Betriebssatzung 8.05
|
|
|
- Karsten Auttenberg
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Betriebssatzung 8.05 der Stadt Essen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Essener Systemhaus der Stadt Essen vom 28. Juni 2006 zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2010 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
2 - 2 - Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) hat der Rat der Stadt Essen am 21. Juni 2006 folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen: 1 Name der Einrichtung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen Essener Systemhaus. 2 Gegenstand der Einrichtung (1) Das Essener Systemhaus wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Das Essener Systemhaus erbringt überwiegend konzernweit Dienstleistungen im IT-Bereich insbesondere durch - Unterstützung der Fachbereiche und der Beteiligungsunternehmen der Stadt Essen bei der wirtschaftlichen Erledigung ihrer Aufgaben durch Einsatz der notwendigen IT-Struktur, - die Bereitstelllung, Betreuung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft einer konzerneinheitlichen IT-Struktur, - die Planung und den Einsatz neuer Informationstechniken und - die Entwicklung von Anwendungen. (3) Die Aufgabenerledigung gegenüber Beteiligungsunternehmen bedarf der Konkretisierung durch entsprechende Einzelverträge. 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus der Ersten Betriebsleiterin bzw. dem Ersten Betriebsleiter und der Betriebsleiterin bzw. dem Betriebsleiter. Sie werden vom Rat der Stadt bestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. (2) Das Essener Systemhaus wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, die Hauptsatzung, die Ausschusszuständigkeitsordnung oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Essener Systemhauses verantwortlich. Sie ist verpflichtet, ein Risikofrüherkennungssystem einzuführen. (3) Zur laufenden Betriebsführung gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Beschaffung der notwendigen IT-Komponenten, der Abschluss von Softwarelizenz- und Wartungsverträgen sowie die Beschaffung der notwendigen Hilfsmittel. (4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister durch Dienstanweisung / Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf. (5) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Darüber hinaus sind die Beteiligungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 4 Betriebsausschuss (1) Betriebsausschuss im Sinne des 114 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit 5 EigVO NRW ist der Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal und Organisation des Rates der Stadt Essen. Er besteht aus 16 Ratsmitgliedern. Anstelle eines Ratsmitgliedes kann jede Fraktion eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger benennen. 58 Abs. 3 GO NRW ist zu beachten. Als Mitglieder mit beratender Stimme können dem Ausschuss sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner gemäß 58 Abs. 4 GO NRW angehören. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Hierzu gehören insbesondere a) die Entlastung der Betriebsleitung, b) die Benennung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss. (3) Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den vom Rat der Stadt Essen durch die Hauptsatzung, die Ausschusszuständigkeitsordnung oder durch Einzelbeschluss übertragenen Angelegenheiten.
3 - 3 - (4) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. (5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. Die Regelung des 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. (6) An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansichten zu allen Punkten der Tagesordnung darzulegen. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Betriebsausschuss umfassend über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, zu unterrichten. (7) Prüfungsberichte der örtlichen und überörtlichen Prüfungen sind dem Betriebsausschuss vorzulegen. Gleiches gilt für Berichte externer Wirtschaftsprüfungsunternehmen. 5 Rat Der Rat der Stadt Essen entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeinde-ordnung und die Hauptsatzung vorbehalten sind, und über a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes, d) die Entlastung des Betriebsausschusses und e) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde. 6 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Insbesondere ist sie bzw. er berechtigt, Arbeitsaufträge zu erteilen, deren Ergebnisse sie bzw. er zur Beantwortung von Anfragen von Aufsichts- und anderen Behörden sowie des Rates oder seiner Ausschüsse, oder zur Vorbereitung fachlicher Entscheidungen benötigt. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister in allen wichtigen Angelegenheiten des Essener Systemhauses rechtzeitig zu unterrichhten und ihr bzw. ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. (3) Ist die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis der Betriebsleitung auf entgegen-stehende Bedenken nicht zur Abhilfe, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister erreicht, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. (4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (5) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister unterrichtet den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten der gemeindlichen Entwicklung. 7 Kämmerin/Kämmerer (1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin bzw. dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr bzw. ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Rechte der Betriebsleitung gemäß 3 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
4 - 4-8 Personalangelegenheiten Die Personal- und Stellenplanangelegenheiten des Essener Systemhauses regeln soweit sie nicht durch die Hauptsatzung dem Betriebsausschuss dieser Einrichtung übertragen worden sind die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister und die von ihr bzw. ihm beauftragten Stellen nach den für die Stadtverwaltung allgemein geltenden Bestimmungen. Zur Wahrnehmung der Betriebserfordernisse sind diese Regelungen mit der Betriebsleitung abzustimmen. Soweit danach die Anstellung, die Eingruppierung und die Entlassung der tariflich Beschäftigten nicht der Betriebsleitung obliegt, hat sie ein entsprechendes Vor-schlagsrecht. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. 9 Vertretung der Einrichtung (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse vertritt die Betriebsleitung die Stadt Essen in den Angelegenheiten des Essener Systemhauses. (2) Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter unterzeichnen unter dem Namen Essener Systemhaus ohne Zusatz, stellvertretende Betriebsleiterinnen bzw. stellvertretende Betriebsleiter In Vertretung. Alle übrigen Dienstkräfte unterzeichnen Im Auftrag. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Dienstanweisung / Geschäftsordnung nach 3 Abs. 4 festgelegt und von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Essen öffentlich bekannt gemacht. (4) Die verpflichtenden Erklärungen nach 64 und 74 GO NRW bleiben davon unberührt; 3 Abs. 3 Satz 2 EigVO NRW ist zu beachten. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung. 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Stammkapital Das Stammkapital des Essener Systemhauses beträgt Euro. 12 Wirtschaftsplan (1) Das Essener Systemhaus hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht besteht. In den Erfolgs- und Vermögensplan ist die mittelfristige Finanzplanung entsprechend 18 EigVO NRW einzubeziehen. Dem Vermögensplan ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. (2) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit diese nicht unabweisbar sind, und Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % des Ansatzes im Vermögensplan überschreiten, mindestens aber Euro betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters; der Betriebsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan um mehr als 10 % verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt Essen beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Berichtswesen (1) Der Jahresabschluss nach 21 EigVO NRW und der Lagebericht nach 25 EigVO NRW sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind innerhalb von acht Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch den Rat der Stadt Essen festzustellen.
