Werbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) 1 Geltungsbereich. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen

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1 Werbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) Aufgrund des 5 (1) der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) in Verbindung mit 81 (1) und (8) der Brandenburgischen Bauordnung vom (GVBl. I S. 210), beide Gesetze zuletzt geändert durch Artikel 15 und Artikel 2 Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz - 1. Bbg. BAG) vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), hat die Gemeindevertretung Karstädt folgende Satzung in ihrer Sitzung am beschlossen. 1 Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift der Gemeinde Karstädt über die Gestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten gilt für das Gebiet der Gemeinde Karstädt. Sie gilt nicht im Außenbereich ( 35 Baugesetzbuch - BauGB). 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen Festsetzungen über örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen gehen den Regelungen in dieser Satzung vor. in geltenden Bebauungsplänen 3 Begriffe 1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 2) Als Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung gelten nicht: a) Plaketten oder ähnliche kleinformatige Hinweise auf Eigentümer, Stifter oder Künstler an Häusern, Bänken, Brunnen oder dergleichen; b) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten an Einfriedungen und Hauswänden sowie Fähnchen (ca. 0,25 m²) als Hinweis auf Speiseangebote (z. B. Eisfahnen); c) befristet aufgestellte Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren, Bauausführende und an der Planung Beteiligte sowie für Betriebsverlagerungen oder Neueröffnungen; d) Werbung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen kirchlicher, kultureller und sportlicher Zwecke sowie Schlussverkäufe, Dorffeste und Jahrmärkte auf beweglichen, befristet angebrachten Werbeträgern;

2 4 Erlaubnispflicht / Erlaubnisverfahren 1. Nachfolgende Werbeanlagen deren Errichtung und Änderung nach 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen, sind im Geltungsbereich dieser Satzung erlaubnispflichtig: a) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von 2,50 m² Ansichtsfläche; b) Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichts- Fläche, c) Werbeanlagen für Veranstaltungen von nicht mehr als zwei Monaten an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 10 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 50 m² Ansichtsfläche, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung, d) Werbeanlagen im Innenbereich für die unmittelbare Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Erntezeit an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 4 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 10 m² Ansichtsfläche, bis zu einer Dauer von zwei Monaten, e) Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes, f) Werbeanlagen mit nicht mehr als 1,50 m² Ansichtsfläche zur Unterrichtung Über Veranstaltungen, g) Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m² Ansichtsfläche und nicht mehr als 5 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion, die den Festsetzungen dieser Bauvorschrift in der Art, der Größe, der Gestaltung, der Farbe und Den Anbringungsort der Werbeanlagen entsprechen, h) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen auf Baustellen, i) Werbeanlagen, deren Aufstellung auf öffentlichen Straßen als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist, j) nichtamtliche Hinweiszeichen, insbesondere für Freizeit und Tourismus in den Abmessungen der örtlichen Straßennamensschilder an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen, deren Aufstellung durch die zuständige Straßen- Baubehörde gestattet ist, 2. Die Errichtung, Aufstellung, Anordnung und Änderung von Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Bauvorschrift bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch die Gemeinde Karstädt, wenn deren Errichtung nicht bereits nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig ist. 3. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde Karstädt, als Sonderordnungsbehörde, zu beantragen.

3 5 Allgemeine Anforderungen 1. Die allgemeinen Anforderungen gelten im gesamten Geltungsbereich der Bauvor- Schrift als Gestaltungsrahmen. 2. Werbeanlagen müssen sich in Anordnung, Größe, Material, Form, Farbe und Lichtwirkung dem baulichen Charakter des jeweiligen Gebäudes sowie des Straßen- und Platzraumes, auf den sie wirken, einordnen. Werbeanlagen sind so auszuführen, dass sie an Fassaden nicht als hauptsächlicher, sondern als integrierter Bestandteil der Fassade erscheinen. Sie sind nicht zulässig, wenn sie a) dem Bestand und der Wirkung von Gebäuden und Bauteilen von wissenschaftlicher, künstlerischer, handwerklicher oder historischer Bedeutung entgegenstehen, b) Blickbeziehungen auf im Straßen- und Platzraum dominierenden Gebäude stören oder deren Erscheinungsbild entgegenstehen, c) dem Blickbeziehungen auf die Landschaft entgegenstehen, d) Giebelflächen, Bau- und Architekturgliederungen überdecken oder überschneiden oder e) die Gefachegrenzen an Fachwerkgebäuden überschreiten. 3. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Regelmäßig liegt eine störende Häufung bei 3 und mehr Werbeanlagen vor. 4. Werbeanlagen sind zulässig bis Oberkante Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses, höchstens jedoch bis zur Traufe. 5. Der Erdgeschossbereich und Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses sind im Zusammenhang mit der Werbung nicht zu verändern. 6. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder baulich hervorragenden Charakters sind unzulässig. Ausgenommen sind Hinweise auf dort befindliche Dienststellen, Unternehmen oder Veranstaltungen. 7. Eine neu hinzukommende Werbeanlage muss in Form, Material, Farbe und Maßstab auf bereits an benachbarten Gebäuden vorhandene Werbeanlagen Rücksicht nehmen und sich einfügen. 8. Die Höhe von Einzelbuchstaben, Schreibschriften, Signets, Figuren und Zeichen darf 60 cm nicht überschreiten. 9. Parallel an der Fassade angebrachte flächige Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Ihre Länge soll 70 % der Fassadenbreite nicht überschreiten. 10. Werbeanlagen dürfen die max. zulässige Fläche von 10,0 m² nicht überschreiten. Davon abweichend darf in Gewerbegebieten die einzelne Werbefläche max. 15,0 m² betragen. 11. Ausleger sind in individuell gefertigter Ausführung bis höchstens 1,20 m² pro seitliche Ansichtsfläche zulässig. Sie dürfen nicht mehr als 1,10 m über die Gebäudefront hinausragen. Ausleger müssen mit der Unterkante 2,50 m über Gehweg liegen und im Erdgeschoss mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt bleiben. Ein seitlicher Abstand von mindestens 2,00 m zu den Nachbargrenzen ist einzuhalten, wobei mit Zustimmung der Nachbarn Ausnahmen zulässig sind.

