Vereinbarung über Werbung an öffentlichen Straßen und Plätzen durch Spannbänder in der Stadt Betzdorf

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1 Anbei finden Sie unsere Vereinbarungen über Werbung an öffentlichen Straßen und Plätzen durch Spannbänder und Werbeplakate in der Stadt Betzdorf. Bitte lesen Sie sich die Vereinbarungen durch und kontaktieren uns bei Bedarf. Wir übermitteln Ihnen dann das Antragsformular!! an : ordnungsamt@betzdorf.de Fax: / Vereinbarung über Werbung an öffentlichen Straßen und Plätzen durch Spannbänder in der Stadt Betzdorf Aus Gründen der Sicherheit sowie im Interesse des Werbers auf der einen und denen der Allgemeinheit in der Stadt Betzdorf auf der anderen Seite akzeptiert der Unterzeichner als Verantwortlicher die nachfolgenden Bedingungen der Stadt Betzdorf, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Betzdorf. Nachfolgend genannte Bereiche sind in der Stadt Betzdorf für Bannerwerbung vorgesehen: - Brücke über die Sieg zum Industriegebiet (Rexnord usw.) - und im weiteren Verlauf Brücke über die Bahnlinie der DB (Industriestraße Richtung Schäfer Werke) - Brücke über die Sieg zur Ladestraße und P & R Anlage - Brücke über die Heller (sogen. Hindenburgbrücke bei Stadthalle) - Geländer Steinerother Straße zur DB u. Westerwaldbahnstrecke nach Herdorf/Daaden

2 Weiterhin: 1. besteht kein Anspruch auf Anbringung eines Werbespannbanners, wenn dies wegen Belegung durch andere Werbeträger, nicht möglich ist. 2. dürfen keine Beschädigungen an den Straßeneinrichtungen (z.b. Brückengeländer) entstehen. 3. ist eine Verletzungsgefahr von unbeteiligten Personen durch das Banner und seiner Befestigung auszuschließen, sowie ist durch Kontrollen sicherzustellen, dass sich die Werbebanner stets in einem einwandfreiem ordnungsgemäßen Zustand befinden. 4. ist der Werbebanner innerhalb von 3 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung aus dem Verkehrsraum zu entfernen. (Auf die Bestimmung des 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird ausdrücklich hingewiesen). 5. dürfen nur solche Veranstaltungen beworben werden, die innerhalb der Verbandsgemeinde Betzdorf stattfinden oder in einem näheren Bezug zur Verbandsgemeinde stehen. Eine Werbung für einen Gewerbebetrieb ist nur im Zusammenhang mit einem konkreten, einzelnen Termin (z. B. Tag der offenen Tür, Geschäftseröffnung, Jubiläen oder ähnl.) erlaubt. Produktwerbung (z. B. Vorstellung neuer Artikel, Produkte oder Marken) ist nicht gestattet. Es darf immer nur eine zusammenhängende Veranstaltung beworben werden. 6. werden pro Veranstaltung höchstens 3 Werbebanner (je 1,00 m x 8,00 m, nicht reflektierend) für eine maximale Werbezeit von 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in der Stadt Betzdorf zugelassen. Mehrere Werbebanner am gleichen Ort sind nicht erlaubt! (Für Messen, Märkte, Zirkusse, Theater und Spannbänder in Zusammenhang mit Parteienwerbung können Ausnahmen von der Größe, dem Standort und der Anzahl zugelassen werden). 7. werden Werbeaufdrucke von Firmen lediglich im Rahmen von Sponsoring geduldet. Dabei sollte die Sponsorenfläche maximal ein Drittel der Gesamtfläche ausmachen. 8. können nicht genehmigte, beschädigte oder zeitlich abgelaufene Werbeanlagen ohne vorherigen Hinweis der Stadt Betzdorf kostenpflichtig abgehangen werden (ohne Sorgfaltspflicht). 9. wird für die Beschädigung oder Beseitigung von Werbebannern durch Dritte, seitens der Stadt Betzdorf keine Haftung übernommen.

3 Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen bis zu 2000,- Euro geahndet werden. Unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen und Rücksendung der nachfolgenden Seite an die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf, gilt dieses Schreiben als Erlaubnis zur beantragten Plakatierung. Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine evtl. bereits erteilte Erlaubnis erlischt automatisch für die gesamten ursprünglich erfassten Werbeanlagen, wenn Spannbänder aus den vorgenannten Gründen abgenommen werden mussten. In einem solchen Fall sind alle ursprünglich genehmigten Werbeanlagen innerhalb von 24 Stunden zu entfernen. Ein Vorgehen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

