Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe

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1 Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe 2009

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe... 3 Abstandflächen ( 6 BauO NRW)... 3 Abweichungen ( 73 BauO NRW)... 3 Arbeitsstätten... 3 Aufenthaltsräume ( 2 und 48 BauO NRW)... 3 Baulast ( 83 BauO NRW)... 3 Brandschutz... 4 Geschosse / Vollgeschosse ( 2 BauO NRW)... 4 Rettungswege... 4 Teilungsgenehmigung ( 19 BauGB, 8 BauO NRW)... 4 Baumschutz... 4 Befreiung ( 31 BauGB)... 5 Gartengrenze... 5 Vorkaufsrecht ( BauGB)... 5 Zweckentfremdungsverbot

3 Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe Einige häufig vorkommende baurechtliche Begriffe sollen Ihnen nachfolgend näher erläutert werden: Abstandflächen ( 6 BauO NRW 1 ) Abstandflächen sind die Flächen, die vor oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, wenn die Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut werden. Abstandflächen dienen in erster Linie der Sicherheit der Gebäude, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern. Darüber hinaus sollen sie aber auch die Belichtung (gesunde Wohnverhältnisse) und das soziale Miteinander gewährleisten. Die Berechnung der Abstandfläche erfolgt nach den Vorschriften des 6 BauO NRW. Der Mindestabstand beträgt 3,00 m und ist grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen (Ausnahmen kommen z. B. für Abstandflächen auf öffentlichen Flächen, aus bauplanungsrechtlichen Gründen oder in Fällen von Baulastsicherungen in Frage). Abweichungen ( 73 BauO NRW) Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Bauordnung, kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragsteller hat dazu nachzuweisen, dass dem Zwecke der Anforderung, von der abgewichen werden soll, auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Arbeitsstätten Werden Arbeitsstätten geschaffen und somit Arbeitnehmer beschäftigt, so sind zum Schutze der Arbeitnehmer besondere bauliche und technische Anforderungen einzuhalten. Diese betreffen nicht nur den unmittelbaren Arbeitsplatz, sondern auch die notwendigen Sozial- und Sanitärräume. Die Belange des Arbeitsschutzes werden von der Bezirksregierung Düsseldorf (früher: Staatliches Amt für Arbeitsschutz) wahrgenommen. Diese Behörde überprüft und berät hinsichtlich der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien und der Unfallverhütungsvorschrift. Aufenthaltsräume ( 2 und 48 BauO NRW) Räume, die dazu bestimmt sind, dass sich in ihnen ständig, also nicht nur vorübergehend, Menschen aufhalten, werden als Aufenthaltsräume bezeichnet. Aufenthaltsräume sind z. B. Wohn-, Kinder-, Schlaf- und Arbeitszimmer, Küchen usw. Keine Aufenthaltsräume sind demgegenüber Bäder, WC's, Hobbyräume, Abstellräume usw. An die Qualität von Aufenthaltsräumen werden aus gesundheitlichen Gründen konkrete Anforderungen gestellt, z. B. eine für die Benutzung ausreichende Grundfläche, eine Mindestraumhöhe sowie unmittelbar ins Freie führende Fenster, deren Größe mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes aufweisen muss. Baulast ( 83 BauO NRW) Entspricht ein Vorhaben nicht den Vorschriften des Baurechts, kann in einigen Fällen der Mangel durch Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast "geheilt" werden. Baulasten können z. B. eingetragen werden für die Übernahme einer Abstandfläche auf dem benachbarten Grundstück, Wegerechte, die zur Erschließung des Grundstücks führen, Stellplätze auf anderen Grundstücken usw. Bei einer Baulast gibt es regelmäßig ein begünstigtes und ein belastetes Grundstück. Der Grundstückseigentümer des zu belastenden Grundstücks verpflichtet sich verbindlich vor der Bauaufsichtsbehörde zu einem konkret bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Diese Verpflichtung wird als Urkunde ausgefertigt und beim Bauaufsichtsamt im Baulastenverzeichnis geführt. 1 BauO NRW = Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - 3 -

