Brandschutzanforderungen des Bauordnungsrechts

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1 Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Brandschutzanforderungen des Bauordnungsrechts MR Martin van Hazebrouck

2 Vorbeugender und abwehrender Brandschutz Vorbeugender (baulicher) Brandschutz Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vermeiden, im Brandfall Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (Art. 12 BayBO Bayerische Bauordnung) vorbeugender Brandschutz Brandgefahr Abwehrender Brandschutz Mit qualifiziertem Gerät und Personal (Feuerwehr) gefährdete oder verletzte Personen retten und Feuer bekämpfen. (Feuerwehrgesetz) abwehrender Brandschutz

3 Brandschutzanforderungen für Standardbauten - in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) enthalten - gestaffelt nach 5 Gebäudeklassen zusammen mit Feuerungsverordnung (FeuV) Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) Eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) Bauregelliste (BRL) abschließend geregelt. Keine Ermessensentscheidung außer bei Abweichungen

4 Gebäudeklassen: Einstufung Oberste Baubehörde im

5 Artikel 2 Absatz 4 BayBO Sonderbauten "Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:" (z. B.) - Hochhäuser, - Gebäude > m 2 Fläche, - Gebäude mit Räumen für einzeln > 100 Personen, - Versammlungsstätten mit V-Räumen > 200 Besucher, - Gaststätten > 40 Plätze, - Beherbergungsstätten > 12 Betten, - Krankenhäuser, - Nutzungseinheiten zur Pflege oder Betreuung, - Tageseinrichtungen f. > 10 Kinder, behinderte/alte Menschen, - Schulen, Hochschulen, - Justizvollzugsanstalten,

6 Sonderbauten - Was ist das "Besondere"? Materielle Anforderungen werden geprüft (Umfassendes) Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO, Brandschutznachweis wird genehmigt oder bescheinigt. Prüfauftrag "Rettungswege" (Art. 31 Abs. 3 BayBO) "Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen." Prüfauftrag "Weitergehende Anforderungen" (Art. 54 Abs. 3 BayBO) " können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen; "

7 Anforderungen Brandschutz Oberste Baubehörde im Art. 12 BayBO "Generalklausel" für den Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass - der Entstehung eines Brandes und - der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und - bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie - wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die "Generalklausel" wird konkretisiert durch - Art. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - Art. 6 Abstandsflächen - Art. 24 bis 30 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Art. 31 bis 35 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen - Art. 37 bis 44 Technische Gebäudeausrüstung

8 Bayerische Bauordnung vom 14. August 2007 Art. 28 Brandwände (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt das entsprechend.

9 Bayerische Bauordnung vom 1. August 1962 Art. 31 Brandwände (8) Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen nicht in Brandwände eingreifen oder Brandwände überbrücken. Stahlträger, Stahlstützen, Holzbalken, Kamine und lotrechte Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig, dicht und standsicher bleibt.

10 Bayerische Bauordnung vom 7. Februar Balken, Latten und sonstige Holztheile, deßgleichen eiserne Träger und Stützen dürfen nicht durch eine Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich nicht berühren, sondern müssen an letzteren, selbst am Dache noch, durch ein wenigstens 0,12 m starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein.

11 Allgemeine Feuerverordnung vom 30. März Bei dem Einziehen der Balken von einem Haus in des Nachbarn Mauer ist nicht zu gestatten, dass sich die Balken zweier Häuser aneinander berühren können. Sie müssen durch eine Mauer wenigstens von einem halben Schuhe in der Dicke abgesondert seyn, damit sich das Feuer nicht so leicht fort erstrecken möge.

12 Novellen Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung vom 18. April 1994 Erster Schritt zur Umsetzung der Deregulierung: vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude geringer Höhe Bayerische Bauordnung vom 4. August 1997 Genehmigungsfreistellung für Gebäude mittlerer Höhe und eingeschossige gewerbliche Gebäude in Bebauungsplangebieten Bayerische Bauordnung vom 14. August 2007 Umsetzung der MBO 2002 (Einführung von Gebäudeklassen) Abschluss der Deregulierung: Beschränkung der Prüfung des Bauordnungsrechts auf Sonderbauten, Genehmigungsfreistellung aller Nichtsonderbauten in Bebauungsplangebieten Bayerische Bauordnung vom 14. August 2007 Novelle Anpassung der Art. 2 und 48 an die als TB eingeführte DIN Teil 1 und 2 Rauchwarnmelderpflicht

13 Süddeutsche Zeitung Donnerstag, 11. November 2010 Millionen für die Sicherheit Die Kommunen im Großraum München müssen ihre öffentlichen Gebäude den aktuellen Vorschriften anpassen doch das geht mitunter richtig ins Geld

14 Art. 54 BayBO Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (4) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Formeller Bestandsschutz Bauliche Anlage ist genehmigt und genehmigungskonform errichtet. Materieller Bestandsschutz Bauliche Anlage hat zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen.