4 Vereinbarung über Werbung an öffentlichen Straßen und Plätzen durch Werbeplakate in der Stadt Betzdorf Aus Gründen der Sicherheit sowie im Interesse des Werbers auf der einen und denen der Allgemeinheit in der Stadt Betzdorf auf der anderen Seite akzeptiert der Unterzeichner als Verantwortlicher die nachfolgenden Bedingungen der Stadt Betzdorf, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Betzdorf. Nicht erlaubt: (innerhalb der geschlossenen Ortschaft) 1. ist die Anbringung am Zubehör des Straßenverkehrs (Verkehrsampeln und zeichen, Schutzinseln, Straßenbegrenzungseinrichtungen, Verkehrsspiegel) oder solche zu verdecken. 2. ist die Anbringung an Straßenüberführungsbauwerken und Felssicherungsanlagen, sowie an Bauwerken, Mauern, Rankgerüsten, Treppenanlagen, Wartehallen, Zäunen und Brückengeländern. 3. ist die Plakatierung an gekennzeichneten (grüne Klebestreifen) Laternenmasten. Weiterhin: 1. besteht kein Anspruch auf Anbringung eines Plakates, wenn dies wegen Belegung durch andere Werbeträger, nicht möglich ist. 2. dürfen durch die Befestigung keine Beschädigungen an den Straßeneinrichtungen entstehen, sowie ist eine Verletzungsgefahr von unbeteiligten Personen auszuschließen. Sowie ist durch Kontrollen sicherzustellen, dass sich die Plakate stets in einem einwandfreiem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Abgewaschene, zerbrochene oder sonst wie beschädigte Plakatträger sind sofort zu entfernen. 3. ist die Verwendung von Bindedraht nicht zulässig. 4. ist der Werbeträger innerhalb von 3 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung aus dem Verkehrsraum zu entfernen. (Auf die Bestimmung des 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird ausdrücklich hingewiesen). 5. dürfen nur solche Veranstaltungen beworben werden, die innerhalb der Verbandsgemeinde Betzdorf stattfinden oder in einem näheren Bezug zur Verbandsgemeinde stehen. Eine Werbung für einen Gewerbebetrieb ist nur im Zusammenhang mit einem konkreten, einzelnen Termin (z. B. Tag der offenen Tür, Geschäftseröffnung, Jubiläen oder ähnl.) erlaubt. Produktwerbung (z. B. Vorstellung neuer Artikel, Produkte oder Marken) ist nicht gestattet. Es darf immer nur eine zusammenhängende Veranstaltung beworben werden.

5 6. ist die Befestigung überwiegend an Laternenmasten vorgesehen. Pro Laternenmast darf nur ein Plakat auf gehangen werden. Hängt an einem Laternenmast bereits ein Plakat, darf dieser nicht mehr behangen werden. Darüber hinaus steht eine Plakatsäule am Subway (Busbahnhof Struthof) zur Verfügung. 7. werden pro Veranstaltung höchstens 20 Werbeplakate (je 594 mm x 841 mm, Din A1; nicht reflektierend) für eine maximale Werbezeit von 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in der Stadt Betzdorf zugelassen. Soweit sie nicht an der Plakatsäule oder der Plakatwand befestigt werden, müssen sie in Folientaschen oder auf Hartfaserplatten witterungsbeständig aufgeklebt und in Höhe von mind. 2,25 m über Fußbodenhöhe aufgehängt werden. (Für Messen, Märkte, Zirkusse, Theater und Plakate in Zusammenhang mit Parteienwerbung können Ausnahmen von der Größe, dem Standort und der Anzahl zugelassen werden). 8. dürfen Plakatständer als Stellschilder maximal die Größe Din A 0 (841 mm x 1189 mm) haben und dürfen nur an den von der Verwaltung festgelegten Stellen aufgestellt werden. Die Anzahl wird auf 5 Stück je Veranstaltung beschränkt. 9. können nicht genehmigte, beschädigte oder zeitlich abgelaufene Werbeanlagen ohne vorherigen Hinweis der Stadt Betzdorf kostenpflichtig abgehangen werden (ohne Sorgfaltspflicht). 9. wird für die Beschädigung oder Beseitigung von Werbebplakaten durch Dritte, seitens der Stadt Betzdorf keine Haftung übernommen. 10. ist die Plakatierung an Schaufenstern und leerstehenden Ladenlokalen, an Schalt- oder Verteilerkästen der Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation, nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. 11. ist eine Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaft (dazu gehört auch der Bereich der B 62 Bahn- und Siegüberführung) nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen bis zu 2000,- Euro geahndet werden. Unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen und Rücksendung der nachfolgenden Seite an die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf, gilt dieses Schreiben als Erlaubnis zur beantragten Plakatierung. Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine evtl. bereits erteilte Erlaubnis erlischt automatisch für die gesamten ursprünglich erfassten Werbeanlagen, wenn Plakate aus den vorgenannten Gründen abgenommen werden mussten. In einem solchen Fall sind alle ursprünglich genehmigten Werbeanlagen innerhalb von 24 Stunden zu entfernen. Ein Vorgehen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

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