Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung. Leitungsanlagen. Lüftungsanlagen
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- Dieter Brahms
- vor 6 Jahren
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1 Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung Leitungsanlagen Lüftungsanlagen
2 Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 Leitungsanlagen Brennbare Leitungen Nichtbrennbare Leitungen
3 Grundlagen HBO DIN 4102 Teil 9 (Kabelschottungen) Muster-Leitungsanalagen-Richtlinie (MLAR) Ausführungsbeispiele
4 Grundlagen HBO 2 Begriffe (9) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. (10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
5 Grundlagen Sicherheitsrelevante Bauprodukte und Bauarten sind vom Gesetzgeber in den Bauregellisten A und B erfasst oder sie müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall besitzen. Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die das nationale Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) oder die europäische CE-Kennzeichnung (Zeichen der Europäischen Gemeinschaft) als Verwendbarkeitsnachweis tragen.
6 Grundlagen
7 Grundlagen HBO 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Die MLAR ist eine solche, als Technische Baubestimmung eingeführte, technische Regel.
8 Grundlagen 17 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (1)Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. 3 Abs. 2 Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
9 Grundlagen
10 Grundlagen
11 Grundlagen
12 Grundlagen 18 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (1) Bauprodukte, 1.deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder 2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,..
13 Grundlagen
14 Grundlagen 19 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall 1.Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und 2. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
15 Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 Grundlagen
16 Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 Grundlagen
17 Grundlagen 31 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (1) Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
18 Grundlagen 32 Notwendige Flure, offene Gänge (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
19 Grundlagen 36 Leitungsanlagen, Installationsschächte und kanäle Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
20 Grundlagen Schutzziel!!! Die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern!!!
21 Abschottung
22 Ummantelung
23 Schacht
24 Während die HBO nur allgemeine Anforderungen und Schutzziele nennt, beschreibt die MLAR, mit welchen Maßnahmen diese Schutzziele umgesetzt werden können.
25 DIN
26 DIN Anwendungsbereich Begriffe Einstufung in Feuerwiderstandsklassen (Kabelabschottung/Feuerwiderstandsdauer/Einstufung) Anforderung an Kabelabschottungen (Raumabschluß/Belegungsänderung) Prüfung Prüfzeugnis
27 MLAR
28 MLAR 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden, b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
29 MLAR Begriffe Leitungsanlagen Rohrleitungen (Wasser, Warmwasser, Abwasser elektrische Leitungen und Kabel Lüftungsleitungen Installationsschächte und -kanäle
30 MLAR Grundlegende Anforderungen Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie notwendigen Fluren nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen
31 MLAR Schutzziele : Sicherung der Rettungswege durch Begrenzung bzw. Abkapselung von brennbaren Leitungsanlagen auf ein unbedenkliches Maß. Gewährleistung des Abschottungsprinzips durch Sicherung der Leitungsdurchführungen durch bestimmte raumabschließende, feuerwiderstandsfähige Trennwände und -Decken Funktionserhalt von bestimmten elektr. Leitungen durch Einhausung bzw. entsprechende Eigenschaften der Kabel selbst.
32 MLAR (Schutzziel: Sicherung der Rettungswege)
33 MLAR (Schutzziel: Sicherung der Rettungswege)
34 MLAR (Schutzziel: Abschottung)
35 MLAR Grundlegende Anforderungen Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
36 MLAR Elektrische Leitungsanlagen müssen einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt in Schlitzen mit mindestens 15 mm Putz auf nichtbrennbarem Putzträger innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise in Installationsschächten und -kanälen über Unterdecken in Unterflurkanälen in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden.
