Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

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1 VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch 1. Auflage Taschenbuch. Paperback ISBN Recht > Öffentliches Recht > Öffentliches Baurecht, Vergaberecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Brandschutz Gegenüberstellung 14 MBO und Art. 12 BayBO [1, 2, 7] Welche Anforderungen stellt das srecht an den Brandschutz einer baulichen Anlage? Die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz einer baulichen Anlage stehen in 14 MBO und Art. 12 BayBO. Tabelle 2.50 zeigt in einer Gegenüberstellung die Anforderungen an den Brandschutz nach 14 MBO und Art. 12 BayBO. Musterbauordnung 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Tabelle 2.50 Gegenüberstellung 14 MBO und Art. 12 BayBO Art. 12 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Anforderungen an den Brandschutz sind in der Musterbauordnung und in der n gleich formuliert. Welche Anforderungen stellt die an die Brandsicherheit elektrotechnischer Anlagen? [7] Die BayBO stellt an die Brandsicherheit elektrotechnischer Anlagen keine eigenen Anforderungen. Die elektrotechnischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen. Die VDE-Bestimmungen gelten als solche. Ihre Einhaltung ist auf der Rechtsgrundlage des Energiewirtschaftsgesetzes bereits verbindlich. Eine bauaufsichtliche Prüfung der technischen Ausführung der Installation erfolgt in dieser Hinsicht nicht. Der Art. 38 BayBO und die konkretisierende Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen befasst sich mit den Leitungen nur bezüglich deren Durchführung durch Raum abschließende Bauteile oder deren Zulässigkeit in Rettungswegen Das Brandschutzkonzept der [3] Die Brandschutzvorschriften der BayBO entsprechen denen der MBO Die allgemeine Vorschrift des Art. 12 wird konkretisiert durch die Art. 5, 6, 24 bis 35, 37 bis 40, 43, 44 der BayBO und die zugehörigen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien, Liste der technischen Baubestimmungen, Bauregelliste) (Bild 2.71). 149

3 Art. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Art. 6 Abstandsflächen, Abstände Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Art. 25 Tragende Wände, Stützen Art. 26 Außenwände Art. 27 Trennwände Art. 28 Brandwände Art. 29 Decken Art. 30 Dächer die zugehörigen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien, Liste der technischen Baubestimmungen, TB-Liste, Bauregelliste) Art. 12 BayBO allgemeine Vorschrift Brandschutz konkretisiert durch Art. 31 Erster und zweiter Rettungsweg Art. 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe Art. 44 Blitzschutzanlagen Art. 37 Aufzüge Art. 38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Art. 39 Lüftungsanlagen Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung Art. 32 Treppen Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge Art. 34 Notwendige Flure, offene Gänge Art. 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Bild 2.71 Bestandteile im Brandschutzkonzept der Beispiel BayBO Die sich so ergebenden Brandschutzanforderungen an ein Gebäude sind aufeinander abgestimmt und können als Brandschutzkonzept der BayBO bezeichnet werden. In Bild 2.72 werden drei nach der BayBO mögliche Varianten des Brandschutzkonzepts, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben, dargestellt. 150

4 Brandschutzkonzept der BayBO für Standard-Bauvorhaben typisierter Sonderbau anderer Sonderbau Brandschutzkonzept in BayBO (mit Feuerungsverordnung, Garagenverordnung, Liste technischer Baubestimmungen, BRL) gestaffelt nach fünf Gebäudeklassen (abschließend geregelt) Brandschutzkonzept der BayBO (wie bei Standard-Bauvorhaben mit Sonderbauverordnung, z. B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung (abschließend geregelt) Bild 2.72 Brandschutzkonzept der BayBO, bezogen auf das Bauvorhaben objektspezifisches Brandschutzkonzept Basis BayBO (Einzelfallentscheidung, Art. 54 Abs. 3 BayBO): 3) 1 Soweit die Vorschriften des Zweiten und des dritten Teils mit Ausnahme der Art. 8 und 9 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen; dies gilt nicht für Sonderbauten, soweit für sie eine Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 erlassen worden ist. 2 Die Anforderungen des Satzes 1 Halbsatz 1 gelten nicht für Sonderbauten, wenn ihre Erfüllung wegen der besonderen Art oder Nutzung oder wegen anderer besonderer Anforderungen nicht erforderlich ist Zusammenhang und Leitungsanlagenrichtlinie am Beispiel der BayBO Wie stellt sich der Zusammenhang zwischen und Leitungsanlagenrichtlinie dar? (am Beispiel der BayBO) Die einzelnen Bundesländer können die gültige Musterleitungsanlagenrichtlinie, angepasst an die Belange des jeweiligen Lands, in die Liste der technischen Baubestimmungen aufnehmen (Bild 2.73). Die Anwendung der technischen Baubestimmungen ist dann in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. 151

5 en der 16 Bundesländer Liste der technischen Baubestimmungen Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) wird in jeweils eingeführter Form verbindlich Bild 2.73 Verbindlichkeit der LAR In Bayern ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen als Nr. 37 in der Liste der technischen Baubestimmungen aufgenommen. Grundlage für die Umsetzung der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) bildet das srecht bezogen auf den Einzelfall (Beispiel BayBO). In diesem Fall (Bild 2.74) fällt die betrachtete bauliche Anlage unter keine Verordnungen, die aufgrund der BayBO erlassen wurden, siehe VDE-Schriftenreihe 132. Art. 3 Allgemeine Anforderungen Abs. 2 Satz 1 bis 2 Art. 12 Brandschutz Art. 32 Treppen Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge Einzelfallbetrachtung Art. 34 Notwendige Flure, offene Gänge Art. 38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Brandschutzkonzept für die bauliche Anlage Umsetzung für Leitungsanlagen Ausführungsmöglichkeiten nach der Leitungsanlagenrichtlinie Bild 2.74 Umsetzung der LAR im srecht Der Geltungsbereich der LAR ist in der klar beschrieben. Folgende Bereiche sind betroffen: in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden, bei der Führung von Leitungen durch Raum abschließende Bauteile (Wände, Decken), für den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. 152

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