Satzung. Weitergehende Vorschriften enthalten die folgenden Absätze 3 und 4 nur für den Außenbereich und reine und allgemeine Wohngebiete.
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- Viktoria Weiss
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1 Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze der Stadt Gütersloh (Werbesatzung) vom Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz v (GV NW S. 458) sowie des 86 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauONW) vom (GV NW S. 218), hat der Rat der Stadt Gütersloh in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: Begründung: 13 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen, der die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten regelt, bestimmt in Absatz 2 allgemein, dass solche Anlagen nicht verunstaltend wirken dürfen. Außerdem ist eine störende Häufung unzulässig. Weitergehende Vorschriften enthalten die folgenden Absätze 3 und 4 nur für den Außenbereich und reine und allgemeine Wohngebiete. Dies bedeutet, dass gerade in den Kern- und Mischgebieten der Innenstädte, wo die Werbung naturgemäß einen besonderen Stellenwert hat, über die allgemeinen Regelungen hinaus keine Möglichkeiten bestehen, die Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen zu steuern. Einen Ausweg eröffnet der 86 BauO NW. Hiernach können die Gemeinden Satzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen (Abs. 1 Ziff. 1) und zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen oder Plätze von besonderer städtebaulicher oder geschichtlicher Bedeutung (Ziff. 2) erlassen. Die nachfolgende Satzung soll zunächst für die als Kern- oder Mischgebiet ausgewiesenen Bereiche der Gütersloher Innenstadt über die reine Verunstaltungsabwehr hinaus eine positive gestalterische Pflege des Stadtbildes ermöglichen und der Tendenz zu immer größeren und bunteren Werbeanlagen Einhalt gebieten. Der Geltungsbereich umfasst die im Kern- bzw. Mischgebiet liegenden Straßen der Innenstadt. Das architektonische Erscheinungsbild dieser Straßen ist durchaus unterschiedlich. So weist die Berliner Straße als Haupteinkaufsstraße in ihrem unteren Teil vom Alten Kirchplatz bis zum Berliner Platz keinerlei Reste der
2 historischen Bebauung mehr auf. Alle Gebäude sind nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden. Im mittleren Teil der Straße zwischen Berliner Platz und Schulstraße ist dies anders. Zwar sind auch hier nach dem Krieg eine Reihe von Neubauten an die Stelle der historischen Bebauung getreten, andererseits befindet sich hier aber auch die größte Anzahl historischer Wohn- und Geschäftshäuser, darunter allein 9 eingetragene Baudenkmäler. Im oberen Teil zwischen Schul- und Friedrich-Ebert-Straße ergibt sich für die Westseite ein ähnliches Bild, während an der Ostseite die nach Kriegsende noch vorhandene alte Bebauung, durchweg historische Fachwerkhäuser, den Neubauten für Sparkasse und Rathaus sowie einem Parkplatz weichen musste. Auch die übrigen Straßen (Königstraße, Münsterstraße, Kökerstraße) zeigen Strukturen, wie sie seit der Jahrhundertwende gewachsen sind. Eine Ausnahme bildet die Blessenstätte, deren Bebauung nach starken Kriegszerstörungen in den 50er Jahren nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept in viergeschossiger Bauweise mit Läden im Erdgeschoss entstand. Gemeinsames Merkmal aller Straßen ist, dass es sich um innerstädtische Einkaufsstraßen handelt. Hier soll nun die Satzung eine Möglichkeit bieten, durch maßvolle Regelungen eine positive Gestaltungspflege zu ermöglichen, ohne die legitimen Wünsche der Geschäftsinhaber nach wirksamer Werbung zu sehr zu beschneiden. Für den Bereich um den Alten Kirchplatz einschließlich eines Teils der Kirchstraße sowie die in der Innenstadt vorhandenen eingetragenen Baudenkmäler, enthält die Satzung in 5 besondere Anforderungen zum Schutz des baulichen Erscheinungsbildes. Insbesondere der Alte Kirchplatz mit seinem Ring alter Fachwerkhäuser besitzt als Keimzelle der Stadt Gütersloh besondere städtebauliche und geschichtliche Bedeutung, die eine über reine Gestaltungsanforderungen hinausgehende Einschränkung von Werbeanlagen zum Schutz der vorhandenen historischen Bausubstanz rechtfertigt. Das gleiche gilt auch für die an fast allen Innenstadtstraßen vorhandenen eingetragenen Baudenkmäler, in denen sich häufig im Erdgeschoss Einzelhandelsgeschäfte befinden. Da diese Gebäude fast immer in einer geschlossenen Bauweise liegen, erstrecken sich die Schutzvorschriften auch auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude.
