"Königsbronner Straße-Ost"
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- Klara Stein
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1 Stadt Heidenheim Ortsteil Schnaitheim Baubereichsplan "Königsbronner StraßeOst" (südlich der Riedstraße 8, 10, 12 und 18) Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB Maßstab 1 : 1000
2 Bebauungsplan GE
3 In Ergänzung der zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans wird Folgendes festgesetzt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB und BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 11 BauNVO) Im Gewerbegebiet GE1 sind Nutzungen nach 8 BauNVO unter Berücksichtigung von Ziff und zulässig ( 1 Abs. 5 BauNVO) Im Gewerbegebiet GE2 sind von den unter 8 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Gewerbebetrieben aller Art nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne von 6 Abs. 1 BauNVO und unter Berücksichtigung von Ziff und zulässig. Bordelle sind nicht zulässig. Vergnügungsstätten nach 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO sind hier nicht Bestandteil des Bebauungsplans ( 1 Abs. 6 BauNVO) Im Gewerbegebiet GE3 sind Einzelhandelsbetriebe ( 8 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO) nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind der KfzEinzelhandel und der Einzelhandel mit KfzTeilen. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen bis zu 30 % der tatsächlichen Grundfläche ( 19 BauNVO) höchstens 200 qm als untergeordnete Nebenanlage eines Gewerbebetriebes ( 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zugelassen werden, wenn es sich um Sortimente handelt, die in direktem Bezug zum genehmigten Gewerbebetrieb stehen. Ziff und sind zu berücksichtigen. Vergnügungsstätten ( 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans ( 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe ( 8 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO) mit zentrenrelevanten Sortimenten nach Ziff als Hauptnutzung nicht zulässig ( 1 Abs. 5 BauNVO) Soweit Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten zulässig sind, können ausnahmsweise zentrenrelevante Sortimente nach Ziffer als Randsortimente, die in direktem Bezug zu den zulässigen Kernsortimenten stehen, nur in deutlich untergeordnetem Umfang zugelassen werden. Der Verkaufsflächenanteil dieser branchenüblichen Randsortimente darf höchstens 20 % der tatsächlichen Verkaufsfläche betragen ( 1 Abs. 5 BauNVO).
4 1.1.6 Zentrenrelevante Sortimente sind: Beleuchtungskörper Drogeriewaren Fotogeräte, Fotowaren, Videogeräte und Zubehör und Ähnliches Hausrat (Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Hohl und Stahlwaren) Heimcomputer Musikalienhandel, Tonträger Nähmaschinen und Zubehör und Ähnliches Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren, Handarbeiten, Stoffe, sonstige Textilien und Ähnliches Papier und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken Reformwaren Schnittblumen, Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel Schuhe, Lederbekleidung, Leder und Galanteriewaren, Modewaren einschließlich Schirme und Hüte Orthopädiewaren Spielwaren, Bastelartikel Sportartikel einschließlich Sportbekleidung und Sportschuhe Uhren, Schmuck, Gold und Silberwaren 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 21a BauNVO) Die zulässige Gebäudehöhe ist das Maß zwischen der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Bei Satteldächern kann die Firsthöhe das zulässige Maß um bis zu 1,0 m überschreiten. Untergeordnete, technisch bedingte Dachaufbauten (Dachentlüftungen, Aufzugsschächte, Anlagen für alternative Energiegewinnung) sind hiervon ausgenommen ( 18 BauNVO) Überschreitungen der gem. 19 Abs. 2 BauNVO maximal zulässigen Grundfläche können als Ausnahmen zugelassen werden, wenn die über dieses Maß hinausgehende Grundfläche für Stellplätze und Zufahrten in Anspruch genommen wird und je 100 qm der überschreitenden Fläche ein Laubbaum entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 (Örtliche Bauvorschriften) im Bereich der Stellplätze gepflanzt wird ( 19 Abs. 4 BauNVO) Bei der Ermittlung der Geschossfläche werden Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitgerechnet ( 20 Abs. 3 BauNVO) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von notwendigen Stellplätzen, Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen in Vollgeschossen unberücksichtigt ( 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO). 1.3 Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, 12, 14, 23 BauNVO) Garagen sind außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen, zur freien Landschaft und zum Friedhof hin nicht zulässig ( 23 Abs. 5 BauNVO) Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen in begrenztem Umfang zulässig. Mindestens 50 % dieser nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend Ziff gärtnerisch zu gestalten. Auf die gärtnerische Gestaltung kann verzichtet werden, wenn stattdessen je ca. 10 m Straßenfront mindestens ein Laubbaum entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 (Örtliche Bauvorschriften) gepflanzt wird und die entfallene Begrünung an anderer Stelle angelegt wird ( 23 Abs. 5 BauNVO) Nebenanlagen nach 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gebäuden sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen, zur freien Landschaft und zum Friedhof hin nicht zulässig ( 23 Abs. 5 BauNVO) Nebenanlagen nach 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung des Gebiets mit Elektrizität, Gas und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, können im Geltungsbereich des Bebauungsplans überall zugelassen werden ( 23 Abs. 5 BauNVO).