5 - 5 - (2) Es gelten die Festlegungen zu Aufbau, Ein- und Durchführung von Controlling und Berichtswesen in der Stadt Essen. 14 Leistungsverkehr zwischen dem Essener Systemhaus und der Stadt Essen (1) Für den Leistungsverkehr sind die Regelungen / Zuständigkeiten der Stadt Essen zu beachten. (2) Der gesamte Leistungsverkehr ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen und angemessen unter Beachtung steuerlicher Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen abzurechnen. 15 Rechnungsprüfung Die Rechte und Pflichten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW gemäß 105 Abs. 3 GO NRW sowie des Rechnungsprüfungsamtes gemäß den Bestimmungen der GO NRW sowie der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Essen bleiben unberührt. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Essener Systemhaus (ESH) der Stadt Essen vom 03. April 2001 außer Kraft. Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 27 vom 7. Juli 2006 (Neufassung) Nr. 13 vom 1. April 2010 (Änderung) ***
Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005
VIII/4/ 1 Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
Satzung. des Betriebes Freizeitbad Hückeswagen vom 05.01.2006. in der Fassung der 1. Nachtrags vom 29.11.2011, gültig ab 01.01.
Satzung VI o des Betriebes Freizeitbad Hückeswagen vom 05.01.2006 in der Fassung der 1. Nachtrags vom 29.11.2011, gültig ab 01.01.2012 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl.
Gegenstand der Einrichtung
- 1 - Betriebssatzung für den E n t s o r g u n g s - u n d S e r v i c e b e t r i e b B o c h o l t () vom 06.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 09.11.2009,
Betriebssatzung Wohnungswirtschaft
Stand: 13.12.2002 Ah³ 3 Betriebssatzung Wohnungswirtschaft Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 12.12.2002
Konsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT)
Konsolidierte Fassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT) Auf Grund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i. d. F. vom 08.01.1992 (GBl.
Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Gemeinde Nordwalde
Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Gemeinde Nordwalde vom 17. Oktober 2006 1 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015 Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der
Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal
Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer
Betriebssatzung Stadtwerke
Stand: 13.12.2002 Ah³ 1 Betriebssatzung Stadtwerke Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 12.12.2002 folgende
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten. Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten vom 28.11.2007 (Coburger Amtsblatt Nr. 45 vom 30.11.2007 S. 155) Auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013
Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,
Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung
Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Berg Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Berg Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen
Betriebssatzung der Stadt Bergkamen für den Stadtbetrieb Entwässerung vom 16.11.2005 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 02.06.
Betriebssatzung der Stadt Bergkamen für den Stadtbetrieb Entwässerung vom 16.11.2005 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 02.06.2010 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Willebadessen vom 22.06.2006 3. Änderungssatzung vom 09.07.2010
Betriebssatzung Eig.Betr. Wasserwerk Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Willebadessen vom 22.06.2006 3. Änderungssatzung vom 09.07.2010 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung
B E T R I E B S S A T Z U N G
B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF - Eigenbetrieb der Stadt Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz)
Betriebssatzung der Gemeinde Finnentrop für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Finnentrop
Betriebssatzung der Gemeinde Finnentrop für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Finnentrop vom 05.12.2006 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 08.07.2014 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
B E T R I E B S S A T Z U N G
Leseexemplar mit eingearbeiteter I. u. II. Änderung B E T R I E B S S A T Z U N G des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für den Eigenbetrieb Wasserwerk Langerwehe vom 13.06.2005 Aufgrund der 8 und
BETRIEBSSATZUNG FÜR DIE STADTWERKE EBERBACH
Stadt Eberbach Rhein-Neckar-Kreis BETRIEBSSATZUNG FÜR DIE STADTWERKE EBERBACH Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Auf der Grundlage von 4 Abs. 1 i.v.m. 91 Abs.1 Nr. 1 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO in der Fassung
Betriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.
