Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal
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- Kathrin Kruse
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1 Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in Verbindung mit 76 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und in Verbindung mit 7 und 17 der Verbandssatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom folgende Betriebssatzung: 1 Eigenbetrieb, Name (1) Die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich als wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Zweckverbandes geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal. Der Zweckverband tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. 2 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden als Eigenbetrieb nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Thüringer Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen der Verbandssatzung sowie dieser Satzung geführt. (2) Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist es, a) die Versorgung im Verbandsgebiet mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke zu betreiben, b) Abwasser von den Mitgliedskommunen im Verbandsgebiet abzuleiten und unschädlich zu beseitigen. (3) Der Eigenbetrieb hat die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen. (4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. (5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Das Stammkapital beträgt 3 Stammkapital (1) für den Bereich Wasserversorgung Euro (2) für den Bereich Abwasserbehandlung Euro Seite 1 von 5
2 Die Organe des Eigenbetriebes sind: a) die Verbandsversammlung b) der Verbands- und Werkausschuss c) der Verbandsvorsitzende d) die Werkleitung 4 Organe des Eigenbetriebes 5 Verbands- und Werkausschuss (1) Der Verbands- und Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Verbands- und Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen. (3) Der Verbands- und Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung ( 5), die Verbandsversammlung ( 7 der Verbandssatzung) oder der Verbandsvorsitzende ( 11 der Verbandssatzung) zuständig sind, insbesondere über: 1. Rechtsgeschäfte zur Ausführung des Vermögensplanes mit einer Auftragssumme über Euro im Einzelfall sowie Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 20 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch Euro überschreiten. Überschreiten die Mehrausgaben des Vermögensplanes zusammen einen Betrag von Euro bedürfen sie jedoch insgesamt der Zustimmung des Verbands- und Werkausschusses. 2. Rechtsgeschäfte zur Ausführung des Erfolgsplanes mit einer Auftragssumme über Euro im Einzelfall, sowie erfolgsgefährdende Mehraufwendungen ( 14 Abs. 3 ThürEBV); 3. die Gewährung von Darlehen und freiwilligen Zuwendungen bis zu einem Betrag von Euro; 4. die Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von Euro überschreiten und im Rahmen des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Wirtschaftsplanes bleiben; 5. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall Euro übersteigt; 6. den Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als Euro beträgt; 7. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und der Abschluss von Vergleichen mit einem Gegenstandswert über Euro oder wenn der Wert des Nachgebens mehr als Euro beträgt. 8. die Stundung von Forderungen über Euro im Einzelfall oder länger als 12 Monate; 9. den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung; 10. Personalangelegenheiten, soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig sind; 11. den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. Seite 2 von 5
3 6 Werkleitung (1) Die Werkleitung kann aus einem oder mehreren Werkleitern bestehen. Sind zwei Werkleiter bestellt, so ist einer für den technischen und einer für den kaufmännischen Aufgabenbereich zu bestellen. Die Werkleitung kann im Wege einer Geschäftsbesorgung einem Dritten übertragen werden. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere: 1. die selbstständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Werkleitung; 2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs; 3. der Abschluss von Verträgen mit Sonderkunden bis zu einer Höhe von ; 4. der Personaleinsatz; 5. die Personalangelegenheiten, die im Rahmen von Verfügungen des Verbandsvorsitzenden nach 33 Abs. 2, 4 und 5 KGG i. V. m. 29 Abs. 3 ThürKO auf die Werkleitung übertragen sind, einschließlich Einstellung und Entlassung von Beschäftigten entsprechend dem beschlossenen Stellenplan, soweit sie nicht die Werkleitung selbst betreffen; Laufende Geschäfte des Eigenbetriebes sind nicht solche Tätigkeiten, die über die wirtschaftliche Betätigung hinausgehen und hoheitliche Maßnahmen betreffen (Erlass von Bescheiden in Bezug auf die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sowie der Erlass von Beitrags-, Umlagen- und Gebührenbescheiden). (3) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbands- und Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Verbandsversammlung und Verbands- und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag. (4) Die Werkleitung nimmt an Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbands- und Werkausschusses teil und ist berechtigt, auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen. 7 Vertretungsbefugnis (1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Für laufende Angelegenheiten kann er die Werkleitung hiermit beauftragen. (2) Die Vertretungsberechtigten nach Absatz 1 und ihre Stellvertreter sind nach der gültigen Bestimmung in der Verbandssatzung ( 19 Abs. 2 in der Thüringer Allgemeinen und der Thüringer Landeszeitung ) öffentlich bekannt zu geben. 8 Verpflichtungserklärung Verpflichtende Erklärungen des Eigenbetriebes bedürfen der Schriftform. Bei wichtigen Angelegenheiten werden diese durch den Verbandsvorsitzenden unterzeichnet. In laufenden Seite 3 von 5
4 Angelegenheiten unterzeichnet die Werkleitung. Besteht die Werkleitung aus mehreren Personen, wird die Unterzeichnungsbefugnis durch den Verbandsvorsitzenden gesondert geregelt. 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechend auszuführen. Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. (2) Die Werkleitung hat den Verbandsvorsitzenden und den Verbands- und Werkausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten ( 19 ThürEBV). (3) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterzeichnen und über den Verbandsvorsitzenden dem Verbands- und Werkausschuss vorzulegen. ( 25 ThürEBV). (4) Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Eisenach. Abweichend hiervon kann diese Prüfung auch im jährlichen Wechsel durch das Rechnungsprüfungsamt des Wartburgkreises und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Eisenach erfolgen. Im Falle von Satz 2 prüft bei einer geraden Jahreszahl des zu prüfenden Jahres die Stadt Eisenach und bei einer ungeraden Zahl des zu prüfenden Jahres der Wartburgkreis den Zweckverband. (5) Das Rechnungswesen ist getrennt nach den Betriebszweigen Wasser und Abwasser zu führen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Wirtschaftsjahr Diese Satzung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten Eisenach, Köckert Verbandsvorsitzender Seite 4 von 5
5 Geändert durch die mit Beschluss der Verbandsversammlung vom folgende 1. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am Geändert durch die mit Beschluss der Verbandsversammlung vom folgende 2. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am Seite 5 von 5
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