5 1.4 Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Baugrundstücke bis zu einer Breite von 50 m dürfen nur eine, größere Grundstücke max. zwei Zufahrten zur öffentlichen Verkehrsfläche haben. Die Breite einer Zufahrt kann max. 10 m betragen Grundstückszufahrten über den Landwirtschaftsweg sind nicht zulässig. 1.5 Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Im Bereich der öffentlichen Grünfläche Friedhof sind zweckgebundene bauliche Anlagen generell zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen und Grundstücksgrenzen ist ein Abstand von 5,0 m einzuhalten. 1.6 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Oberflächenwasser von PKWStellplätzen, deren Zufahrten, sofern diese nicht von LKWVerkehr benutzt werden, sowie von Gehwegflächen und von anderen nicht gewerblich genutzten Flächen muss großflächig zur Versickerung gebracht werden. 1.7 Geh, Fahr und Leitungsrecht ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Im Bereich des Geh, Fahr und Leitungsrechts zur Sicherung der bestehenden Leitungen der Landeswasserversorgung sind Geländeauffüllungen und abgrabungen bis 4 m rechts und links der Leitungsachse nicht zulässig. Pflanzmaßnahmen sind nur im Abstand von mindestens 2,5 m zu den Leitungsachsen zulässig. 1.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind im Bebauungsplangebiet für Heizzwecke nur emissionsarme Brennstoffe zu verwenden. Feste Brennstoffe wie Holz oder Kohle (Holzpellets sind hiervon ausgenommen) sind nicht zulässig. 1.9 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Mindestens 10 % der Baugrundstücksfläche sind mit Sträuchern (Pflanzdichte: ca. 7 Sträucher je 10 qm Pflanzfläche) vorwiegend im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach 23 BauNVO entlang den Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen (Friedhof) bzw. zur freien Landschaft hin entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 (Örtliche Bauvorschriften) zu bepflanzen Je angefangene 10 m Straßenfront ist zusätzlich zu Ziff mindestens ein hochstämmiger Laubbaum entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 (Örtliche Bauvorschriften) zu pflanzen Je 100 qm befestigter Fläche (PKWStellplätze und deren Zufahrten, Lager und Abstellplätze) ist im Bereich dieser Flächen zusätzlich zu und ein hochstämmiger Laubbaum entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 (Örtliche Bauvorschriften) zu pflanzen. 2. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen ( 9 Abs. 6 BauGB); Hinweise 2.1 Das Baugebiet liegt in der Schutzzone III der Grundwasserfassungen im Brenztal. Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart in der Fassung vom ist zu beachten. 2.2 Baumaßnahmen, die zu einem dauernden Absenken des Grundwassers führen, sind nicht zulässig. 2.3 Die Abwasserbeseitigung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgt im Trennsystem. 2.4 Hinsichtlich der Regenwasserbeseitigung wird auf die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser und auf das Regelwerk DWAA 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall hingewiesen.
6 2.5 Für Geländeauffüllungen ist kein grundwassergefährdendes Material zulässig. 2.6 Bei setzungsempfindlichen Bauwerken und bei Bauwerken mit extrem hohen Lasten wird eine Baugrunduntersuchung gemäß DIN 4020 empfohlen. 2.7 Bei Baumpflanzungen ist die DVGWRichtlinie GW 125 über den Abstand zu Gas und Trinkwasserleitungen zu beachten. 2.8 Gemäß 20 DSchG sind Bodenfunde unverändert zu erhalten und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 2.9 Hinsichtlich des bestehenden Friedhofs wird auf 8 der gültigen Fassung des Bestattungsgesetzes BadenWürttemberg hingewiesen Altablagerungen und Bodenverunreinigungen sind nicht bekannt. Sollten bei den Aushubarbeiten Altablagerungen und Bodenverunreinigungen auftreten, ist der Fachbereich Wasser und Bodenschutz des Landratsamtes zu verständigen ( 3 Abs. 1 LBodSchAG) Die Darstellungen von Fahrbahnrändern, Gehwegen, Fahrbahneinbauten usw. dienen der Lesbarkeit der Verkehrskonzeption und haben keine planungsrechtliche Bedeutung. Örtliche Bauvorschriften 1. Einfriedigungen 1.1 Entlang den öffentlichen Flächen sind Einfriedigungen nur als Drahtzäune bis 2,5 m Höhe zulässig. Zur freien Landschaft müssen diese mit heimischen Laubgehölzen entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 eingewachsen sein. 2. Werbeanlagen 2.1 Werbeanlagen zur freien Landschaft und zum Friedhof sind nicht zulässig. 2.2 Werbeanlagen mit bewegtem oder wechselndem Licht sind nicht zulässig. 3 Freiflächen 3.1 Die nicht bebauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch anzulegen und dürfen nur mit standortgerechten Pflanzen entsprechend der Artenliste unter Ziff. 3.2 und 3.3 bepflanzt werden. 3.2 Artenliste Bäume: Feldahorn, Bergahorn, Winterlinde, Stileiche, Mehlbeere, Esche, Obstbäume Sträucher: Hainbuche, Hartriegel, Heckenkirsche, Heckenrose, Haselnuss, Weißdorn, Holunder, Schlehe, Liguster, Eibe, Flieder, Schneeball, Feldahorn. 3.3 Geschnittene Hecken aus Nadelgehölzen ( z.b. Thuja, Fichten, Zypressen) sind nicht zulässig.
1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB
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