S a t z u n g der Stadt Bensheim über Außenwerbung

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1 S a t z u n g der Stadt Bensheim über Außenwerbung Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) und der 3, 8, Abs. 4 und 29 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl. S. 101) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim in ihrer Sitzung vom 19. Oktober 1965 folgende Satzung beschlossen: Teil I Einleitende Vorschriften 1 Genehmigungspflicht (1) Werbeeinrichtungen aller Art, die vom öffentlichen Verkehrsraum einschließlich öffentlicher Grünanlagen und Gewässer aus sichtbar sind, dürfen unbeschadet der Vorschriften der 63 und 65 der Hessischen Bauordnung nur entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung angebracht, aufgestellt oder verändert werden. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Anlagen der Außenwerbung, die nicht den Bestimmungen der 63 und 65 der Hessischen Bauordnung unterliegen. Hierbei ist unerheblich, ob die Werbeeinrichtungen fest oder beweglich, auf privatem oder öffentlichem Gelände angebracht werden. 2 Anwendungsbereich (1) Anlagen der Außenwerbung im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bodenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Als Anlagen der Außenwerbung zählen auch Warenautomaten aller Art. 3 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (1) Eine Genehmigung nach den Vorschriften dieser Satzung ist nicht erforderlich für -1-

2 1. flach angebrachte Namensschilder an Wohn- und Geschäftsstätten und Einfriedigungen bis zu einer Größe von 0,25 qm, 2. Tafeln, die an Verkaufsstellen mit leicht verderblichen Waren während der Geschäftszeit aufgehängt oder auf gestellt werden und ausdrücklich solche Waren anpreisen, 3. Werbeeinrichtungen für allgemeine ordnungsbehördlich zugelassene Sonderverkäufe, 4. Anschlagswerbung an öffentlichen Anschlagflächen (Litfasssäulen und Werbetafeln), 5. wechselnde Programmwerbung für Theater, Kino und ähnliche Unternehmen, soweit die Werbeflächen selbst die Art des Werbemittels und die Beleuchtung gemäß 1 Abs. 1 dieser Satzung genehmigt ist. (2) Die in Abs. 1 Ziff. a - c aufgeführten Einrichtungen müssen jedoch den 4 und 7 entsprechen. 4 Allgemeine Genehmigungsgrundsätze (1) Werbeeinrichtungen müssen nach Art, Größe, Farbe und Werkstoff sowie Anbringungsart klar gestaltet, werkgerecht durchgebildet sein und sich der Form des Gebäudes sowie dem Landschafts-, Orts- und Straßenbild anpassen. Diese Forderungen sind insbesondere nicht erfüllt: 1. bei regelloser Anbringung, 2. bei Häufung, 3. bei aufdringlicher Wirkung, 4. wenn Giebel- oder Wandflächen, tragende Bauelemente oder architektonische Gliederungen in störender Weise verdeckt, bedeckt oder überschnitten werden, 5. in der Umgebung von Kunst-, Natur- und Kulturdenkmälern, 6. in oder auf Dachflächen,- ausgenommen davon sind Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete -, 7. auf oder an Grünflächen, Freiflächen, Ruhebänken und Papierkörben. (2) Alle Werbeeinrichtungen müssen sich von Schildern und Zeichen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, deutlich unterscheiden und den erforderlichen Abstand einhalten. 5 Unzulässige Anbringungsorte (1) An Felsen, Böschungen, Bäumen, Leitungsmasten, unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, Friedhöfen, sowie in Vorgärten dürfen Werbeanlagen nicht angebracht werden. -2-

3 (2) Giebel- und Großflächenwerbung (Werbeschriften, zeichnerische Werbedarstellung auf freistehenden Mauern, Giebeln, Häuserwänden und dergleichen) sind nicht gestattet. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass an Häuserwänden bis zum 1. Stockwerk ein Hinweis auf die Art des Gewerbes angebracht wird. (3) An Einfriedigungen ist die Anbringung von Werbeanlagen unzulässig mit Ausnahme eines Hinweisschildes bis zu 0,25 qm Größe je Stätte der Leistung, wenn eine Anbringung am Gebäude den Zweck des Hinweisschildes nicht erfüllen würde. 6 Werbeanlagen mit wechselndem Licht Werbeanlagen mit wechselndem Licht (z.b. Anlagen mit Phasenschaltung oder laufendem Licht) sind nur in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Ihr Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich nicht störend auswirken, auch nicht auf andere Baugebiete, außerdem dürfen Lichtwerbungen den Verkehr nicht gefährden. 7 Unterhaltung der Werbeeinrichtung Werbeeinrichtungen sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und zu unterhalten. Teil II Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung der Anlagen der Außenwerbung in den verschiedenen Baugebieten 8 Werbeanlagen im Außenbereich Für die nach 8 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung zulässigen Anlagen der Außenwerbung im Außenbereich gilt folgendes: 1. An jeder Stätte der Leistung kann eine Werbeanlage flach auf der Außenwand des Gebäudes bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden bis zur Dachtraufe angebracht werden. Dabei darf die Werbeanlage nicht größer als 1 qm, bei Schriftzeilen bis zu 30 cm Höhe können Ausnahmen zugelassen werden. -3-

