Bebauungsplan. Vorlesungsthema

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1 Bebauungsplan Vorlesungsthema

2 Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung

3 Teil 1 BauGB: Instrumente der Bauleitplanung sind die Bauleitpläne: Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (B-Plan) Bauleitplanung

4 Teil 3 des BauGB beschäftigt sich mit der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, im ersten Abschnitt mit der Zulässigkeit von Vorhaben: 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines B- Planes 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile 35 Bauen im Außenbereich Bauleitplanung

5 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines B- Planes Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Art und dem Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, etc.) nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Bauleitplanung

6 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bauleitplanung

7 35 Bauen im Außenbereich Im Außenbereich ist in Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es - einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient - einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeuger dient, - dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser, Abwasser... dient, - wegen seiner besonderen Anforderungen nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, - der Nutzung der Kernenergie, Wind- und Wasserenergie dient Bauleitplanung

8 begrenzter Ausschnitt aus dem Stadtgebiet rechtsverbindlich für Alle, auch für die Eigentümer parzellenscharf (M 1 : 500) auf der Katasterplangrundlage muß eindeutig sein Bebauungsplan

9 Beispiel B-Plan Köln-Sülz

10 Beispiel B-Plan Köln-Sülz

11 Beispiel B-Plan Köln-Sülz

12 textliche Festsetzungen

13 Unterschriften der Verantwortlichen

14 Legende

15 Plan

16 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

17 Art der baulichen Nutzung / Besonderes Wohngebiet

18 Baulinie / Baugrenze

19 Baulinie / Baugrenze

20 Maß der baulichen Nutzung

21 Verkehrsflächen

22 B-Plan in Rheinberg

23 B-Plan in Rheinberg

24 B-Plan in Rheinberg

25 BauNVO: Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Bauleitplanung

26 Art der baulichen Nutzung: Reine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete Besondere Wohngebiete Dorfgebiete Mischgebiete Kerngebiete Gewerbegebiete Industriegebiete Sondergebiete Bauleitplanung

27 Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (GRZ) Geschoßflächenzahl (GFZ) Bauleitplanung

28 Grundflächenzahl (GRZ) Grundfläche der Gebäude / Grundstücksfläche von 0 (unbebaut) bis 1 (voll überbaut) Grundflächenzahl (GFZ) alle Vollgeschoßfläche der Gebäude / Grundstücksfläche von 0 (unbebaut) bis oben offen (Hochhaus) Bauleitplanung

29 BauNVO 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Grundflächen- Geschoß- Baumassen- Baugebiet zahl flächenzahl zahl (GRZ) (GFZ) (BMZ) in allgem. Wohng. 0,4 1, in Mischgebieten 0,6 1, in Kerngebieten 1,0 3, Bauleitplanung

30 BauNVO 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bauleitplanung

31 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche: offene oder geschlossene Bauweise Baulinie und Baugrenze Bauleitplanung

32 Auszug aus der Planzeichenverordnung

33 Auszug aus der Planzeichenverordnung

34 Auszug aus der Planzeichenverordnung

35 Auszug aus der Planzeichenverordnung

36 Auszug aus der Planzeichenverordnung

37 Auszug aus der Planzeichenverordnung

38 BauO NW 6 Abstandflächen (1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden... (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.... (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe.... Das sich ergebende Maß ist H. Bauleitplanung

39 BauO NW 6 Abstandflächen (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 0,8 H, 0,5 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten vor Außenwänden von Gebäuden, die überwiegend der Produktion oder Lagerung dienen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten Bauleitplanung

40 Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung

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