15 Der Bestandsschutz gilt nicht für (Beispiele) - Planabweichende, nicht genehmigte Bauausführung - Nutzungsänderungen z. B. Aufenthaltsräume in Kellergeschossen, (drastische) Erhöhung Personenzahl - An- und Umbauten mit Auswirkungen auf das Rettungswegkonzept z. B. Treppenräume, die nicht mehr ins Freie führen - Unsachgemäße TGA-Installationen z. B. Leitungsführung durch Wände/Decken - Änderung der Außenanlagen und damit der Feuerwehrflächen

16 Feststellung erheblicher Gefahr erfordert i. d. R. Beurteilung der konkreten Situation vor Ort. Beispielhaft abstrahiert ist von einer erheblichen Gefahr etwa auszugehen, wenn - Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 BayBO überhaupt nicht vorhanden sind, - nur ein Rettungsweg vorhanden ist und dieser Brandschutzmängel aufweist, die im Brandfall zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen, - beide Rettungswege Mängel aufweisen, die im Brandfall zu einem vorzeitigen Versagen beider Rettungswege führen. Abhilfe: (Wieder-)Herstellung mindestens eines Rettungswegs, der den Anforderungen entspricht.

17 Baumaßnahmen im Bestand Oberste Baubehörde Andreas im Bell Bayerischen ISW-Fachtagung Staatsministerium Bauordnungsrecht des Innern, und für Bau Bayerische und Verkehr Bauordnung 21. März 2014

18 Art. 54 Abs. 5 BayBO Oberste Baubehörde im Werden bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert, so kann angeordnet werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile dieser baulichen Anlagen mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn das - aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich und - dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist und - diese Teilen mit den Teilen, die geändert werden sollen, in einem konstruktiven Zusammenhang stehen oder mit ihnen unmittelbar verbunden sind. I. d. R. keine Anpassungspflicht des Treppenhauses bei Dachgeschossausbau IMS vom 27. Juli 2011 Brandschutz in bestehenden Gebäuden

19 Privatrechtliche Brandschutzanforderungen Technische Regeln, Richtlinien von Vereinen, Verbänden, Versicherern VdS-Richtlinien, VDI-Richtlinien, ZVEI-Merkblätter, GUV-Regeln Vertragliche Vereinbarung der allgemein anerkannten Regeln der Technik u. a. DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.v. Das DIN erarbeitet mit rund externen Fachexperten und ca. 380 eigenen Mitarbeitern in 75 Normenausschüssen und Kommissionen jährlich rund Normen, Norm-Entwürfe und Vornormen. Auch in den Fällen, in denen DIN-Normen von Vertragsparteien nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen DIN-Normen im Streitfall als Entscheidungshilfe, wenn es im Kauf- und Werkvertragsrecht um Sachmängel geht. Hier spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Anwender der Norm in dem Sinne, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (DIN am )

20 Überzogene Brandschutzplanungen Angst des Brandschutznachweiserstellers vor Haftungsrisiken ( lieber zu viel als zu wenig ) Spielräume, die das Bauordnungsrecht bietet, werden nicht genutzt. Es ist nicht Aufgabe der den Brandschutz prüfenden Stellen, überzogene oder überflüssige Maßnahmen zu streichen. Mit Brandschutz verbinden sich auch wirtschaftliche Interessen. Brandschutzmängel als Vorwand, die dringende Notwendigkeit geplanter Modernisierungen zu begründen. Initiativen der Obersten Baubehörde als oberste Bauaufsicht Fortbildung und Beratung der höheren und unteren Bauaufsichtsbehörden sowie der staatlichen Bauämter Mitwirkung an der Ausbildung von Beamten QE 3 und 4 Mitwirkung an der Prüfung der Prüfsachverständigen für Brandschutz Mitwirkung in den Gremien der Bauministerkonferenz Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Rundschreiben Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen privater Träger

21 Biohotel im Apfelgarten, Hohenbercha Deppisch Architekten Haus am See, Kaufbeuren Kehrbaum Architekten

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