4 Brandschutz Speziell dem Brandschutz sollte jeder Bauherr und Architekt einen hohen Stellenwert einräumen, da es um die eigene Sicherheit geht. Um der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam entgegenzutreten, sind Anforderungen an das Objekt auf dem Grundstück, an die einzelnen Bauteile (Wände, Decken, Dächer usw.) und die Materialien gestellt worden. Auch die funktionale Aufteilung der Räume im Haus und deren Erreichbarkeit im Falle eines Brandes ist zu berücksichtigen. Bei Wohngebäuden geringer Höhe, die im Rahmen der Freistellung oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren bearbeitet werden, hat die/der EntwurfsverfasserIn den baulichen Brandschutz sicherzustellen. Bei allen anderen Gebäuden ist eine Bescheinigung durch eine/einen staatlich anerkannte(n) Sachverständige(n) vorzulegen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Geschosse / Vollgeschosse ( 2 BauO NRW) Gebäudeebenen werden als Geschosse bezeichnet (Ausnahme: Dachräume, in denen keine Aufenthaltsräume möglich sind, sog. Spitzböden). Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberkante hinausragt und die eine lichte Höhe von mind. 2,30 m aufweisen, werden als Vollgeschosse bezeichnet. Ein Dachgeschoss mit geneigten Dachflächen ist dann ein Vollgeschoss, wenn es eine Höhe von 2,30 m über mehr als 3/4 seiner Grundfläche aufweist. Bei Staffelgeschossen gilt als Berechnungsgrundlage 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses. Rettungswege Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden. Teilungsgenehmigung ( 19 BauGB, 8 BauO NRW) Beabsichtigt ein Grundstückseigentümer sein Grundstück zu teilen, ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Teilungsgenehmigung (mehr) erforderlich. Allerdings dürfen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch eine Grundstücksteilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht bedarf es zur Wirksamkeit einer Grundstücksteilung bei bebauten Grundstücken einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Danach kann die Vermessung der neuen Grundstücksgrenzen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt in Mettmann erfolgen. Für unbebaute Grundstücke wird auf Antrag ein Zeugnis (sog. Negativattest ) ausgestellt. Baumschutz Auf der Grundlage des Landschaftsgesetzes hat der Rat der Stadt Haan eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes erlassen. Geschützt sind ein- und mehrstämmige Bäume mit einem Gesamtumfang von 80 cm, gemessen in 1 m Höhe. Ausgenommen hiervon sind Obstbäume (außer Walnussbaum und Esskastanie), Pappeln (außer die heimische Zitter- und Schwarzpappel) sowie Nadelgehölze (ausgenommen Eibe und gemeine Kiefer). Sofern durch Ihr Bauvorhaben geschützte Bäume betroffen sind, ist eine Fällgenehmigung zu beantragen

5 Befreiung ( 31 BauGB 2 ) Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen des Bauplanungsrechts, kann die Genehmigungsbehörde Befreiungen erteilen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Gartengrenze Oft lassen sich Streitfälle an der Gartengrenze (z. B. Pflanzabstände, Bodenerhöhungen, Wurzeln oder Zweige) vermeiden, wenn die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW 3 ) bekannt sind. Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist vor allem der Dialog wichtig. Eine vorherige Abstimmung von geplanten Vorhaben an der gemeinsamen Grenze hilft Schwierigkeiten und spätere Probleme zu vermeiden. Entsprechende Hinweise zu dem Thema Rechtsprobleme an der Gartengrenze erhalten Sie auf der Internetseite des Justizministeriums unter: [2.08 MB] Vorkaufsrecht ( BauGB) Beabsichtigt ein Grundstückseigentümer sein Grundstück zu veräußern, so steht der Gemeinde in wenigen, bestimmten Fällen ein sog. Vorkaufsrecht zu. Aus diesem Grund beteiligt der von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Notar nach der Beurkundung die jeweils zuständige Gemeinde. Bei nicht bestehendem Vorkaufsrecht, stellt die Gemeinde hierüber ein sog. Negativattest aus. Bei einem bestehenden Vorkaufsrecht, das aber nicht ausgeübt werden soll, erhalten Sie ebenfalls ein Negativattest. Für den Fall, dass ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, wird sich die Gemeinde mit Ihnen in Verbindung setzen. Zweckentfremdungsverbot Das lange Zeit gültige sog. Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist grundsätzlich aufgehoben. Unter Zweckentfremdung von Wohnraum war beispielsweise die Nutzungsänderung, der Leerstand oder der Abbruch von Wohnraum zu verstehen. Es darf aber weiterhin kein Wohnraum zweckentfremdet werden, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde und für den die Zweckbindung noch besteht. 2 BauGB = Baugesetzbuch 3 NachbG NRW = Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - 5 -

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