4 2. An jedem Ortseingang kann eine Tafel bis zu 2,5 qm Größe errichtet werden, die mit ihrer Oberkante höchstens 3 m über der Erdgleiche reicht und eine Zusammenfassung von Hinweisschildern bildet, die Inhaber und Art ortsansässiger gewerblicher Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes und des Hotel- und Gaststättengewerbes kennzeichnet. 3. An Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen dürfen Hinweiszeichen angebracht werden, die im Interesse des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer auf außer halb der geschlossenen Ortslage liegende gewerbliche Betriebe oder versteckt gelegene Stätten der Leistung aufmerksam machen, eine Länge von 1,30 m und eine Höhe von 33,3 cm nicht überschreiten und mit ihrer Oberkante nicht höher als 2 m über Erdgleiche stehen. 9 Werbeanlagen in reinen Wohngebieten In reinen Wohngebieten ist an jeder Stätte der Leistung ein Hinweisschild flach auf der Außenwand des Gebäudes bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden bis zur Dachtraufe zulässig, wenn es nicht größer als 0,5 qm ist. Bei Schriftzeilen bis zu 30 cm Höhe können Ausnahmen zugelassen werden. 10 Werbeanlagen in Dorf-, Kleinsiedlungs- und allgemeinen Wohngebieten In Dorf-, Kleinsiedlungs- und allgemeinen Wohngebieten darf für jede Stätte der Leistung eine Werbeanlage nach Maßgabe des 8 Abs. 1 angebracht werden. Bei großer räumlicher Ausdehnung einer Stätte der Leistung können Ausnahmen zugelassen werden. 11 Werbeanlagen in Mischgebieten (1) In Mischgebieten sind Werbeanlagen für jede Stätte der Leistung an der Außenwand des Gebäudes bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden bis zur Dachtraufe zulässig, ihre Größe darf 1 qm nicht überschreiten. (2) Unterscheiden sich im Erdgeschoss und in Obergeschossen desselben Gebäudes liegende Stätten der Leistung der Art nach, so ist je eine Werbeanlage bis zu einer Größe von 0,80 qm für die hier ausgeübten Gewerbe oder Berufe flach auf der Außenwand des jeweiligen Geschosses oder eines tiefer gelegenen Obergeschosses zulässig. -4-

5 (3) Werbeanlagen in Form von Attrappen, Spannbändern und Fahnen dürfen nur für die Dauer zeitlich begrenzter Sonderverkaufsveranstaltungen (z.b. Saison-, Schluss-, Inventur-, Aus- oder Räumungsverkauf) angebracht werden. Für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art gilt die zeitliche Beschränkung nicht, wenn der Veranstalter der Stadt gegenüber sicherstellt, dass seine Werbeanlagen nach Beendigung der Veranstaltung in angemessener Frist wieder entfernt werden. (4) Werbeanlagen, die über die Gebäudefront auskragen, müssen in der geschlossenen Bauweise von der Grundstücksgrenze, in der offenen Bauweise von der Gebäudeecke mindestens das Maß ihrer Auskragung als Abstand einhalten. In besonders gelagerten Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. (5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Teil III Übergangs- und Schlussvorschriften 12 Gleichgestellte Gebiete (1) Die Vorschriften dieser Satzung sind in den Fällen des 34 Bundesbaugesetzes entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden. (2) Auf Gebieten, für die nach 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz bestehende baurechtliche Vorschriften und Pläne als Bebauungspläne fortgelten, sind die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß anzuwenden. 13 Vorhandene Werbeeinrichtungen Werbeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen, sind auf Verlangen der Stadt Bensheim zu ändern oder zu beseitigen, wenn sie den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen. 14 Geldbuße und Zwangsmaßnahmen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, kann nach 17-5-

6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - jeweils neuste Fassung - mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist im Sinne des 36 OWiG der Magistrat. (2) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen) oder durch Festsetzung von Zwangsgeld durchgesetzt werden ( 152 HGO). (3) Geldbuße, Zwangsgeld und Kosten für Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Vorschriften in Ortsbausatzungen, die dieser Satzung entgegenstehen, treten mit dem gleichen Tage außer Kraft. (3) Weitergehende Vorschriften in Ortsbausatzungen bleiben unberührt. Bensheim, den 26. Oktober 1965 Der Magistrat der Stadt Bensheim K i l i a n, Bürgermeister Veröffentlicht im Bergsträßer Anzeigeblatt vom 26. Oktober 1965 Nr. 249/65 I. Grundsatzung beschlossen am veröffentlicht am in Kraft getreten am II. Nachträge 1. Nachtrag beschlossen am veröffentlicht am BA in Kraft getreten am Euro-Anpassung -6-

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