1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am
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- Liane Bader
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1 Bebauungsplan Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet 3. Fertigung Reg.-Nr.: /105.I Textteil Datum: Vorentwürfe: , Bearbeiter: Kuon gez. Kuon Amtsleiter Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in der Schwäbischen am Zeitung Nr Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB am Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans und Auslegungsbeschluss durch den am Gemeinderat 5. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im Amtsblatt am Weingarten im Blick Nr Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und Beteiligung der Behörden vom gemäß 3 (2) und 4 BauGB bis Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans und zweiter Auslegungsbeschluss durch am den Gemeinderat 8. Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im am Amtsblatt Weingarten im Blick Nr Zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und Beteiligung der vom Behörden gemäß 3 (2) und 4 BauGB bis Satzungsbeschluss des Bebauungsplans durch den Gemeinderat gemäß 10 BauGB am Ausfertigung Der textliche und zeichnerische Inhalt dieses Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss vom überein. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Weingarten, den D.S. gez. Ewald Oberbürgermeister 11. Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Weingarten im Blick Nr. 23 und am Inkrafttreten des Bebauungsplanes Weingarten, den gez. Kuon Amtsleiter Beglaubigung Diese Fertigung stimmt mit der Planurkunde (1. Fertigung) überein. Weingarten, den D.S. gez. Kuon Amtsleiter
2 Textteil Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. vom , zuletzt geändert am Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. vom , zuletzt geändert am Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.f. vom Mit Bezug auf die Darstellung im Lageplan mit Datum vom wird folgendes festgesetzt: 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB, BauNVO 1.1 Art der baulichen Nutzung; 9 (1) 1. und (2a) BauGB, 1-15 BauNVO Zentraler Versorgungsbereich (ZV) Im zentralen Versorgungsbereich sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen Dezentraler Versorgungsbereich 1 (DV 1) die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sind ohne Einschränkung der Sortimente zugelassen Dezentraler Versorgungsbereich 2 (DV 2) die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, mit nicht zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff. 1.2 sind zugelassen. Zugelassen sind branchentypische zentrumsrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche (Ziff. 3.2). Ausnahmsweise zugelassen sind Betriebe mit zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff.1.2, wenn diese im Zentralen Versorgungsbereich wegen ihrer betrieblichen Eigenheit nicht angesiedelt werden können und diese wegen der Eigenheit des Sortimentes für die Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet von besonderer Bedeutung sind Dezentraler Versorgungsbereich 3 (DV 3) die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, mit nicht zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff. 1.2 sind zugelassen. Zugelassen sind branchentypische zentrumsrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche (Ziff. 3.2). Ausnahmsweise zugelassen sind Betriebe mit zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff.1.2, wenn diese im Zentralen Versorgungsbereich wegen ihrer betrieblichen Eigenheit nicht angesiedelt werden können und diese wegen der Eigenheit des Sortimentes für die Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet von besonderer Bedeutung sind. Nicht zugelassen ist der Lebensmitteleinzelhandel mit Ausnahme von Randsortimenten nach Satz Dezentraler Versorgungsbereich 4 (DV 4) die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sind ohne Einschränkung der Sortimente zugelassen Gewerbegebiet mit besonderer Nutzung Spielhallen Im Gewerbegebiet BP 40.IV sind ansonsten kerngebietstypische Spielhallen ausnahmsweise zugelassen. Ausnahmen können zugelassen werden, - als Ersatz für bisher in der Innenstadt bestehende Spielhallen, wenn diese dort aufgegeben werden; - wenn keine negativen Auswirkungen für das Gebiet durch eine Häufung von Spielhallen zu befürchten ist; - wenn für das gesamte Stadtgebiet keine übermäßige Anzahl von Spielhallen gegeben ist. BP 105.I Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet, Textteil S. 2 von 6