4 12. Beleuchtete Werbeanlagen und zur Beleuchtung dienende Lichtquellen sind so anzuordnen, dass sie nicht blenden und eine Belästigung in Aufenthaltsräumen sowie eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen sind. 13. Selbstleuchtende Schriften sind zulässig. Leuchtkästen (Transparente) sind nur zulässig, a) als Ausleger mit nicht transparenter Zarge b) als allseitig geschlossene, nicht transparente Werbeanlage, wenn das Licht nur als Einzelbuchstaben, Schriftzug oder Zeichen austreten kann (Scherenschnittprinzip) c) innerhalb von Schaufernstern bis max. 2/10-tel der Schaufensterfläche. 14. Schaukästen für gastronomische Betriebe zum Zwecke des Speise- und Getränkeaushangs dürfen, wenn sie nicht größer als 0,30 m² sind, die Gebäudeflucht bis zu 10 cm überschreiten. Sie sind in Holz, Glas oder Metall auszuführen. 15. An und in Schaufenstern sind Werbeanlagen zulässig, wenn die Gesamtfläche 1/5-tel der Schaufensterfläche nicht überschreitet. 16. Schaukästen sowie Vitrinen sind zulässig an en Außenwänden von Gebäuden sowie in Hauseingängen, Hofeinfahrten oder in Passagen bei einer nicht störenden Anbringung. Die Tiefe vor der Fassade darf 0,30 m nicht übersteigen und die Leichtigkeit des auf Gehwegen zugelassenen Verkehrs darf nicht eingeschränkt werden. Bei Fachwerkgebäuden ist ihre Anbringung innerhalb einzelner Gefache zulässig. 17. Soweit der Befestigung von Werbeanlagen dienende Konstruktionsteile nicht verdeckt angebracht werden können, dürfen sie nicht unfallverursachend oder auffällig sein. Elektrotechnische Geräte, Kabelzuführungen und Montageleisten dürfen nicht sichtbar sein. 18. Werbeanlagen sind in betriebsfähigem und sauberen Zustand zu halten. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann die Beseitigung der Anlagen verlangt werden. Ungenutzte Werbeanlagen, Schaukästen, Vitrinen und Tafeln sind zu entfernen. Die sie tragenden Wandflächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. 19. Öffentliche Verkehrsräume dürfen zur befristeten Aufstellung von Werbeanlagen für Sonderverkäufe, -veranstaltungen und ausstellungen genutzt werden. 20. Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum sind für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische und sportliche Veranstaltungen statthaft. Die Werbung ist nur an und in dafür von der Gemeinde Karstädt vorgesehenen Litfassaulen, Tafeln, Flächen und Schaukästen zulässig. 21. Die Anwendung von Wegezeichen und Hinweisschildern ist im öffentlichen Verkehrsraum und an baulichen Anlagen nur zulässig für Informationen des Fremdenverkehrs. 6 Denkmalschutz / Kulturdenkmale Die Belange des Denkmalschutzes bleiben, soweit sie in Hinsicht auf die Zulässigkeit von Werbeanlagen einschränkend wirken, von dieser Satzung unberührt.

5 7 Abweichungen Auf Antrag können bezüglich der Größe und Anbringung von Werbeanlagen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden. 8 Anpassung bestehender Werbeanlagen Im Zusammenhang mit der wesentlichen Veränderung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gilt 78 Abs. 2 BbgBO. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 9 Ordnungswidrigkeiten - 4 Abs. 1 Werbeanlagen ohne Erlaubnis errichtet, aufstellt, anordnet oder verändert, - 5 Abs. 2 bis 19 die Bestimmungen zur Gestaltung, Ausführung und Anbringung der Werbeanlagen nicht einhält, kann gem. 79 Abs. 3 Nr. 2 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu ,- belegt werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Karstädt, den i.orig.gez.u.staeck U. Staeck Bürgermeister

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