SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz

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1 SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000 Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz

2 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Kocheler Straße 6 D Murnau am Stafelsee Mobil 0179 / michael.ulman@o2mail.de Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

3 Tagesprogramm Teil 1 Warum brauche ich Funktionserhalt im Brandfall? Teil 2 Welche Möglichkeiten bietet mir die LAR? Teil 3 Funktionserhalt: wie lange für was? Teil 4 Wirksamkeit und Betriebssicherheit nach SächsTechPrüfVO: was ist das? Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

4 rechtliche Grundlagen Eingeführte technische Baubestimmungen Sonderbauverordnungen Normen (DIN, EN) VdS-Richtlinien TRbF, TRA Bauordnung FeuerbeschauVO Baurecht Brandschutz-/ Feuerwehrgesetze Versicherungsrecht Feuerversicherungsbedingungen Brandschutz Immissonsschutz Gefahrstoffe Technische Regeln Arbeits- und Gesundheitsschutz ChemG, GefahrstoffVO BImSchG ArbSchG, ArbStättVO DGUV StörfallVO Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

5 Sächsische Bauordnung SächsBO 17 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

6 Sächsische Bauordnung SächsBO 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allg. Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

7 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Geltungsbereich Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

8 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

9 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt von Leitungen gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe 11.98, (Funktionserhaltsklasse E30 oder E90) erfüllen oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

10 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

11 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (ABZ) die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist. (Alternativ: ABP und gutachterliche Stellungnahme MPA in Abstimmung mit dem Prüfsachverständigen) Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

12 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen c) mit Bauteilen (einschl. ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

13 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/2006 Dauer des Funktionserhaltes von el. Leitungsanlagen im Brandfall - mind. 90 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten benötigt. - mind. 30 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

14 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dauer des Funktionserhaltes mind. 90 Minuten a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung b) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume c) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

15 Leitungsanlagen-Richtlinie Sachsen LAR-S 05/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dauer des Funktionserhaltes mind. 30 Minuten a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen b) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung c) Brandmeldeanlagen einschl. Übertragungsanlagen d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte e) natürliche Rauchabzugsanlagen f) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

16 Wen muss ich fragen???? a) die genehmigende Behörde, denn die erteilt ja die Auflagen! b) den Prüfsachverständigen der technischen Anlage, denn der muss ja bescheinigen! c) den Ersteller des BSN, denn der hat es ja geschrieben! d) den Bauherrn, denn der muss es ja bezahlen!! Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

17 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in: Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

18 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 1 Geltungsbereich - Hochhäusern - Verkaufsstätten größer m² - Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besuchern - Versammlungsstätten im Freien mit mehr als Besuchern - Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten - Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen - Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen - sonstige Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist - Mittel- und Großgaragen Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

19 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 2 Prüfungen (1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen bezüglich der Belange des Brandschutzes 2. CO-Warnanlagen 3. Rauchabzugsanlagen 4. Druckbelüftungsanlagen 5. Feuerlöschanlagen 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 7. Sicherheitsstromversorgungen Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

20 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 2 Prüfungen (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind - vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen, - unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und - jeweils wiederkehrend alle drei Jahre durchführen zu lassen. (3) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Personen im Sinne der 34 und 35 der Durchführungsverordnung zur SächsBO. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

21 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 2 Prüfungen (4) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 auf seine Kosten zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten. (5) Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 hat der Prüfsachverständige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. IM Bericht ist der ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlage zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

22 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 2 Prüfungen (6) Der Bauherr oder der Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen. Der Prüfsachverständige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergänzende Bescheinigung auszustellen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Prüfsachverständige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

23 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 2 Prüfungen (7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (8) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 geforderten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

24 Sächsische Technische Prüfverordnung SächsTechPrüfVO 2 Prüfungen (9) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. 3 Bestehende Anlagen Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach 2 (2) vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Wurde eine Prüfung nach 2 bisher nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ( ) durchführen zu lassen. Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

25 Aufgabe des Prüfsachverständigen Der Prüfsachverständige prüft: - technische Anlagen auf Wirksamkeit - technische Anlagen auf Betriebssicherheit - technische Anlagen auf bestimmungsmäßiges Zusammenwirkens von Anlagen (Brandfallsteuerungen) - die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Forderungen ( 14 DVOSächsBO) Der Prüfsachverständige prüft nicht: - Einhaltung von Normen - Einhaltung von Ausschreibungsunterlagen Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

26 Was ist wirksam??? Definition Wirksamkeit Bezogen auf das zu erreichende Schutzziel: Schutzziel wirksam erreicht? Überprüfung durch Betrachten des bestimmungsmäßigen Betriebs Beispiel: - SB mit provisorischen Leuchten ist wirksam - SSV ohne Funktionserhalt ist wirksam - BMA ohne Batterien ist wirksam Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

27 Was ist betriebssicher??? Definition Betriebssicherheit Bezogen auf das abzudeckende Risiko: Risiko durch sicheren Betrieb abgedeckt? Überprüfung durch Betrachten des nicht bestimmungsmäßigen Betriebs Beispiel: - SB ohne Funktionserhalt ist nicht betriebssicher - BMA ohne Batterien ist nicht betriebssicher Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

28 Literatur MLAR MSysBöR MEltBauVO Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zum gebäudetechnischen Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen und mit geltenden Normen und Regelwerken ISBN: Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

29 Diskussion / Fragen Unterstützung vor Ort: Herr Matthias Uhlig, Leiter EG Matthias.uhlig@tuev-sued.de Herr Harald Seifert Harald.seifert@tuev-sued.de Herr Tom Steiner Tom.steiner@tuev-sued.de TÜV SÜD Industrie Service GmbH Elektro- und Gebäudetechnik Fürstenstraße 70 D Chemnitz Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman;

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