfahren Mit der Rechtsverbindlichwerdung des Änderungsplans kann die Bebauung der Grundstücke jederzeit erfolgen. Grafenrheinfeld, den 5. Juni 2018

4 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD. Änderung des Bebauungsplans GEWERBEGEBIET SÜD III. ABSCHNITT BEGRÜNDUNG Bearbeitet durch IWM, Gochsheim

5 2 1. Anlass zur Planänderung Die Zulässigkeit von Wohnungen innerhalb eines Gewerbegebietes hat in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer unbehinderten gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken geführt, da oftmals bei der detaillierten Planung baulicher Anlagen auf die Schutzwürdigkeit des Wohnens zwar nicht so wie in einem Wohngebiet - Rücksicht genommen werden musste. Anderseits sieht der Gemeinderat die Notwendigkeit der Gewerbetreibenden jederzeit in die betrieblichen Abläufe eingreifen zu können. Mit der Bebauungsplanänderung möchte er diesem Erfordernis weiterhin Rechnung tragen jedoch die möglichen Nutzungskonflikte soweit als möglich minimieren. 2. Der Bestand innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Der Geltungsbereich des Änderungsgebiets bezieht sich auf einen Teilbereich des Bebauungsplangebiets Gewerbegebiet Süd III. Abschnitt. Er umfasst das Grundstück Fl. -Nr. 603, 613 und 614. Die Grundstücke sind unbebaut. Im Norden begrenzt die Straße Am Erlein im Süden die Straße Am Sand das Änderungsgebiet. Im Westen befinden sich bereits Gebäude, die gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Gewerbegebiet Süd III. Abschnitt errichtet sind. Im Osten liegen, getrennt durch den Erleinsweg landwirtschaftlich genutzt Flächen. 3. Bestehende Rechtsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich vollständig im Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld. 4. Ziele der Planung Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sind nur zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Mit der nun beschlossenen Bebauungsplan-Änderung soll diese max. zulässige Anzahl von Wohnungen weiter, nämlich auf nur noch eine zulässige Wohnung reduziert werden. Damit soll zum Einen dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nach einer Überwachungsmöglichkeit ihrer Betriebsabläufe rund um die Uhr Rechnung getragen werden, zum Anderen sollen mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung soweit wie möglich reduziert werden. Für die Bebauungsplan-Änderung werden die Verfahrensvorschriften des Vereinfachten Verfahrens gemäß 13 BauGB angewendet, da sich die Änderungen nur auf Einzelheiten der Planung

6 (Änderung der maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen) beziehen und damit nicht die Grundzüge der Planung berühren. Da Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal in einem Gewerbegebiet ohnehin dem Grundsatz nach nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind, die von der Gemeinde zu einer begrenzten allgemeinen Zulässigkeit erhoben wurden, dient diese nun beschlossene Änderung lediglich, aufgrund bisher gemachter Erfahrungen mit dieser Regelung, der gebietsinternen Feinabstimmung der zulässigen Nutzungen. 3 Durch die vorgenommene Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht, weder vorbereitet noch begründet. Die Veränderungen bedürfen somit keiner Umweltprüfung. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden berücksichtigt). Ein Umweltbericht ist deshalb nicht erforderlich. 5. Die Kosten und die Wirtschaftlichkeit Der Gemeinde entstehen durch die Planänderung keine Kosten. 6. Die Planverwirklichung und die Folgeverfahren Mit der Rechtsverbindlichwerdung des Änderungsplans kann die Bebauung der Grundstücke jederzeit erfolgen. Grafenrheinfeld, den 5. Juni 2018

7 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD. Änderung des Bebauungsplans GEWERBEGEBIET SÜD IV. ABSCHNITT BEGRÜNDUNG Bearbeitet durch IWM, Gochsheim

8 2 1. Anlass zur Planänderung Die Zulässigkeit von Wohnungen innerhalb eines Gewerbegebietes hat in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer unbehinderten gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken geführt, da oftmals bei der detaillierten Planung baulicher Anlagen auf die Schutzwürdigkeit des Wohnens zwar nicht so wie in einem Wohngebiet - Rücksicht genommen werden musste. Anderseits sieht der Gemeinderat die Notwendigkeit der Gewerbetreibenden jederzeit in die betrieblichen Abläufe eingreifen zu können. Mit der Bebauungsplanänderung möchte er diesem Erfordernis weiterhin Rechnung tragen jedoch die möglichen Nutzungskonflikte soweit als möglich minimieren. 2. Der Bestand innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Der Geltungsbereich des Änderungsgebiets bezieht sich auf einen Teilbereich des Bebauungsplangebiets Gewerbegebiet Süd IV. Abschnitt. Er umfasst das Grundstück Fl. -Nr. 644/4 und 644/5. Die Grundstücke sind unbebaut. Die beiden Grundstücke liegen am südöstlichen Rand des Gewerbegebiets Süd IV. Abschnitt. Sie werden über die Straße Am Sand erschlossen. Im Norden und Westen befinden sich zum Teil bereits bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke. Im Süden grenzen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Grafenrheinfeld für eine weitere gewerbliche Nutzung vorgesehen sind. Im Osten wird das Gebiet durch den Erleinsweg begrenzt. 3. Bestehende Rechtsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich vollständig im Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld. 4. Ziele der Planung Im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sind nur zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Mit der nun beschlossenen Bebauungsplan-Änderung soll diese max. zulässige Anzahl von Wohnungen weiter, nämlich auf nur noch eine zulässige Wohnung reduziert werden. Damit soll zum Einen dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nach einer Überwachungsmöglichkeit ihrer Betriebsabläufe rund um die Uhr Rechnung getragen werden, zum Anderen sollen mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung soweit wie möglich reduziert werden.

9 Für die Bebauungsplan-Änderung werden die Verfahrensvorschriften des Vereinfachten Verfahrens gemäß 13 BauGB angewendet, da sich die Änderungen nur auf Einzelheiten der Planung (Änderung der maximal zulässigen Anzahl von Wohnungen) beziehen und damit nicht die Grundzüge der Planung berühren. Da Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal in einem Gewerbegebiet ohnehin dem Grundsatz nach nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind, die von der Gemeinde zu einer begrenzten allgemeinen Zulässigkeit erhoben wurden, dient diese nun beschlossene Änderung lediglich, aufgrund bisher gemachter Erfahrungen mit dieser Regelung, der gebietsinternen Feinabstimmung der zulässigen Nutzungen. 3 Durch die vorgenommene Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht, weder vorbereitet noch begründet. Die Veränderungen bedürfen somit keiner Umweltprüfung. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im 1 Abs. 6 Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden berücksichtigt). Ein Umweltbericht ist deshalb nicht erforderlich. 5. Die Kosten und die Wirtschaftlichkeit Der Gemeinde entstehen durch die Planänderung keine Kosten. 6. Die Planverwirklichung und die Folgeverfahren Mit der Rechtsverbindlichwerdung des Änderungsplans kann die Bebauung der Grundstücke jederzeit erfolgen. Grafenrheinfeld, den 5. Juni 2018

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