37 MLAR Elektrische Leitungsanlagen dürfen offen verlegen, wenn nichtbrennbar (z.b. Leitungen nach DIN EN (VDE 0284 Teil 1): ), ausschließlich für Versorgung NTR, NF Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Fläche jeweils 200 m 2 nicht überschreiten und keine Sonderbauten
38 MLAR Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile Die Leitungen müssen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
39 MLAR (Erleichterung) Nichtbrennbare Rohrleitungen
40 MLAR (Erleichterungen) Ungedämmte Einzelleitungen in gemeinsamen Durchbrüchen
41 MLAR (Erleichterungen) Ungedämmte Einzelleitungen in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen
42 MLAR (Erleichterungen) Gedämmte Einzel- Rohrleitungen in Durchbrüchen oder Bohröffnungen Nicht fachgerechte Ausführung
43 Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 MLAR (Erleichterungen) Mörtelschott
44 Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 MLAR (Erleichterungen) Plattenschott als Kombischott
45 MLAR (Erleichterungen) Brandschutzstopfen
46 MLAR (Erleichterungen) Kabelbox
47 MLAR (Erleichterungen) Kabelschott mit Brandschutzschaum
48 MLAR (Erleichterungen) Gasdichtes Schott
49 MLAR (Erleichterungen) Kissenschott
50 MLAR (Erleichterungen) Ausführung leichte Trennwände Beplankung mit Knauf Platten mind.2x12,5 oder 25 mm sofern ABZ/ABP keine anderen Aussagen dazu treffen. Schraubabstand 150 mm Plattenbreite im Laibungsbereich entsprechend ABZ/ABP mind. aber in Trennwanddicke ausführen Fugen mit Gipsspachtel füllen
51 MLAR (Doppelboden)
52 MLAR Wichtige Fragen zur Auswahl der geeigneten Abschottung Um welchen Untergrund handelt es sich? Massive Wand oder Decke Leichte Trennwand Wie groß ist die Bauteildicke? Wand (mm) Decke (mm) Wie groß ist die Schottöffnung? Breite (mm) Höhe bzw. Länge (mm) Durchmesser (mm) Wie groß ist der Ringspalt? 15 mm 50 mm Unbegrenzt
53 MLAR Was wird durch die Abschottung geführt? Elektrische Leitungen Brennbare Rohre Nicht brennbare Rohre Isolierung der Rohre ja/nein, ist diese brennbar oder nicht brennbar Rohre und elektrische Leitungen gemeinsam (Kombiabschottung) Wie groß sind die Mindestabstände? Abstand zwischen benachbarten Abschottungen Abstand zwischen den einzelnen Medien im Schott Welche Feuerwiderstandsdauer (nach DIN 4102) ist gefordert? 30 Minuten Feuerhemmend F30 60 Minuten Hochfeuerhemmend F60 90 Minuten Feuerbeständig F Minuten Hochfeuerbeständig F120 Gibt es Anforderungen an den baulichen Schallschutz? Muss das Schott nachbelegt werden können?
54 MLAR (Beispiele)
55 MLAR (Beispiele)
56 MLAR (Beispiele)
57 MLAR (Beispiele) 40% min Öffnung 60% max Kabelbelegung
58 MLAR (Beispiele)
59 MLAR (Beispiele)
60 MLAR (Beispiele)
61 Lüftungsleitungen
62 Lüftungsleitungen Rechtsgrundlagen Geltungsbereich LAR Beispiele
63 Lüftungsleitungen HBO Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LAR) DIN 4102
64 Lüftungsleitungen HBO Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LAR) DIN 4102
65 HBO 36 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle 3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitungen zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Lüftungsleitungen, die trennende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht übertragen werden können.
66 Lüftungsleitungen 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz für Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen (raumlufttechnische Anlagen) Wie kann die Übertragung von Feuer und Rauch in Lüftungsanlagen verhindert werden? Schächte Kanäle Klappen Beachte: K= Brandschutzklappe nur Temperatur gesteuert Bei manchen Objekten sind BS- Klappen so zu installieren, dass sie bei Auftreten von Brandrauch selbstständig schließen.
67 DIN 4102 DIN Abs Ausführung von genormten I-Schächten und -kanälen DIN Abs Ausführung von genormten Lüftungsleitungen der Feuerwiderstandsklasse L DIN Lüftungsleitungen DIN Rohrschottungen, Rohrummantelungen, I-Schächte und -kanäle
68 Beispiele Lüftungsleitung Sicherung durch BS- Klappen
69 Beispiele Lüftungsleitung Thermoauslösung BS- Klappe
70 Beispiele gem. LAR Schachtlösung Klappenlösung
71 Beispiele gem. LAR Lüftungsleitungen durch versch. Brandabschnitte
72 Beispiele gem. LAR Lüftungsleitungen als L- Lüftungsleitungen
73 Mangel Fehlende BS- Klappe
74 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)
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