Betriebssatzung 50/04 Krankenheim Herz-Jesu 75. Erg. Lief. 1/2007 HdO Betriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. September
Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau
vom 10.11.1995 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau Bekanntmachung: 07.12.1995 (Dachauer Neueste) Änderungen: 21./22.07.2001 (Dachauer Nachrichten) 27.12.2002
14.01 Rechnungsprüfungsordnung
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Duisburg vom 10. Dezember 2002¹ Für die Durchführung der in den 59 Abs. 3, 94, 101-104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),
SATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GEBÄUDEWIRTSCHAFT STADT NÜRTINGEN (GWN) vom 17.12.2013
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GEBÄUDEWIRTSCHAFT STADT NÜRTINGEN (GWN) vom 17.12.2013 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG)
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse. des Rates der Stadt Bergkamen. vom 03.07.2014
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen vom 03.07.2014 Aufgrund 57 Abs. 4 Satz 1 und 58 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
8.4. B E T R I E B S S A T Z U N G der Witzenhäuser Wasser Ver- und Entsorgung. Inhalt:
B E T R I E B S S A T Z U N G der Witzenhäuser Wasser Ver- und Entsorgung 8.4 Inhalt: 1 Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes 2 2 Zweck und Gegenstand des Eigenbetriebes 2 3 Leitung des Betriebes 2 4
Betriebssatzung für den Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld vom 18. Juni 1998
Seite 1 I/16 für den Umweltbetrieb vom 18. Juni 1998 Beschlossen vom Rat am 18.06.1998 aufgrund der 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f und 114 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der
Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
(Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der
Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
641 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.3.2015
ormebene - recht.nrw.de 1 von 10 03.03.2015 11:49 641 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.3.2015 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) Vom 16. November
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement Willebadessen der Stadt Willebadessen vom 12.11.2008 2. Änderungssatzung vom 09.07.
Betriebssatzung IMM.doc Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement Willebadessen der Stadt Willebadessen vom 12.11.2008 2. Änderungssatzung vom 09.07.2010 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf
4.5.1 S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf *) zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 05.12.2006 Die Industrie- und Handelskammer Bonn und die
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001
Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke
1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
Betriebssatzung. für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm. vom 10.12.2010 in Kraft seit 01.01.2011
Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm vom 10.12.2010 in Kraft seit 01.01.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.04.2011 (in Kraft seit 01.05.2011) Aufgrund von
S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016)
S A T Z U N G VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München (gültig ab März 2016) Satzung VSA GmbH, ab März 2016 2 Inhalt 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr... 3 2 Gegenstand des Unternehmens...
1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Tourismus, Marketing und Wirtschaftsförderung. (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.000,00 EURO.
E I G E N B E T R I E B S A T Z U N G Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Tourismus, Marketing und Wirtschaftsförderung der Samtgemeinde Amelinghausen 17.12.2002 in der Fassung der 2. Änderung vom 22.12.2011
Betriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.
Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22. Juli 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von 3, 15, 34, 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO), 3 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz i.v.m. 3 LKrO und 19 GemO hat der Kreistag des Hohenlohekreises am 16.07.2001 folgende
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen Vom 01.12.2004 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung
HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010
HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg
Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
GESELLSCHAFTERVERTRAG
GESELLSCHAFTERVERTRAG der Entwicklungsgesellschaft Meckenheim-Merl mit beschränkter Haftung in der Fassung vom 12.09.1984 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER
Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft 1 4 II. Organe, Wahlen, Beschlüsse, Zusammensetzung, Aufgaben 5 10 III.
1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013
Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Wintrich vom 18. März 2010
H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Wintrich vom 18. März 2010 Der Gemeinderat Wintrich hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden
Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Dresden hat in ihrer Sitzung am 14. September 2005 in Dresden gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen
SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: [email protected] SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 *) Nds. GVBl. 2004, 616. Gültig ab 01.01.2005
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 *) Nds. GVBl. 2004, 616 Gültig ab 01.01.2005 Letzte berücksichtigte Änderung: 10 und 15 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 [email protected] www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt
für die Volkshochschule der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 veröffentlicht am 27. Dezember 2000
Seite 1 S a t z u n g für die Volkshochschule vom 22. Dezember 2000 veröffentlicht am 27. Dezember 2000 Der Rat hat in der Sitzung vom 26.10.2000 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) - Text-
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung
1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
Ergebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
Verwaltungsordnung des Hospitals zum heiligen Geist Stiftung des öffentlichen Rechts
Verwaltungsordnung des Hospitals zum heiligen Geist Stiftung des öffentlichen Rechts (Mitteilungen 1979, S. 489) Aufgrund des 2 Abs. 2 der Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlich milden Stiftungen
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Ritterhude Gesellschaft mit beschränkter Haftung
OS 5.06 Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Ritterhude Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Rechtsform und Firma 1. Das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen
vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
IVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