3 1 Örtlicher Geltungsbereich Die Satzung gilt für die im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichneten Straßen und Plätze im Kernbereich der Stadt Gütersloh. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten innerhalb des im Übersichtsplan dargestellten Bereiches. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen. (2) Nicht unter die Bestimmungen dieser Satzung fallen - kleinformatige Hinweisschilder unter 0,25 qm Große für Namen, Beruf; Öffnungszeiten usw. - Plaketten o. a. kleinformatige Hinweise auf Eigentümer, Stifter oder Künstler an Gebäuden, Brunnen, Plastiken und dgl. - Informationseinrichtungen wie Schaukästen, Säulen und Vitrinen, die Stadtpläne, sonstige öffentliche oder für die Allgemeinheit bestimmte Informationen oder auch Hinweise auf Vereine, Firmen oder Restaurants enthalten, wenn und soweit diese Hinweise im Verhältnis zur Gesamtfläche eine deutlich untergeordnete Rolle spielen. 3 Allgemeines
4 (1) Werbeanlagen, Schaukästen, Tafeln, Vitrinen, Hinweisschilder u. ä. müssen in Anordnung, Größe, Werkstoff, Farbe und Form - bei Leuchtreklamen auch in der Leuchtwirkung - dem baulichen Charakter und dem Maßstab des jeweiligen Straßen- und Platzraumes sowie des Einzelgebäudes entsprechen, an dem sie angebracht sind. Sie dürfen wesentliche Bau- und Architekturgliederungen nicht verdecken oder überschneiden. (2) Für gemäß 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW genehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Größe unter 0,5 qm wird gemäß 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW für den in 4 Abs. 1 festgelegten Bereich eine Genehmigungspflicht eingeführt. 4 Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen dürfen nur an einer straßenseitigen Gebäudeaußenwand bis zur Höhe der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses, höchstens jedoch 4 m über Straßenniveau angebracht werden. Von Gebäudeecken müssen Werbeanlagen einen Abstand von 1,0 m einhalten. (2) Unzulässig sind Werbeanlagen - in grellen Farben - in Form von beweglichen (laufenden), auf Dauer angebrachte Lichtwerbungen oder Wechsellichtanlagen - als Zweckentfremdung von Schaufenstern, Fenstern und Türen als Werbeträger durch Überkleben oder Bemalen - als aufgesteckte oder abgehängte, auf Dauer angebrachte Transparente, Fahnen oder Bänder - an Bäumen, einschl. der sie schützenden Einrichtungen wie Gitter, Bügel o ä. und an Laternenmasten - als Aufschriften an Markisen mit einer Schrifthöhe von mehr als 50 cm (3) Die Länge von Werbeanlagen darf, auch als Summe mehrerer Einzelanlagen, 7/10 der Gebäudebreite nicht überschreiten Die Gesamthohe darf dabei 60 cm, die Schrifthöhe 50 cm nicht überschreiten Auskragende Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 90 cm Auskragung haben und nicht größer als 1 qm sein.
5 (4) Ungenutzte Werbeanlagen, Warenautomaten oder Schaukästen sind einschl. ihrer Befestigungen vollständig zu entfernen Die sie tragenden Wandflächen sind in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen 5 Besondere Anforderungen bei Baudenkmälern und im Bereich Kirchstraße/Am Alten Kirchplatz (1) In dem im Übersichtsplan gekennzeichneten Bereich Kirchstraße/Am Alten Kirchplatz sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Anlage zusammenzufassen und in Größe und Form aufeinander abzustimmen. Mehr als zwei Schriftarten und mehr als zwei Farben an einem Gebäude sind nicht zulässig. Im Bereich des inneren Kirchrings sind Anlagen der gewerblichen Außenwerbung unzulässig. Hinweiszeichen sind auf die Erdgeschosszone zu beschränken. (2) Ein Baudenkmal und Gebäude mit stadtbildprägender Bedeutung dürfen durch Werbeanlagen in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Warenautomaten und Werbeanlagen in Form von Leuchtkästen sind am Gebäude selbst und in unmittelbarer Nachbarschaft unzulässig. Werbeanlagen sind auf ein Höchstmaß von max 10 % der Frontbreite zu beschränken. (3) Unzulässig ist die Anbringung von serienmäßig hergestellten Werbeanlagen für Firmen- oder Markenwerbung, soweit sie nicht auf die Gestaltung des jeweiligen Gebäudes Rücksicht nehmen. 6 Abweichungen Abweichungen von einzelnen Regelungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn sie auch unter Würdigung der gestalterischen und städtebaulichen Zielsetzung dieser Satzung mit den Festsetzungen vereinbar sind.
6 7 Ordungswidrigkeiten Entsprechend 84 Abs. 1 Nr. 21 BauO NW handelt ordnungswidrig, wer - entgegen 3 Abs. 2 Werbeanlagen unter 0,5 qm Größe ohne die erforderliche Genehmigung anbringt - nach 4 Abs. 2 unzulässige Werbeanlagen anbringt - entgegen 4 Abs. 3 ungenutzte Werbeanlagen nicht entfernt. 8 Inkraftreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die in den Bebauungsplänen Nr. 205 und 205 A "Am Alten Kirchplatz" Nr. 48 B "Hohenzollernstraße/Roonstraße/Feldstraße", Nr. 235 (neu) "Kolbeplatz", und 239, Teilplan 23 enthaltenen Gestaltungsvorschriften für Werbeanlagen und Warenautomaten außer Kraft.
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