3 1.1.7 Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel (SO GEH ); 11 BauNVO Zugelassen ist großflächiger Einzelhandel ohne Einschränkung der Sortimente Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; 9 und 34 BauGB Als im Zusammenhang bebauter Ortsteil der Stadt Weingarten wird das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes definiert. Für Teile dieses Bereiches wurden die unter Ziff. 2 aufgelisteten Bebauungspläne aufgestellt und als Satzung beschlossen. Diese Bebauungspläne werden mit diesem Bebauungsplan geändert. Soweit unbeplante Bereiche und Bereiche der unter Ziff. 2 genannten Bebauungspläne nicht im zentralen oder einem dezentralen Versorgungsbereich liegen, gelten folgende Festsetzungen: Allgemeines Wohngebiet (WA); 4 BauNVO die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sind nur ausnahmsweise zugelassen. Allgemein zugelassen sind Betriebe mit nicht zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff. 1.2, sofern sie der Gebietsversorgung dienen Mischgebiet (MI); 6 BauNVO In durch Wohnnutzung geprägten Gebietsteilen gilt: die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sind nur ausnahmsweise zugelassen. Allgemein zugelassen sind Betriebe mit nicht zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff. 1.2, sofern sie der Gebietsversorgung dienen. In gewerblich geprägten Gebietsteilen gilt: die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sind nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind Betriebe mit nicht zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff Zugelassen sind branchentypische zentrumsrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche (Ziff. 3.2). Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit zentrumsrelevantem Sortiment zugelassen werden, sofern die Flächen auf demselben Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden sind und ausschließlich dort hergestellte oder weiterzuverarbeitende Produkte veräußert werden. Die Verkaufsflächen müssen sich im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche unterordnen (Ziff. 3.2). In allen Gebietsteilen sind Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, nicht zugelassen Kerngebiet (MK); 7 BauNVO Vergnügungsstätten sind nur ausnahmsweise zugelassen Gewerbegebiet (GE); 8 BauNVO die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sind nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind Betriebe mit nicht zentrumsrelevanten Sortimenten nach Ziff Zugelassen sind branchentypische zentrumsrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche (Ziff. 3.2). Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit zentrumsrelevantem Sortiment zugelassen werden, sofern die Flächen auf demselben Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden sind und ausschließlich dort hergestellte oder weiterzuverarbeitende Produkte veräußert werden. Die Verkaufsflächen müssen sich im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche unterordnen (Ziff. 3.2). BP 105.I Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet, Textteil S. 3 von 6
4 1.2 Gliederung nach zentrumsrelevanten Sortimenten und nicht zentrumsrelevanten Sortimenten zentrumsrelevante Sortimente - Nahrungs- und Genussmittel - Reformwaren - Drogerie- / Kosmetik- / Parfümeriewaren - Schnittblumen - Apotheker-, Sanitätswaren - Bücher, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren - Spielwaren, Bastelartikel - Sportartikel - Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) - Schuhe, Lederwaren - Bild- und Tonträger, Telefone und Zubehör - Fotowaren und -geräte - Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik, Geschenkartikel - Haus- und Heimtextilien - Optik, Hörgeräte - Uhren, Schmuck nicht zentrumsrelevante Sortimente - Getränke - Elektrowaren (weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen; braune Ware) - Beleuchtungskörper - Möbel / Küchen / Büromöbel / Gartenmöbel / Sanitär- u. Badeinrichtung - Bettwaren, Matratzen - Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen - Pflanzen und Zubehör - Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflegeund Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, - Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer - Teppiche / Bodenbeläge, Tapeten - Kfz / Motorräder / Fahrräder und Zubehör - Sportgroßgeräte ( z. B. Surfboards, Boote) - Brennstoffe / Mineralölerzeugnisse - Tiernahrung, zoolog. Bedarf - Campingartikel - Antennen / Satellitenanlage - Musikinstrumente (großflächig) 2 Änderung von Bebauungsplänen Durch die vorstehenden Festsetzungen werden folgende Bebauungspläne geändert: B-Plan Planbezeichnung Datum der Nr. Rechtskraft 1 Nördliche Burachstraße Baienfurter Ösch III Baienfurter Ösch, Änderung (* = örtliche BV) Auf dem Weingarten Änderung für die südliche Fugelstraße I Auf dem Weingarten II III Auf dem Weingarten Änderung Rebbachstraße Ortsbauplan Sägerstraße und Rungsgasse Im Dörfle II Unter der Landstraße, 2. Änderung Dölle Stadtösch West I Östlich Stadion Nord Schonisweilerstraße - Liebfrauenstraße I Schonisweilerstraße - Liebfrauenstraße Änderung u. Erweiterung I Liebfrauenstraße / Talstraße Änderung Obere Halde I Obere Halde Teiländerung Zeppelinstraße Waldseer Straße / Liebfrauenstraße Abschnitt I IV Gewerbegebiet Bechters Änderung / Erweiterung, Industriegebiet Mochenwangener Straße 44 Flst. 35 an der Sägerstraße BP 105.I Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet, Textteil S. 4 von 6
5 B-Plan Planbezeichnung Datum der Nr. Rechtskraft 47 Meisterhofstraße Stadtösch Süd I Stadtösch Süd Änderung an der Brielmayerstraße Stadtösch - Süd II I Stadtösch - Süd II, 1. Änderung II Stadtösch-Süd II, Nutzungsbeschränkung GE Hähnlehof Am Bläsiberg Niederbieger Str., Ettishofer Str., Daimlerstr I Stadtösch West II - 2. Änderung Kuenstr. Süd Sanierungsgebiet I Teilbebau.-Plan B I Mühlbach Abschnitt I III Mühlbach Abschnitt III Untere Breite Änderung an der Boschstraße I Untere Breite Änderung an der Boschstraße II Broner Platz - Ochsengasse Änderung Dölle II - Nord Hähnlehof Ost Waldseer Straße / Kolpingstraße Welte - Süd I Welte - Süd, Erweiterung Lazarettstraße / Briachstraße (ehemalige Welfenkaserne) Untere Gerbersteig I Ecke Brechenmacherstraße / Ettishofer Straße Hähnlehof - Süd Hähnlehofstraße Nord Altes Stadion Dölle West - I I Dölle West - I, Änderung Dölle - West II Kuenstraße West Gewerbegebiet Welte - Nord II Gewerbegebiet Welte - Nord, Erweiterung Änderung II Spitalstraße / Thumbstraße, 2. Änderung Kolpingstraße / Bernhard-Göz-Weg Abt-Hyller-Straße / Bomsgasse Trauben - südlich der K I Ettishofer Straße / Jakob-Reiner-Straße, Teil I II Ettishofer Straße / Jakob-Reiner-Straße, Teil II Schießplatzstraße St.-Konrad-Straße (ehem. Bauhof) Südliche Malerstraße Doggenriedstraße (ehem. Töbele) Argonnenkaserne BP 105.I Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet, Textteil S. 5 von 6
6 3 Hinweise B-Plan Planbezeichnung Datum der Nr. Rechtskraft 138 Welfenstraße - Scherzachstraße Bahnhofstraße - Tobelstraße Satzung I Sanierungsgebiet VI, Teil I (nord-westl. der Liebfrauenstraße) I Burachstraße - Moosbruggerstraße (Krankenhaus) - Teil II Burachstraße - Moosbruggerstraße (Krankenhaus) - Teil "Baulinienfeststellung Stadtösch u. Burachgelände" Verkaufsflächen Als Verkaufsfläche gelten alle dem Kunden zugänglichen Flächen eines Einzelhandelsbetriebes einschließlich der Ausstellungsflächen, Außenflächen und Schaufensterflächen mit Ausnahme der für die Kunden vorgesehenen Sozialräume. 3.2 Randsortimente Eine Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Randsortimente wird in der Regel als deutlich untergeordnet angesehen wenn sie 50 m² nicht überschreitet oder bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmacht. Dies gilt auch für das Verhältnis Verkaufsfläche / Betriebsfläche. 4 Anhang Begründung mit Datum vom ; 9 (8) BauGB BP 105.I Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet, Textteil S. 6 von 6
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